Nicht ansässige natürliche Personen und Körperschaften gelten insofern als steuerpflichtig für die Einkommensteuer für Nicht Ansässige, als sie Einkünfte auf spanischem Landesgebiet erwirtschaften.
A. In Spanien erwirtschaftete Einkünfte
Die beiden traditionellen Kriterien, nach denen Einkünfte als auf spanischem Landesgebiet erwirtschaftet gelten, sind das Kriterium der territorialen Geltung und das der Zahlung. Allerdings gilt das Kriterium der Zahlung gemäß der seit 1. Januar 2003 geltenden Bestimmung nur für die Einkünfte, für die dies ausdrücklich festgelegt wird. Nachfolgend werden für jede Einkunftsart die Kriterien angegeben, nach denen diese Einkünfte als auf spanischem Gebiet erwirtschaftet gelten.
Einkünfte aus Wirtschaftstätigkeiten
• Einkünfte, die über eine Betriebstätte auf spanischem Gebiet erwirtschaftet werden.
• Einkünfte, die ohne eine Betriebstätte auf spanischem Gebiet erwirtschaftet werden, wenn:
- Sie im Zuge von Wirtschaftstätigkeiten auf spanischem Gebiet erwirtschaftet wurden. Davon ausgenommen sind Einkünfte im Zuge der Installation oder Montage von Maschinen oder Anlagen aus dem Ausland, wenn diese Arbeiten vom Lieferanten ausgeführt werden und ihr Betrag nicht mehr als 20% des Anschaffungspreises entspricht. Dessen ungeachtet gelten Erträge, die im Rahmen von internationalen Warenkaufgeschäften beglichen werden, einschließlich Zusatzkosten und Vermittlungsgebühren, nicht als auf spanischem Gebiet erwirtschaftete Einkünfte.
- Es sich um Dienstleistungen handelt, die auf spanischem Gebiet in Anspruch genommen werden. Wenn diese Dienstleistungen teilweise Wirtschaftstätigkeiten dienen, die auf spanischem Gebiet ausgeübt werden, gelten sie nur insoweit als in Spanien erwirtschaftete Einkünfte, als sie der in Spanien ausgeübten Tätigkeit dienen.
- Sie im Zuge des persönlichen Auftretens von Künstlern und Sportlern auf spanischem Gebiet erwirtschaftet werden, auch wenn sie eine andere Person oder Körperschaft erhält.
Arbeitseinkünfte
• Allgemein, wenn sie auf eine persönliche Tätigkeit zurückgehen, die auf spanischem Landesgebiet ausgeführt wurde.
• Öffentliche Vergütungen durch die spanische Verwaltung, es sei denn, die Arbeit wird vollständig im Ausland ausgeführt und diese Einkünfte fallen unter eine personenbezogene Steuer im Ausland.
• Vergütungen von Schiffs- und Flugzeugmitarbeitern im internationalen Verkehr, die von ansässigen Unternehmern oder Körperschaften oder von Betriebstätten auf spanischem Gebiet beglichen werden, es sei denn, die Arbeit wird vollständig im Ausland ausgeführt und diese Erträge fallen unter eine personenbezogene Steuer im Ausland.
Ruhegehälter und sonstige vergleichbare Bezüge
• Wenn sie auf eine angestellte Arbeit zurückgehen, die auf spanischem Gebiet ausgeführt wurde.
• Wenn sie von einer Person oder Körperschaft mit Ansässigkeit auf spanischem Gebiet oder von einer dortigen Betriebstätte beglichen werden.
Vergütungen der Verwalter und Mitglieder der Verwaltungsräte, der Räte mit der entsprechenden Funktion oder der Vertretungsorgane
• Wenn sie von einer Körperschaft mit Ansässigkeit auf spanischem Gebiet beglichen werden.
Einkünfte aus beweglichem Kapital
• Dividenden und sonstige Einkünfte im Zuge der Beteiligung an Mitteln von Körperschaften mit Ansässigkeit in Spanien.
• Zinsen und sonstige Einkünfte, die durch die Abtretung von Eigenkapital an Dritte erwirtschaftet wurden, welches von Personen oder Körperschaften mit Ansässigkeit auf spani¬schem Gebiet oder von dortigen Betriebstätten bzw. die Kapitalleistungen vergüten, die auf spanischem Gebiet eingesetzt werden, beglichen wurden.
• Lizenzgebühren, die von Personen oder Körperschaften mit Ansässigkeit auf spanischem Gebiet oder von dortigen Betriebstätten beglichen wurden bzw. die auf spanischem Gebiet eingesetzt werden.
