DIE ANSÄSSIGKEIT von Juristischen PERSONEN in Spanien
Die Ansässigkeit von juristischen Personen
Eine Körperschaft gilt dann als in Spanien ansässig, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
•Wenn sie nach spanischem Gesetz gegründet wurde.
•Wenn sie ihren Gesellschaftssitz auf spanischem Landesgebiet hat.
•Wenn sie ihre tatsächlichen Geschäftsleitung auf spanischem Landesgebiet hat. Eine Körperschaft hat dann ihre Geschäftsleitung auf spanischem Landesgebiet, wenn von dort die Leitung und die Steuerung ihrer Geschäftstätigkeiten aus geht.
Bei einer Veränderung der Ansässigkeit endet der Besteuerungszeitraum mit dieser Veränderung.
Die Steuerverwaltung kann dann davon ausgehen, dass eine Körperschaft aus einem Land oder Gebiet ohne jegliche Steuerpflicht ihre Ansässigkeit auf spanischem Landesgebiet hat, wenn ihre wichtigsten Aktiva direkt oder indirekt aus Gütern bestehen, die sich auf spanischem Landesgebiet befinden, bzw. aus Rechten, die auf spanischem Landesgebiet erfüllt oder wahrgenommen werden, oder wenn ihrer Hauptgeschäftstätigkeit dort nachgegangen wird, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass ihre Leitung und tatsächliche Führung in dem steuerfreien Land oder Gebiet ausgeführt wird und dass der Gründung und dem Betrieb gültige wirtschaftliche Ursachen und wesentliche unternehmerische Gründe zugrunde liegen, die nicht der einfachen Verwaltung von Werten oder anderen Aktiva entsprechen.
Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit
Eine juristische Person muss ihre steuerliche Ansässigkeit in einer bestimmten Land mithilfe einer von der Steuerbehörde ausgestellten Bescheinigung nachweisen. Diese Bescheinigungen sind für ein Jahr gültig.
IN SPANIEN ERWIRTSCHAFTETE EINKÜNFTE UND BEFREIUNGEN
Nicht ansässige natürliche Personen und Körperschaften gelten insofern als steuerpflichtig für die Einkommensteuer für Nicht Ansässige, als sie Einkünfte auf spanischem Landesgebiet erwirtschaften.
A. In Spanien erwirtschaftete Einkünfte
Die beiden traditionellen Kriterien, nach denen Einkünfte als auf spanischem Landesgebiet erwirtschaftet gelten, sind das Kriterium der territorialen Geltung und das der Zahlung. Allerdings gilt das Kriterium der Zahlung gemäß der seit 1. Januar 2003 geltenden Bestimmung nur für die Einkünfte, für die dies ausdrücklich festgelegt wird. Nachfolgend werden für jede Einkunftsart die Kriterien angegeben, nach denen diese Einkünfte als auf spanischem Gebiet erwirtschaftet gelten.
Einkünfte aus Wirtschaftstätigkeiten
• Einkünfte, die über eine Betriebstätte auf spanischem Gebiet erwirtschaftet werden.
• Einkünfte, die ohne eine Betriebstätte auf spanischem Gebiet erwirtschaftet werden, wenn:
- Sie im Zuge von Wirtschaftstätigkeiten auf spanischem Gebiet erwirtschaftet wurden. Davon ausgenommen sind Einkünfte im Zuge der Installation oder Montage von Maschinen oder Anlagen aus dem Ausland, wenn diese Arbeiten vom Lieferanten ausgeführt werden und ihr Betrag nicht mehr als 20% des Anschaffungspreises entspricht. Dessen ungeachtet gelten Erträge, die im Rahmen von internationalen Warenkaufgeschäften beglichen werden, einschließlich Zusatzkosten und Vermittlungsgebühren, nicht als auf spanischem Gebiet erwirtschaftete Einkünfte.
- Es sich um Dienstleistungen handelt, die auf spanischem Gebiet in Anspruch genommen werden. Wenn diese Dienstleistungen teilweise Wirtschaftstätigkeiten dienen, die auf spanischem Gebiet ausgeübt werden, gelten sie nur insoweit als in Spanien erwirtschaftete Einkünfte, als sie der in Spanien ausgeübten Tätigkeit dienen.
- Sie im Zuge des persönlichen Auftretens von Künstlern und Sportlern auf spanischem Gebiet erwirtschaftet werden, auch wenn sie eine andere Person oder Körperschaft erhält.
Arbeitseinkünfte
• Allgemein, wenn sie auf eine persönliche Tätigkeit zurückgehen, die auf spanischem Landesgebiet ausgeführt wurde.
• Öffentliche Vergütungen durch die spanische Verwaltung, es sei denn, die Arbeit wird vollständig im Ausland ausgeführt und diese Einkünfte fallen unter eine personenbezogene Steuer im Ausland.
• Vergütungen von Schiffs- und Flugzeugmitarbeitern im internationalen Verkehr, die von ansässigen Unternehmern oder Körperschaften oder von Betriebstätten auf spanischem Gebiet beglichen werden, es sei denn, die Arbeit wird vollständig im Ausland ausgeführt und diese Erträge fallen unter eine personenbezogene Steuer im Ausland.
Ruhegehälter und sonstige vergleichbare Bezüge
• Wenn sie auf eine angestellte Arbeit zurückgehen, die auf spanischem Gebiet ausgeführt wurde.
• Wenn sie von einer Person oder Körperschaft mit Ansässigkeit auf spanischem Gebiet oder von einer dortigen Betriebstätte beglichen werden.
Vergütungen der Verwalter und Mitglieder der Verwaltungsräte, der Räte mit der entsprechenden Funktion oder der Vertretungsorgane
• Wenn sie von einer Körperschaft mit Ansässigkeit auf spanischem Gebiet beglichen werden.
Einkünfte aus beweglichem Kapital
• Dividenden und sonstige Einkünfte im Zuge der Beteiligung an Mitteln von Körperschaften mit Ansässigkeit in Spanien.
• Zinsen und sonstige Einkünfte, die durch die Abtretung von Eigenkapital an Dritte erwirtschaftet wurden, welches von Personen oder Körperschaften mit Ansässigkeit auf spani¬schem Gebiet oder von dortigen Betriebstätten bzw. die Kapitalleistungen vergüten, die auf spanischem Gebiet eingesetzt werden, beglichen wurden.
• Lizenzgebühren, die von Personen oder Körperschaften mit Ansässigkeit auf spanischem Gebiet oder von dortigen Betriebstätten beglichen wurden bzw. die auf spanischem Gebiet eingesetzt werden.
• Sonstige nicht in den vorhergehenden Abschnitten genannten Einkünfte aus beweglichem Kapital, die von natürlichen Personen, die Wirtschaftstätigkeiten nachgehen im Zuge ihrer Tätigkeit oder von Körperschaften mit Ansässigkeit auf spani¬schem Landesgebiet oder von dortigen Betriebstätten beglichen wurden.