• Sonstige nicht in den vorhergehenden Abschnitten genannten Einkünfte aus beweglichem Kapital, die von natürlichen Personen, die Wirtschaftstätigkeiten nachgehen im Zuge ihrer Tätigkeit oder von Körperschaften mit Ansässigkeit auf spani¬schem Landesgebiet oder von dortigen Betriebstätten beglichen wurden.
Einkünfte aus unbeweglichem Kapital
• Einkünfte, die direkt oder indirekt auf Grundstücke auf spanischem Landesgebiet oder auf Rechte m Zusammenhang mit ihnen zurückgehen.
Einkünfte, die natürlichen steuerpflichtigen Personen im Besitz von Stadtgrundstücken, die nicht unter Wirtschaftstätigkeiten fallen, zugerechnet werden
• Aus Grundstücken auf spanischem Landesgebiet.
Vermögensgewinne
• Wenn sie auf Werte zurückgehen, die von ansässigen Personen oder Körperschaften ausgegeben wurden.
• Wenn sie auf andere bewegliche Güter auf spanischem Landesgebiet oder Rechte, die dort wahrgenommen werden müssen, zurückgehen.
• Wenn sie auf Grundstücke auf spanischem Gebiet zurückgehen.
• Wenn in das Vermögen des Steuerpflichtigen Güter, die sich auf spanischem Gebiet befinden, oder Rechte, die dort eingelöst bzw. wahrgenommen werden müssen, eingehen, auch wenn sie nicht auf eine frühere Übertragung zurückgehen, wie z.B. Spielgewinne.
Ausnahmefall für alle Arten von Einkünften:
Einkünfte, die von Betriebstätten im Ausland zu ihren Lasten an nicht ansässigen Personen oder Körperschaften bezahlt werden, gelten nicht als auf spanischem Landesgebiet erwirtschaftet, wenn die entsprechenden Leistungen direkt mit der Geschäftstätigkeit der Betriebstätte im Ausland zusammenhängen.
B. Befreiungen
Von der Einkommensteuer für Nicht Ansässige ausgenommen sind u.a. folgende von Nicht Ansässigen nicht über eine Betriebstätte erwirtschaftete Einkünfte:
1. Die Einkünfte, die gemäß der Einkommensteuer- Bestimmung (mit Ausnahme der in EStG, Artikel 7, Buchstabe y) enthaltenen Bestimmung) befreit sind und von natürlichen Personen empfangen werden, wie z.B.:
- Stipendien: Seit dem 1. Januar 2004 sind öffentliche Stipendien und Stipendien, die von gemeinnützigen Einrichtungen vergeben werden, für die die Sonderregelung gilt, die in Titel II des
Gesetzes 49/2002 vom 23. Dezember über die Steuerregelung von gemeinnützigen Einrichtungen und über Steueranreize für das Mäzenatentum geregelt wird, und die für das geregelte Studium sowohl in Spanien als auch im Ausland auf allen Ebenen und Stufen des Erziehungssystems erhalten werden, steuerfrei. Das Gleiche gilt für die o.g. öffentlichen Stipendien sowie für Stipendien, die von gemeinnützigen Einrichtungen vergeben werden, für die Forschung in dem Bereich, der unter das Königliche Dekret 63/2006 vom 27. Januar fällt, durch welches das Statut des Forschungspersonals in der Ausbildung verabschiedet wird, sowie für die von diesen Einrichtungen zu Forschungszwecken an Beamte und sonstige Mitarbeiter im Dienste der öffentlichen Verwaltungen und an Lehr- und Forschungsmitarbeiter der Universitäten vergebenen Stipendien.
Bis zum 31. Dezember 2003 waren öffentliche Stipendien zum Belegen von Studien auf allen Ebenen und Stufen des Erziehungssystems bis zum Staatsexamen bzw. einem entsprechenden Abschluss befreit.
- Ruhegehälter: Von der Sozialversicherung anerkannte Ruhegehälter infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit oder starker Behinderung oder passiver Klassen infolge von dauernder Arbeitsunfähigkeit.
- Gewinne aus Lotterien, Wetten und Verlosungen: Gewinne aus Lotterien und Wetten, die von der Staatlichen Lotteriegesellschaft „Loterias y Apuestas del Estado” sowie von den Lotteriegesellschaften der Regionen, sowie Gewinne aus Verlosungen des Spanischen Roten Kreuzes und der Nationalen Blindenorganisation ONCE
2. Unter Berufung auf das Königliche Dekret 728/1993 vom 14. Mai, in dem die sozialen Altersrenten für spanische Auswanderer festgelegt sind, anerkannte Altersrenten.
3. Die Zinsen und Vermögensgewinne aus beweglichen Gütern, die von Ansässigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder von Betriebstätten dieser Ansässigen in einem anderen Mitgliedstaat der EU erwirtschaftet werden. Dabei gelten drei Ausnahmen:
- Wenn die Zinsen bzw. Gewinne über eine Steueroase erwirtschaftet werden.