Einkünfte aus unbeweglichem Kapital
• Einkünfte, die direkt oder indirekt auf Grundstücke auf spanischem Landesgebiet oder auf Rechte m Zusammenhang mit ihnen zurückgehen.
Einkünfte, die natürlichen steuerpflichtigen Personen im Besitz von Stadtgrundstücken, die nicht unter Wirtschaftstätigkeiten fallen, zugerechnet werden
• Aus Grundstücken auf spanischem Landesgebiet.
Vermögensgewinne
• Wenn sie auf Werte zurückgehen, die von ansässigen Personen oder Körperschaften ausgegeben wurden.
• Wenn sie auf andere bewegliche Güter auf spanischem Landesgebiet oder Rechte, die dort wahrgenommen werden müssen, zurückgehen.
• Wenn sie auf Grundstücke auf spanischem Gebiet zurückgehen.
• Wenn in das Vermögen des Steuerpflichtigen Güter, die sich auf spanischem Gebiet befinden, oder Rechte, die dort eingelöst bzw. wahrgenommen werden müssen, eingehen, auch wenn sie nicht auf eine frühere Übertragung zurückgehen, wie z.B. Spielgewinne.
Ausnahmefall für alle Arten von Einkünften:
Einkünfte, die von Betriebstätten im Ausland zu ihren Lasten an nicht ansässigen Personen oder Körperschaften bezahlt werden, gelten nicht als auf spanischem Landesgebiet erwirtschaftet, wenn die entsprechenden Leistungen direkt mit der Geschäftstätigkeit der Betriebstätte im Ausland zusammenhängen.
B. Befreiungen
Von der Einkommensteuer für Nicht Ansässige ausgenommen sind u.a. folgende von Nicht Ansässigen nicht über eine Betriebstätte erwirtschaftete Einkünfte:
1. Die Einkünfte, die gemäß der Einkommensteuer- Bestimmung (mit Ausnahme der in EStG, Artikel 7, Buchstabe y) enthaltenen Bestimmung) befreit sind und von natürlichen Personen empfangen werden, wie z.B.:
- Stipendien: Seit dem 1. Januar 2004 sind öffentliche Stipendien und Stipendien, die von gemeinnützigen Einrichtungen vergeben werden, für die die Sonderregelung gilt, die in Titel II des
Gesetzes 49/2002 vom 23. Dezember über die Steuerregelung von gemeinnützigen Einrichtungen und über Steueranreize für das Mäzenatentum geregelt wird, und die für das geregelte Studium sowohl in Spanien als auch im Ausland auf allen Ebenen und Stufen des Erziehungssystems erhalten werden, steuerfrei. Das Gleiche gilt für die o.g. öffentlichen Stipendien sowie für Stipendien, die von gemeinnützigen Einrichtungen vergeben werden, für die Forschung in dem Bereich, der unter das Königliche Dekret 63/2006 vom 27. Januar fällt, durch welches das Statut des Forschungspersonals in der Ausbildung verabschiedet wird, sowie für die von diesen Einrichtungen zu Forschungszwecken an Beamte und sonstige Mitarbeiter im Dienste der öffentlichen Verwaltungen und an Lehr- und Forschungsmitarbeiter der Universitäten vergebenen Stipendien.
Bis zum 31. Dezember 2003 waren öffentliche Stipendien zum Belegen von Studien auf allen Ebenen und Stufen des Erziehungssystems bis zum Staatsexamen bzw. einem entsprechenden Abschluss befreit.
- Ruhegehälter: Von der Sozialversicherung anerkannte Ruhegehälter infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit oder starker Behinderung oder passiver Klassen infolge von dauernder Arbeitsunfähigkeit.
- Gewinne aus Lotterien, Wetten und Verlosungen: Gewinne aus Lotterien und Wetten, die von der Staatlichen Lotteriegesellschaft „Loterias y Apuestas del Estado” sowie von den Lotteriegesellschaften der Regionen, sowie Gewinne aus Verlosungen des Spanischen Roten Kreuzes und der Nationalen Blindenorganisation ONCE
2. Unter Berufung auf das Königliche Dekret 728/1993 vom 14. Mai, in dem die sozialen Altersrenten für spanische Auswanderer festgelegt sind, anerkannte Altersrenten.
3. Die Zinsen und Vermögensgewinne aus beweglichen Gütern, die von Ansässigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder von Betriebstätten dieser Ansässigen in einem anderen Mitgliedstaat der EU erwirtschaftet werden. Dabei gelten drei Ausnahmen:
- Wenn die Zinsen bzw. Gewinne über eine Steueroase erwirtschaftet werden.
- Wenn es sich um Gewinne handelt, die auf die Übertragung von Aktien, Anteilen oder anderen Rechten an einer Körperschaft, deren Aktiva vor allem aus Grundstücken in Spanien bestehen, zurückgehen.
- Wenn es sich um Gewinne handelt, die auf die Übertragung von Aktien, Anteilen oder anderen Rechten an einer Körperschaft zurückgehen, und der Steuerpflichtig( einem Zeitpunkt während der vorhergehenden 12 Monate vor der Übertragung direkt oder indirekt zu mindestens am Kapital oder Vermögen dieser Körperschaft beteiligt
4. Die Erträge, die auf Staatsschuldpapiere zurückgehen, e denn, sie werden über eine Steueroase erwirtschaftet
5. Die Erträge und Vermögensgewinne, die auf Werte, die in Spanien von Nicht Ansässigen ausgegeben wurden zurückgehen.
6. Die Erträge aus Konten von Nicht Ansässigen. Eigenschaft als Steuerpflichtiger der Einkommensteuer Nicht Ansässige, ausschließlich zum Zwecke der Befreiung von der Pflicht, die entsprechenden Beträge der Konten Nicht Ansässigen abzuführen, kann gegenüber der zuständigen Einrichtung entweder über eine Bescheinigung, die den Steuerbehörden des Wohnlandes ausgestellt wird, über die Vorlage einer Erklärung, dass sie ihre Ansässigkeit in einem anderen Staat haben, belegt werden. Diese Erklärung muss dem Formular entsprechen, der Verordnung vom 9. Dezember 1999, über die die Form 216 und 296 (spanisches Amtsblatt B.O.E. vom 16. Dezen verabschiedet werden. Auf der anderen Seite sind die „Banco de Espana” (Spanische Staatsbank) und die eingetragenen Körperschaften, auf sich die Gesetzgebung für Wirtschaftsgeschäfte mit Ausland bezieht, die in Spanien Konten für Nicht Ansässige führen, verpflichtet, das Formular 291 “Einkommensteuer für Nicht Ansässige“. Erklärung zur Information über die Kontenerträge von Nicht-Ansässigen vorzulegen, um Steuerverwaltung gegenüber die entsprechenden Angaben zu machen. Die von Tochtergesellschaften mit Ansässigkeit in Spanien ihre Muttergesellschaften mit Ansässigkeit in einem anderem Mitgliedstaat der EU oder an deren Vertretungen in anderen Mitgliedstaaten ausgeschütteten Gewinne, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Muttergesellschaft ist die Gesellschaft, die direkt zu mindestens 20% am Kapital einer anderen Gesellschaft beteilig (Ab dem 1. Januar 2007 beläuft sich dieser Satz auf 15% ab dem 1. Januar 2009 auf 10%). Die kontrollierte Gesellschaft ist die Tochtergesellschaft. Damit diese Befreiung zum Tragen kommt, darf die Muttergesellschaft ihre Ansässigkeit nicht einem Land oder Gebiet haben, das als Steueroase bzw. die Betriebstätte sich nicht dort befinden.
8. Die Einkünfte aus der Übertragung von Werten oder Erstattung von Anteilen an Investmentfonds auf offiziellen Sekundärmärkten von spanischen Werten, die von Personen oder Körperschaften mit Ansässigkeit in einem Land, mit dem Spanien ein Abkommen mit einer Bestimmung zum Informationsaustausch unterzeichnet hat, erwirtschaftet wurden, sofern diese nicht über eine Steueroase erzielt werden.
9. Die Stipendien und sonstigen Beträge, die natürliche Personen von Öffentlichen Verwaltungen kraft internationaler Vereinbarungen und Abkommen zur kulturellen, erzieherischen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit oder aufgrund des Jahresplans zur internationalen Zusammenarbeit, der im Kabinett beschlossen wurde, erhalten.
10. Die Einkünfte aus der Verpachtung, Abtretung oder Übertragung von Containern oder Schiffen und Flugzeugen mit nacktem Rumpf, die zur internationalen Schiff- oder Luftfahrt genutzt werden.
11. Die Dividenden und Anteile an Gewinnen, die von natürlichen Personen mit Ansässigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Ländern oder Gebieten, mit denen ein tatsächlicher Steuerinformationsaustausch besteht, erwirtschaftet wurden, bis zu einer Grenze von 1.500 Euro, die bis zur Gesamtsumme der während des Kalenderjahres erwirtschafteten Erträge gilt. Diese Befreiung gilt nicht, wenn die Dividenden über eine Steueroase erwirtschaftet werden (gültig ab 1. Januar 2007).
Hinweisvermerk über die MwSt.-Rückerstattung an nicht ansässige Personen
ANGEWENDETE BESTIMMUNG
Richtlinie 77/388/EWG vom 17. Mai 1977 des Rates der Europäischen Gemeinschaften.
Richtlinie 79/1072/EWG vom 6. Dezember 1979 des Rates der Europäischen Gemeinschaften.
Richtlinie 86/560/EWG vom 17. November 1986 des Rates der Europäischen Gemeinschaften.
MwSt.-Gesetz 37/1992: Artikel 119
MwSt.-Verordnung, verabschiedet durch den Königlichen Erlass 1624/1992: Artikel 31
WER KANN DIE RÜCKERSTATTUNG BEANTRAGEN?
Sie können die Rückerstattung der MwSt. beantragen, die Sie bezahlt haben bzw. die Ihnen auf spanischem Landesgebiet auf Sie überwälzt wurde, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Sie müssen in Ihrem Wohnland MwSt.- bzw. entsprechend abgabenpflichtig sein.
2. Sie müssen auf dem Gebiet der Europäischen Union einschließlich Kanaren, Ceuta und Melilla ansässig sein bzw. in einem der Länder wohnen, in dem die Gegenseitigkeit anerkannt ist (Kanada, Japan, Norwegen, Monaco und die Schweiz).
3. Sie dürfen keine ständige Niederlassung auf dem spanischen Festland oder den Balearischen Inseln haben. Sollten Sie Inhaber einer ständigen Niederlassung sein, dürfen Sie keine Geschäfte von dieser aus getätigt haben.
4. Sie dürfen auf spanischem Landesgebiet keine Geschäfte getätigt haben bzw. nur solche, die ein Rückerstattungsrecht mit sich bringen; und zwar:
* Erbringung von Gütern und Dienstleistungen, zu denen auch der Gemeinschaftsverkehr gehört, deren Empfänger die Steuerzahler sind (”Investition des Steuerzahlers”).
* Beförderungen im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren oder im direkten Zusammenhang von Güterlieferungen in Freihandelszonen, Freihandelslagern und anderen Lagern sowie Zoll- und Steuerregelungen.
* Bestimmte zusätzliche Dienstleistungen zu den im zuvor genannten Abschnitt angesprochenen Beförderungen, die ebenfalls steuerfrei sind.
5. Sie dürfen als Steuerzahler keine Güter oder Dienstleistungen nach Art. 70 eins, Nummer 6 und 7,72, 73 und 74 des Gesetzes empfangen haben, die steuerpflichtig und nicht befreit sind.
SONSTIGE PERSÖNLICHE ELEMENTE • Der Vertreter • Die gesamtschuldnerisch Haftenden • Der Abzugspflichtige
SONSTIGE PERSÖNLICHE ELEMENTE
Außer dem Steuerpflichtigen haben folgende persönliche Elemente im Bereich der Nicht Ansässigen besondere Bedeutung:
• Der Vertreter
• Die gesamtschuldnerisch Haftenden
• Der Abzugspflichtige
A. Der Vertreter
Der nicht ansässige Steuerpflichtige ist in folgenden Fällen verpflichtet,einen Vertreter mit Ansässigkeit in Spanien zu ernennen:
• Wenn er über eine Betriebstätte tätig ist.
• Wenn er Dienstleistungen erbringt, technische Unterstützung leistet, Installationen oder Montagen im rahmen von Ingenieursverträgen durchführt und allgemein Geschäftstätigkeiten oder wirtschaftliche Leistungen in Spanien nicht über Betriebstätten erbringt.
• Wenn es so von der Steuerverwaltung verlangt wird.
• Wenn es sich um Ansässige von Ländern oder Gebieten handelt, mit denen ein tatsächlicher Steuerinformationsaustausch herrscht, die Inhaber von Gütern auf spanischem Landesgebiet bzw. von Rechten, die dort eingelöst oder wahrgenommen werden, sind. Davon ausgenommen sind Werte, die auf offiziellen Sekundärmärkten gehandelt werden.
Die Steuerpflichtigen können jedoch freiwillig einen Vertreter mit Ansässigkeit in Spanien als Kommunikationsperson mit der Steuerverwaltung ernennen.
Die Vertreter der nicht ansässigen Steuerpflichtigen, die in Spanien über Betriebstätten tätig sind, und die Vertreter der Körperschaften im System der Einkunftszurechnung, die im Ausland gegründet wurden, mit “Anwesenheit auf spanischem Landesgebiet”, haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der diesen zukommenden Steuerschulden.