- Wenn es sich um Gewinne handelt, die auf die Übertragung von Aktien, Anteilen oder anderen Rechten an einer Körperschaft, deren Aktiva vor allem aus Grundstücken in Spanien bestehen, zurückgehen.
- Wenn es sich um Gewinne handelt, die auf die Übertragung von Aktien, Anteilen oder anderen Rechten an einer Körperschaft zurückgehen, und der Steuerpflichtig( einem Zeitpunkt während der vorhergehenden 12 Monate vor der Übertragung direkt oder indirekt zu mindestens am Kapital oder Vermögen dieser Körperschaft beteiligt
4. Die Erträge, die auf Staatsschuldpapiere zurückgehen, e denn, sie werden über eine Steueroase erwirtschaftet
5. Die Erträge und Vermögensgewinne, die auf Werte, die in Spanien von Nicht Ansässigen ausgegeben wurden zurückgehen.
6. Die Erträge aus Konten von Nicht Ansässigen. Eigenschaft als Steuerpflichtiger der Einkommensteuer Nicht Ansässige, ausschließlich zum Zwecke der Befreiung von der Pflicht, die entsprechenden Beträge der Konten Nicht Ansässigen abzuführen, kann gegenüber der zuständigen Einrichtung entweder über eine Bescheinigung, die den Steuerbehörden des Wohnlandes ausgestellt wird, über die Vorlage einer Erklärung, dass sie ihre Ansässigkeit in einem anderen Staat haben, belegt werden. Diese Erklärung muss dem Formular entsprechen, der Verordnung vom 9. Dezember 1999, über die die Form 216 und 296 (spanisches Amtsblatt B.O.E. vom 16. Dezen verabschiedet werden. Auf der anderen Seite sind die „Banco de Espana” (Spanische Staatsbank) und die eingetragenen Körperschaften, auf sich die Gesetzgebung für Wirtschaftsgeschäfte mit Ausland bezieht, die in Spanien Konten für Nicht Ansässige führen, verpflichtet, das Formular 291 “Einkommensteuer für Nicht Ansässige“. Erklärung zur Information über die Kontenerträge von Nicht-Ansässigen vorzulegen, um Steuerverwaltung gegenüber die entsprechenden Angaben zu machen. Die von Tochtergesellschaften mit Ansässigkeit in Spanien ihre Muttergesellschaften mit Ansässigkeit in einem anderem Mitgliedstaat der EU oder an deren Vertretungen in anderen Mitgliedstaaten ausgeschütteten Gewinne, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Muttergesellschaft ist die Gesellschaft, die direkt zu mindestens 20% am Kapital einer anderen Gesellschaft beteilig (Ab dem 1. Januar 2007 beläuft sich dieser Satz auf 15% ab dem 1. Januar 2009 auf 10%). Die kontrollierte Gesellschaft ist die Tochtergesellschaft. Damit diese Befreiung zum Tragen kommt, darf die Muttergesellschaft ihre Ansässigkeit nicht einem Land oder Gebiet haben, das als Steueroase bzw. die Betriebstätte sich nicht dort befinden.
8. Die Einkünfte aus der Übertragung von Werten oder Erstattung von Anteilen an Investmentfonds auf offiziellen Sekundärmärkten von spanischen Werten, die von Personen oder Körperschaften mit Ansässigkeit in einem Land, mit dem Spanien ein Abkommen mit einer Bestimmung zum Informationsaustausch unterzeichnet hat, erwirtschaftet wurden, sofern diese nicht über eine Steueroase erzielt werden.
9. Die Stipendien und sonstigen Beträge, die natürliche Personen von Öffentlichen Verwaltungen kraft internationaler Vereinbarungen und Abkommen zur kulturellen, erzieherischen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit oder aufgrund des Jahresplans zur internationalen Zusammenarbeit, der im Kabinett beschlossen wurde, erhalten.
10. Die Einkünfte aus der Verpachtung, Abtretung oder Übertragung von Containern oder Schiffen und Flugzeugen mit nacktem Rumpf, die zur internationalen Schiff- oder Luftfahrt genutzt werden.
11. Die Dividenden und Anteile an Gewinnen, die von natürlichen Personen mit Ansässigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Ländern oder Gebieten, mit denen ein tatsächlicher Steuerinformationsaustausch besteht, erwirtschaftet wurden, bis zu einer Grenze von 1.500 Euro, die bis zur Gesamtsumme der während des Kalenderjahres erwirtschafteten Erträge gilt. Diese Befreiung gilt nicht, wenn die Dividenden über eine Steueroase erwirtschaftet werden (gültig ab 1. Januar 2007).
Permanent link to this post (1583 words, estimated 6:20 mins reading time)