B. Der gesamtschuldnerisch Haftende
Es haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der entsprechenden Schulden aus den jeweiligen Einkünften bzw. aus den Einkünften aus den Gütern oder Rechten, deren Verwahrung oder Verwaltung ihm anvertraut ist:
• Der Zahlende der ohne Betriebstätte angefallenen Einkünfte.
• Der Verwahrer oder Verwalter der nicht an eine Betriebstätte gebundenen Güter oder Rechte.
Bei Zahlenden von Einkünften sowie im Falle des Verwahrers oder Verwalters von Gütern oder Rechten von Ansässigen in Ländern oder Gebieten, die als Steueroasen gelten, kann die Verwaltungsbehörde sich direkt an den Haftenden wenden, ohne zuvor die Haftung durch Verwaltungsakt formell zu übertragen. Eine gesamtschuldnerische Haftung liegt jedoch nicht vor, wenn der Steuerabzug vorgeschrieben ist.
C. Der Abzugspflichtige
Der Abzugspflichtige ist verpflichtet, den Steuerbetrag des Nicht Ansässigen abzuführen und zu bezahlen.
Abzugspflichtige Personen Dem Steuerabzug oder Abschlagszahlung von Einkünften, die unter die Einkommensteuer für Nicht Ansässige fallen, unterliegen u.a.:
• Körperschaften mit Ansässigkeit in Spanien (auch Körperschaften im Zurechnungssystem).
• Natürliche Personen mit Ansässigkeit in Spanien, die Wirtschaftstätigkeiten nachgehen.
• Steuerpflichtige der Einkommensteuer für Nicht Steuerpflichtige mit Betriebstätte.
• Steuerpflichtige der Einkommensteuer für Nicht Steuerpflichtige ohne Betriebstätte für die Arbeitseinkünfte, die sie zahlen.
Steuerabzugspflichtige Einkünfte Allgemein sind die besteuerten Einkünfte steuerabzugspflichtig.
Ausnahmen von der Steuerabzugspflicht Nicht steuerabzugspflichtig sind u.a. folgende Einkünfte:
• Steuerfreie Einkünfte.
Ungeachtet dessen gilt die Steuerabzugspflicht für die Einkünfte, auf die im Punkt des BLOG Befreiungen Bezug nimmt.
• Steuerfreie Einkünfte gemäß Doppelbesteuerungsabkommen.
• Einkünfte, die an nicht ansässige Einkommensteuerpflichtige ohne Betriebstätte bezahlt werden, wenn die Zahlung der Steuer nachgewiesen wird.
Der nicht ansässige Steuerpflichtige ist berechtigt, seine Steuer zu erklären und zu bezahlen. Wird dieser Umstand belegt, ist er nicht abzugspflichtig.
• Vermögensgewinne. Abzugspflichtig sind jedoch:
- Die Gewinne aus der Teilnahme an Spielen, Wettbewerben,Tombolas oder Zufallskombinationen,
- Die Übertragung von Grundstücken auf spanischem Landesgebiet,
- Einkünfte aus Übertragungen oder Erstattungen von Aktien oder Beteiligungen, die für das Kapital oder Vermögen von kollektiven Anlageinstituten steht. Davon ausgenommen
sind die Einkünfte aus Beteiligungen an gehandelten Investmentfonds, die unter Artikel 49 der Verordnung von Gesetz 35/2003 über kollektive Anlageinstitute fallen, das durch das Königliche Dekret 1309/2005 verabschiedet wurde.
Steuerabzugsbetrag
Die Steuerabzüge müssen der Steuerschuld, die sich aus der Steuer selbst ergibt, entsprechen. Allerdings muss der Abzugspflichtige folgende Kosten bzw. Absetzungen bedenken (die zur Berechnung der Steuer zum Tragen kommen): Personal-, Versorgungs- und Lieferkosten im Falle von Wirtschaftstätigkeiten ohne Betriebstätte, die Sonderbelastung auf Grundstücke von nicht ansässigen Körperschaften und die Absetzung von Spenden. Erklärungspflicht Allgemein muss der Abzugspflichtige eine Steuererklärung vorlegen und die entsprechende Zahlung über das Formular 216 vornehmen. Ferner ist er zur Vorlage eines Jahresberichts (Formular 296) verpflichtet.
Die Steuerabzüge für die Einkünfte aus Übertragungen und Erstattungen von Aktien oder Beteiligungen, die für das Kapital oder Vermögen von kollektiven Anlageinstituten stehen (z.B.Investmentfonds) werden über das Formular 117 eingezahlt und im Jahresbericht 187 aufgenommen.
Der Handelsvertretervertrag TEIL 3 (“contrato de agencia”)
Wettbewerbsverbot („prohibición de competencia“) Ein wesentlicher Aspekt, der immer wieder in allen Handelsvertreterverträgen auftaucht und im Gesetz behandelt wird, ist die nachvertragliche Wettbewerbsverbotsvereinbarung, die mit der Beendigung des Vertrags wirksam wird. Das Gesetz bestimmt, dass eine solche Vereinbarung notwendigerweise der Schriftform bedarf. Dieser Umstand lenkt in einer Rechtsordnung wie der spanischen, in der das Schriftformerfordernis nur in Ausnahmefällen für die Gültigkeit von Belang ist und nur selten verlangt wird, seine Aufmerksamkeit auf sich. Gleichwohl sind in diesem Gesetz noch andere Aspekte zwingend vorgesehen. So beträgt die maximale Dauer des Wettbewerbsverbots zwei Jahre und ist im Übrigen auf das Vertragsgebiet des Handelsvertreters beschränkt. Es kann sich nur auf vom Handelsvertreter vermittelte gleichartige Güter oder Dienstleistungen ausdehnen. Der Handelsvertretervertrag muss auf Verlangen einer der Vertragsparteien schriftlich abgefasst werden. Diese Bestimmung gerät mit dem im spanischen Recht geltenden allgemeinen Grundsatz, nach dem die Schriftform für Verträge die Ausnahme ist, in Konflikt. Die Besonderheit liegt vor allem auch darin, dass das Schriftformerfordernis auf Verlangen eines der Vertragspartner durchsetzbar ist. Indessen scheint eine dem Markt eigene Dynamik, die sowohl auf grössere Sicherheit, als auch auf den unzweifelhaften Nachweis des tatsächlichen Bestehens eines Vertrags und seiner wesentlichen Bestandteile abzielt und Wert legt, durchaus einen schriftlichen Vertragsabschluss zu befürworten. Was die Beendigung des Vertrags anbelangt, so sieht das Gesetz vor, dass der Vertrag entweder auf befristete („duración determinada“) oder auf unbefristete Dauer („duración indefinida“) abgeschlossen werden kann. Wird dieser Punkt im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt, so wird eine unbefristete Dauer unterstellt. Die vereinbarte Dauer bedingt die Art und Weise seiner Beendigung. Ein auf befristete Dauer abgeschlossener Vertrag endet einfach mit Ablauf der vereinbarten Dauer. Ein unbefristet abgeschlossener Vertrag muss von einer der Vertragsparteien gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Dies ist ein hervorhebenswerter Umstand, da erneut ein formales Element im Vertrag zum Tragen kommt. Die erforderliche Kündigungsfrist („plazo de preaviso“) hängt von der Dauer des Vertrags ab. Sie beträgt einen Monat für jedes Jahr der Vertragsdauer, maximal sechs Monate. Erreicht die Vertragsdauer kein vollständiges Jahr, beträgt die Kündigungsfrist einen Monat. Längere Fristen dürfen vereinbart werden, auf keinen Fall aber kürzere. Die vom Unternehmer einzuhaltende Kündigungsfrist darf nicht kürzer bemessen werden als die des Handelsvertreters. Ein auf befristete Dauer abgeschlossener Vertrag gilt als in einen unbefristeten umgewandelt, wenn er von beiden Parteien fortgesetzt, das heißt stillschweigend verlängert wird. In diesen Fällen wird bei der Ermittlung der Dauer der Kündigungsfrist auch die vorher geltende befristete Laufzeit berücksichtigt. Eine fristlose Beendigung des Vertrags ist nach dem Gesetz möglich, wenn gegen einen der Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder eine der Parteien ihren gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten insgesamt oder teilweise nicht nachgekommen ist. Der letztgenannte Fall ist in der Praxis offensichtlich der problematischste, da die Pflichtverletzung oft als Grund für die fristlose Beendigung des Vertrags ohne Einhaltung der unter üblichen Bedingungen geltenden Kündigungsfrist herhalten muss. In diesem Zusammenhang ist auch erwähnenswert, dass mit dem Tod des Handelsvertreters (sofern es sich um eine natürliche Person handelt) ein Grund zur automatischen Beendigung des Vertrags gegeben ist. Indessen liegt mit dem Tod des Unternehmers noch kein Grund zur Beendigung des Vertrags vor, obgleich seine Nachfolger den Vertrag unter Beachtung der entsprechenden Kündigungsfrist beenden können. Ausgleich für geworbene Kunden, Schadensersatz und Fälle, in denen keine Ausgleichsanspruch besteht. Eines der bemerkenswertesten Merkmale im Rahmen der Regelung des Handelsvertretervertrags stellen die vorgesehenen Ausgleichsansprüche bei Beendigung des Vertrags dar. Bei Beendigung des befristeten oder unbefristeten Vertrags steht dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch („derecho a una indemnización“) zu, wenn er während der Vertragsdauer dem Unternehmer neue Kunden beschafft oder den Umsatz mit dem bereits vorhandenen Kundenstamm spürbar gesteigert hat. Ein Ausgleichsanspruch besteht jedoch nur, wenn der Unternehmer aus den ehemaligen Aktivitäten des Handelsvertreters auch in Zukunft noch erhebliche Vorteile ziehen kann und der Ausgleich im Einklang mit den diversen Umständen des Vertrags der Billigkeit entspricht. Bei der Bewertung der Berechtigung und Höhe des Ausgleichs ist es von grundlegender Bedeutung, dass die vorstehend hervorgehobenen Aspekte angemessen nachgewiesen werden können. Nach dem Gesetz beträgt der Ausgleichsanspruch höchstens eine aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre oder der gesamten Vertragsdauer, sofern diese keine fünf Jahre erreicht, errechnete Jahresprovision. In der Rechtsprechung zeichnet sich eine zwar nicht unbedingte, aber doch vorherrschende Tendenz ab, die Ausgleichsansprüche etwa in Höhe des genannten Höchstbetrags festzusetzen. Wenn der Unternehmer einen auf unbefristete Dauer abgeschlossenen Vertrag einseitig beenden will und der Handelsvertreter die von ihm im Rahmen der Ausführung des Vertrags bestrittenen Kosten während der Kündigungsfrist nicht hat tilgen können, so hat dieser nach dem Gesetz nicht nur einen Anspruch auf Ausgleich für geworbene Kunden, sondern, sofern die entsprechenden Erfordernisse erfüllt werden, auch einen Schadensersatzanspruch. Ein Ausgleichsanspruch besteht jedoch nicht, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen Nichteinhaltung der vom Handelsvertreter übernommenen Pflichten oder der Handelsvertreter selbst den Vertrag gekündigt hat, es sei denn, dass dem Unternehmer zuzuschreibende Gründe den Ausschlag für die Kündigung gaben oder der Handelsvertreter wegen seines Alters, wegen Gebrechen oder Krankheit seine Tätigkeit nicht fortsetzen kann. Ein Ausgleichsanspruch entfällt auch, wenn der Handelsvertreter seine Rechte mit Zustimmung des Unternehmers an einen Dritten überträgt. Ausgleichsansprüche müssen innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend gemacht werden.
Der Handelsvertretervertrag TEIL 2 (“contrato de agencia”)
Ein charakteristisches Merkmal des Handelsvertretervertrags ist die Treuebindung. Die Vertragspartner sind in höchstem Grade dazu angehalten, nach den Geboten von Treu und Glauben - uberrima bona fide - zu handeln.
Pflichten des Handelsvertreters: Insbesondere wird vom Handelsvertreter die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verlangt sowie größtmögliche Durchsichtigkeit bei der Weitergabe von Informationen an den Unternehmer. Ferner die Pflicht, die an den Unternehmer gerichteten Beanstandungen entgegen zunehmen oder die Pflicht zur separaten Buchführung für jeden einzelnen Unternehmer. Hervorhebenswert ist desweiteren die Tatsache, dass das Gesetz vom Handelsvertreter insbesondere auch verlangt, seine Tätigkeit im Einklang mit den vom Unternehmer erteilten Weisungen auszuüben, sofern diese seiner Unabhängigkeit nicht entgegenstehen, was im einzelnen Fall einer angemessenen Prüfung unterzogen werden sollte.
Im Übrigen gibt es auch Pflichten, die als solche nicht ausdrücklich im Gesetz Erwähnung finden, aber durchaus noch zu den Kernpflichten des Handelsvertreters zu zählen sind, wie die Pflicht zur Rechnungslegung oder die Verschwiegenheitspflicht.
Pflichten des Unternehmers: Die Pflichten des Unternehmers werden im Gesetz nach dem gleichen Schema wie die des Handelsvertreters geregelt. So ist zum einen im Sinne einer Generalklausel eine in höchstem Grad zu verstehende Treuepflicht vorgesehen, zum anderem eine Reihe konkreter Verhaltensweisen, wie die Pflicht zur Zusammenarbeit und damit zusammenhängend die Notwendigkeit, dem Handelsvertreter im voraus alle zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihn während der Laufzeit des Vertrags über alle für seine Ausführung relevanten Sachverhalte zu unterrichten. Der Unternehmer ist ferner verpflichtet, den Handelsvertreter abzugelten. Die Vergütung ist im Gesetz ausführlich geregelt.
Schliesslich wird dem Unternehmer auch die spezifische Pflicht auferlegt, dem Handelsvertreter von der Annahme oder Ablehnung der von ihm vermittelten Aufträge, ihrer Ausführung und dem Endergebnis Kenntnis zu geben.
Die Vergütung („remuneración“) des Handelsvertreters ist ein Kernthema des Gesetzes. Der Vergütungsanspruch entsteht zwingend und kann aus einem Festbetrag, einer Provision („comisión“) oder einer Kombination beider Vergütungsmodalitäten bestehen.
Man unterscheidet zwischen Geschäften, die während des Vertragsverhältnisses oder nach seiner Beendigung abgeschlossen werden. Im ersten Fall ist das Kriterium, nach dem ein Provisionsanspruch zuerkannt wird, für den Handelsvertreter vorteilhaft angelegt. Im zweiten Fall etwas restriktiver, wobei jedoch nicht außer Acht gelassen werden darf, dass bei Beendigung des Vertrags eine Ausgleichsregelung für geworbene Kunden („indemnización por clientela“) zur Anwendung kommt.
Während des Vertragsverhältnisses besteht ein Provisionsanspruch für Geschäfte, deren Abschluss auf die Vermittlungstätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen ist. Aber auch für Geschäfte, die mit Personen abgeschlossen werden, die der Handelsvertreter bereits zu einem früheren Zeitpunkt geworben oder mit denen er bereits gleichartige Geschäfte abgeschlossen hatte. Desweiteren besteht ein Provisionsanspruch in jenen Fällen, in denen der Handelsvertreter die Alleinvertretung für ein bestimmtes Vertragsgebiet oder einen bestimmten Personenkreis hat und ein Geschäft innerhalb dieses Gebiets auch ohne die Vermittlung des Handelsvertreters abgeschlossen wird.
Provisionsansprüche für nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zustande kommende Geschäfte entstehen, wenn innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Vertrags ein Geschäft abgeschlossen wird, das durch die Tätigkeit des Handelsvertreters während des Vertragsverhältnisses angebahnt worden ist, oder wenn der Auftrag noch während des Vertragsverhältnisses ausgeführt worden ist und der Handelsvertreter Anspruch auf die Provision gehabt hätte.
In diesem Zusammenhang zeigt sich wieder die besondere Bedeutung, die einer größtmöglichen Transparenz im Vorgehen der Vertragspartner zukommt, die im Gesetz durch eine detaillierte Regelung des Informationsrechts gewährleistet werden soll.
Schließlich werden auch der Zeitpunkt, ab dem der Handelsvertreter provisionsberechtigt ist, Fälle, in denen dieser Provisionsanspruch verwirkt, der Kostenausgleich und die vom Handelsvertreter für den guten Geschäftsabschluss zu leistende Garantie geregelt.
Die Provision wird in dem Augenblick, in dem das Geschäft oder die Handlung ausgeführt wird oder hätte ausgeführt werden sollen, fällig. Das hat zur Folge, dass ein Provisionsanspruch auch in Fällen besteht, in denen der Auftrag aus Gründen, die dem Unternehmer zuzuschreiben sind, nicht zur Ausführung kommt. Die Provision wird auch dann fällig, wenn die Ausführung durch einen Dritten erfolgt.
Dagegen wird der Provisionsanspruch verwirkt, wenn der Unternehmer nachweisen kann, dass der Auftrag aus ihm nicht zuzuschreibenden Gründen nicht zur Ausführung gekommen ist. Solche Fälle liegen beispielsweise vor, wenn eine Nichterfüllung seitens eines Dritten vorliegt oder gegen den Dritten ein Insolvenzverfahren („concurso de acreedores“) eröffnet worden ist.
Andererseits sieht das Gesetz vor, dass der Handelsvertreter keinen Anspruch auf Erstattung bestrittener Kosten hat, aus dem einfachen Grund, weil davon ausgegangen wird, dass mit der vereinbarten Provision diese Kosten bereits ausreichend abgedeckt sind. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass hier durchaus eine gegenteilige Vereinbarung zulässig ist. Ferner wird auf die im Rahmen der Ausübung der beruflichen Tätigkeit anfallenden Kosten verwiesen. Hier tauchen Zweifel auf bei der genauen Bestimmung, welche Kosten auf die berufliche Tätigkeit des Handelsvertreters entfallen. Nach der vorherrschenden Meinung muss diese Norm in restriktiver Weise ausgelegt werden, wobei dieses Recht lediglich in solchen Fällen anerkannt wird, in denen eine normale Auftragsausführung überschritten wird.
Schließlich regelt das Gesetz in diesem Zusammenhang die Möglichkeit, dass der Handelsvertreter das Risiko einiger oder sämtlicher Geschäfte übernimmt, d.h. das Risiko, dass der Dritte seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. In diesen Fällen hängt die Gültigkeit des Vertrags davon ab, dass er schriftlich geschlossen und die dem Handelsvertreter zustehende Provision ausdrücklich vereinbart worden ist.
Der Handelsvertretervertrag TEIL 1 (“contrato de agencia”)
Unter den verschiedenen Vertriebsverträgen (Handelsvertretervertrag, Franchise-Vertrag, Vertragshändlervertrag) ist der Handelsvertretervertrag („contrato de agencia“) als einziger gesetzlich geregelt.
Vorbereitungen zur Erarbeitung einer Gesetzesvorlage zu Vertriebsverträgen sind zwar bereits im Gange, befinden sich jedoch noch in einem Anfangsstadium, so dass zumindest kurzfristig keine Gesetzesänderungen in diesem Bereich zu erwarten sind.
Das spanische Handelsvertretergesetz 12/1992 ist eine Anpassung der einschlägigen Richtlinie des Europäischen Rates aus dem Jahr 1986. Ihm liegt folglich eine dem Handelsvertreterrecht aller übrigen EG-Mitgliedstaaten gemeinsame Wurzel zugrunde. Auch ist der Einfluss der deutschen Gesetzgebung in diesem Bereich nicht zu verkennen. Die Ähnlichkeit der Rechtsinstitute wird dem Leser aus dem deutschen Sprachraum das Verständnis erheblich erleichtern.
Eine Besonderheit des spanischen Handelsvertretergesetzes ist, dass, soweit Ausnahmen nicht ausdrücklich zulässig sind, das gesamte Regelwerk als zwingendes Recht angelegt ist, von dem nicht abgewichen werden darf. Damit ist der spanische Gesetzgeber, was die Schutzbedürftigkeit des Handelsvertreters („agente“) betrifft, sogar noch weiter gegangen, als es nach der Richtlinie erforderlich gewesen wäre. Der Handelsvertreter wird im Rahmen der Vertragsbeziehung grundsätzlich als der „schwächere“ und damit schutz¬bedürftige Vertragspartner betrachtet.
Der Begriff des Handelsvertreters wird im Gesetz klar und präzise definiert. Vornehmlich soll diese Definition dazu beitragen, den Handelsvertretervertrag von ähnlichen Vertragsarten, in der Hauptsache von arbeitsrechtlichen Bezie¬hungen, die im Gegensatz zu handelsrechtlichen Beziehungen logischer-weise anderen Vorschriften unterliegen, abzugrenzen.
Kennzeichnend für einen Handelsvertreter sind nach dem Gesetz in erster Linie solche Merkmale, die sich auf die auszuübende Tätigkeit beziehen, d.h. die Förderung, Vermittlung und gegebenenfalls der Abschluss von Handels¬geschäften. In der Regel wird diese Tätigkeit in fremdem Namen und auf fremde Rechnung ausgeübt. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung handelt er folglich als reiner Vermittler, der kein Risiko für die vermittelten Geschäfte übernimmt. Der Handelsvertreter muss im Wesentlichen unabhängig und seine Beziehung zum Prinzipal stabil und dauerhaft sein.
Der Begriff der Unabhängigkeit („independencia“) ist einer der wichstigsten bei der Abgrenzung der Tätigkeit des Handelsvertreters von anderen ähnlichen Rechtsfiguren. Er beinhaltet, dass der Handesvertreter grundsätzlich seine Tätigkeit frei gestalten und Arbeitsort, Arbeitszeit, Urlaub und Kundenbesuche nach eigenen Kriterien organisieren kann. Die genannten Elemente sind massgeblich für die Unterscheidung zwischen der selbständigen Organisationsform des Handelsvertreters und einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne einer arbeitsrechtlichen Beziehung.
Unter diesem Titel, der auf die in den Artikeln 5 bis 8 des Gesetzes geregelten Aspekte Bezug nimmt, soll vornehmlich der genaue Umfang der Geschäfte bestimmt werden, mit denen der Handelsvertreter betraut wird: d.h. die Förderung und Vermittlung sowie, bei entsprechender Ermächtigung, auch der Abschluss von Handelsgeschäften im Namen des Unternehmers.
Bei Fehlen einer anders lautenden Vereinbarung bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass der Handelsvertreter grundsätzlich auch für andere Unternehmer tätig werden kann. Geht der Handelsvertreter jedoch einer gleichartigen Tätigkeit nach, sei es auf eigene Rechnung oder auf Rechnung eines anderen Unternehmers, benötigt er die Zustimmung des Prinzipals. Allerdings spricht sich das Gesetz hierzu nicht näher aus.
Bestandteil des die Tätigkeit des Handelsvertreters betreffenden Vertragsinhalts ist ferner die Befugnis, die Feststellung des Zustandes der gelieferten Waren zu verlangen oder eine gerichtliche Hinterlegung vorzunehmen, wenn bei der Übernahme durch den Dritten Probleme auftauchen.
Der Vertragshändlervertrag („contrato de concesión comercial“)
Der Vertragshändlervertrag ist ein atypischer Vertrag und im spanischen Recht nicht geregelt, obgleich sich bestimmte Vorschriften des Wettbewerbsrechts auf ihn beziehen. Es handelt sich um einen Vertrag, der, wie der Handelsvertretervertrag, sich aus der Sicht seiner wirtschaftlichen Funktion unter die Kategorie der Vertriebsverträge („contratos de distribución“) einreihen lässt.
Unter Berücksichtigung der praktischen Gepflogenheiten und der Vereinbarungen und Konditionen, die im Rahmen dieser Vertragsart wiederholt auftreten, haben Rechtslehre und Rechtsprechung seine typischen Unter¬scheidungsmerkmale allmählich herausgearbeitet. Darüber hinaus gibt es eine Reihe zwingend einzuhaltender Parameter, die sich in dem Maße heraus¬gebildet haben, wie sie im Rahmen des Wettbewerbsrechts, auf das nachstehend noch Bezug genommen wird, reguliert worden sind. Indessen ist zu berücksichtigen, dass sich ein solcher Vertrag durch eine sehr weit gefasste Willensfreiheit der Vertragspartner auszeichnet und diesen durchaus erlaubt, ihre Vertragsbeziehung in einem anderen als hier dargelegten Sinne zu gestalten. Allerdings dürften die üblichen Kernelemente des Vertrags nur selten abgeändert werden.
Ein klassisches Unterscheidungsmerkmal zwischen dem Handelsvertreter¬vertrag und dem Vertragshändlervertrag ist die herausragende Stellung, die der Vertragshändler („concesionario“) einnimmt. Dieser trägt im Unterschied zum Handelsvertreter alle aus seiner Tätigkeit hervorgehenden Risiken selbst. Der Vertragshändler handelt folglich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Der hauptsächlich als Vermittler tätige Handelsvertreter steht sozusagen im Gegensatz zum Vertragshändler, der die Produkte vom Konzessionsgeber („concedente“) mit allen Wirkungen zum Zwecke ihres Weiterverkaufs erwirbt. Dadurch steht dem Konzessionsgeber kein Rückgriffsrecht gegen den Endverbraucher zu, da er zu diesem in keiner Beziehung steht und auch keinen Eigentumsvorbehalt („pacto de reserva de dominio“) vereinbaren kann. Übrigens kennt das spanische Recht keinen verlängerten Eigentumsvorbehalt. Andererseits sind freilich eine Reihe von Vereinbarungen anzutreffen, bei denen der Konzessionsgeber versucht, die Vertriebsart seiner Produkte sicherzustellen. Es handelt sich hier um Aspekte, die angesichts des Wettbewerbsrechts offensichtliche Probleme aufwerfen und vor diesem Hintergrund daher in verschiedenen EG-Verordnungen wie 2790/99 oder 1400/2002 thematisiert und geregelt wurden. Es handelt sich jeweils um selektive Vertriebssysteme und Vertriebssysteme im Kraftfahrzeugsektor.
Im Übrigen sind Merkmale wie dauerhafte Beziehung oder die von beiden Partnern geforderte verstärkte Treuebindung beiden Vertragsarten gemeinsam. Die für beide Parteien geltende, auf ein bestimmtes Vertragsgebiet beschränkte Alleinvertretung ist ein häufiges, in solchen Verträgen fast immer anzutreffendes Element.
Mangels vertragsmäßiger Regelung gewisser Aspekte wie beispielsweise die Kündigungsfrist scheint es ratsam, auf die entsprechenden, für den Handels¬vertretervertrag geltenden Vorschriften zurückzugreifen.
Die wohl am heftigsten diskutierte und bedeutsamste Frage, die sich in diesem Kontext aufdrängt, hängt damit zusammen, ob die ausdrücklich für Handels¬vertreterverträge vorgesehenen Vorschriften betreffend die Ausgleichsansprüche für geworbene Kunden analog auf Vertragshändlerverträge angewendet werden können. In diesem Punkt ist die Rechtsprechung nicht einheitlich. Es gibt Urteile des Obersten Spanischen Gerichtshofs, die den Ausgleichsanspruch anerkennen und andere, die diesen Anspruch absprechen. Zulässig scheint, dass die Vertragsparteien den Ausgleichsanspruch vertraglich ausdrücklich ausschließen, da die Willensfreiheit in dieser Vertragsart den Parteien einen weitaus größeren Spielraum einräumt als beim Handels¬vertretervertrag. Angesichts der Tatsache, dass die Gewinnspanne des Vertragshändlers deutlich über der des Handelsvertreters liegt, scheint es nicht zweckmäßig, die für den Handelsvertretervertrag geltenden Kriterien betreffend die Höhe des Ausgleichsanspruchs zu übernehmen.
Verträge mit Zeitarbeitsfirmen
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In Übereinstimmung mit der allgemeinen Leitlinie der Europäischen Union wurden mit dem Gesetz 14/1994 in Spanien erstmals die Aktivitäten von Zeitarbeitsfirmen geregelt, unter anderem auch die Überlassung von Arbeitskräften an ihre Unternehmen zur Deckung ihres temporären Bedarfs. Durch das Gesetz 31/1995 zur Unfallverhütung am Arbeitsplatz wurde das Gesetz 14/1994 hinsichtlich der Haftung der Kundenunternehmen geändert.
Die Reform des Gesetzes über Zeitarbeitsfirmen durch das Gesetz 29/1999 bietet den Arbeitnehmern von Zeitarbeitsfirmen eine größere Rechtssicherheit in Bezug auf ihr Arbeitsverhältnis mit dem Kundenunternehmen, fördert die Arbeitsplatzsicherheit und verbessert ihre Bezahlung. Dementsprechend hat das spanische Parlament die Arbeitnehmer von Zeitarbeitsfirmen mit den festangestellten Arbeitnehmern der Kundenunternehmen beim Mindestlohn gleichgestellt. Ferner wurden die Offenlegungspflichten gegenüber den Arbeitnehmervertretern ausgeweitet.
Laut Gesetz 29/1999 kann ein Leiharbeitsvertrag (gesetzlich definiert als Vertrag zwischen einer Zeitarbeitsfirma und einer Kundenfirma, im Rahmen dessen Arbeitnehmer der Zeitarbeitsfirma zur Erbringung von Arbeitsleistungen überlassen werden) unter denselben Umständen, vorbehaltlich derselben Bedingungen und Voraussetzungen und für dieselbe Dauer geschlossen werden, wie befristete Verträge, die von der Kundenfirma nach Maßgabe des Arbeitnehmerstatuts geschlossen werden.
Die jüngste Reform betreffend Verträge mit Zeitarbeitsfirmen durch das Gesetz 12/2001 erlaubt einer Zeitarbeitsfirma, mit Arbeitnehmern Arbeitsverträge zu schließen, um diese im rahmen aufeinander folgender Arbeitnehmerüberlassungsverträge mit verschiedenen Unternehmen einzusetzen, sofern die Leiharbeitsverträge bei Unterzeichnung des Anstellungsvertrags bereits umfassend vereinbart worden sind und in jedem Fall für Situationen gelten, die die Anstellung von Aushilfsarbeitern nach Artikel 15.I.b) des Arbeitnehmerstatuts rechtfertigen, wobei jede Überlassung von Arbeitskräften im Arbeitsvertrag formalisiert werden muss.
Das Gesetz über Zeitarbeitsfirmen sieht bestimmte Fälle vor, in denen Unternehmen keine Verträge mit Zeitarbeitsfirmen schließen können:
- Als Ersatz für ihre im Streik befindlichen Angestellten.
- Zur Durchführung von Aktivitäten und Arbeiten, die aufgrund ihrer besonderen Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken besonderen Vorschriften unterliegen.
- In Fällen, in denen die Firma die zu besetzenden Arbeitsplätze in den zwölf Monaten vor dem Datum des Zeitarbeitsvertrags durch widerrechtliche Entlassungen, aus den für die einseitige Vertragskündigung durch den Arbeitnehmer vorgesehenen Gründen, durch Massenentlassungen oder eine Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen gestrichen hat.
- Zur Überlassung von Arbeitnehmern an andere Zeitarbeitsfirmen
Verträge mit leitenden Angestellten
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Wie bereits erwähnt, gelten für bestimmte Arbeitnehmerkategorien, insbesondere für leitende Angestellten und ihr besonderes Arbeitsverhältnis, Sonderregelungen, die in dem Königlichen Dekret 1382/1985 vom 1. August geregelt sind.
Ein leitender Angestellter ist ein Angestellter der im Hinblick auf die allgemeinen Unternehmensziele weit reichende Führungsbefugnisse besitzt und diese Befugnisse unabhängig und voll verantwortlich ausübt, wobei er direkt an die Unternehmensführung berichtet.
Die Beschäftigungsbestimmungen für leitende Angestellte sind weniger stark reglementiert als die für sonstige Angestellte.
Generell gilt, dass die Parteien (Arbeitgeber und leitender Angestellter) bei der Definition ihres Vertragsverhältnisses einen breiten Handlungsspielraum besitzen.
Leitende Angestellte können ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten entlassen werden (d.h., der Arbeitgeber tritt vom Vertrag zurück). In diesem Fall haben sie Anspruch auf eine Abfindung von sieben Tagesverdiensten pro Beschäftigungsjahr bis zu einem Höchstbetrag von sechs Monatsverdiensten oder auf eine anderweitig vereinbarte Abfindung.
Der leitende Angestellte kann seinen Vertrag unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten ohne weiteres kündigen.
Es werden bestimmte Kündigungsgründe klassifiziert, die den Anspruch des leitenden Angestellten auf die vereinbarte Abfindung und, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung, auf die Abfindung begründen, die für den Fall der einseitigen Vertragskündigung durch den Arbeitgeber festgelegt wird.
Ein leitender Angestellter kann auch aus den Gründen entlassen werden, die im allgemeinen Arbeitsrecht vorgesehen sind (objektive Gründe, disziplinarische Gründe).
Wird die Entlassung für widerrechtlich befunden, so hat der leitende Angestellte einen Anspruch auf 20 Tagesverdienste pro Beschäftigungsjahr bis zu einem Höchstbetrag von 12 Monatsverdiensten, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
Erwähnenswert ist die Tatsache, dass die gesetzliche Mindestabfindung für leitende Angestellte niedriger ist als die für andere Angestellte. In der Praxis werden jedoch in den Verträgen mit leitenden Angestellten Abfindungszahlungen vereinbart, die über dem gesetzlichen Mindestsatz liegen.