Archives for category: Allgemein

Die Ansässigkeit von juristischen Personen
Eine Körperschaft gilt dann als in Spanien ansässig, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
•Wenn sie nach spanischem Gesetz gegründet wurde.
•Wenn sie ihren Gesellschaftssitz auf spanischem Landesgebiet hat.
•Wenn sie ihre tatsächlichen Geschäftsleitung auf spanischem Landesgebiet hat. Eine Körperschaft hat dann ihre Geschäftsleitung auf spanischem Landesgebiet, wenn von dort die Leitung und die Steuerung ihrer Geschäftstätigkeiten aus geht.
Bei einer Veränderung der Ansässigkeit endet der Besteuerungszeitraum mit dieser Veränderung.
Die Steuerverwaltung kann dann davon ausgehen, dass eine Körperschaft aus einem Land oder Gebiet ohne jegliche Steuerpflicht ihre Ansässigkeit auf spanischem Landesgebiet hat, wenn ihre wichtigsten Aktiva direkt oder indirekt aus Gütern bestehen, die sich auf spanischem Landesgebiet befinden, bzw. aus Rechten, die auf spanischem Landesgebiet erfüllt oder wahrgenommen werden, oder wenn ihrer Hauptgeschäftstätigkeit dort nachgegangen wird, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass ihre Leitung und tatsächliche Führung in dem steuerfreien Land oder Gebiet ausgeführt wird und dass der Gründung und dem Betrieb gültige wirtschaftliche Ursachen und wesentliche unternehmerische Gründe zugrunde liegen, die nicht der einfachen Verwaltung von Werten oder anderen Aktiva entsprechen.
Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit
Eine juristische Person muss ihre steuerliche Ansässigkeit in einer bestimmten Land mithilfe einer von der Steuerbehörde ausgestellten Bescheinigung nachweisen. Diese Bescheinigungen sind für ein Jahr gültig.

Nicht ansässige natürliche Personen und Körperschaften gelten insofern als steuerpflichtig für die Einkommensteuer für Nicht Ansässige, als sie Einkünfte auf spanischem Landesgebiet erwirtschaften.
A. In Spanien erwirtschaftete Einkünfte
Die beiden traditionellen Kriterien, nach denen Einkünfte als auf spanischem Landesgebiet erwirtschaftet gelten, sind das Kriterium der territorialen Geltung und das der Zahlung. Allerdings gilt das Kriterium der Zahlung gemäß der seit 1. Januar 2003 geltenden Bestimmung nur für die Einkünfte, für die dies ausdrücklich festgelegt wird. Nachfolgend werden für jede Einkunftsart die Kriterien angegeben, nach denen diese Einkünfte als auf spanischem Gebiet erwirtschaftet gelten.
Einkünfte aus Wirtschaftstätigkeiten
• Einkünfte, die über eine Betriebstätte auf spanischem Gebiet erwirtschaftet werden.
• Einkünfte, die ohne eine Betriebstätte auf spanischem Gebiet erwirtschaftet werden, wenn:
- Sie im Zuge von Wirtschaftstätigkeiten auf spanischem Gebiet erwirtschaftet wurden. Davon ausgenommen sind Einkünfte im Zuge der Installation oder Montage von Maschinen oder Anlagen aus dem Ausland, wenn diese Arbeiten vom Lieferanten ausgeführt werden und ihr Betrag nicht mehr als 20% des Anschaffungspreises entspricht. Dessen ungeachtet gelten Erträge, die im Rahmen von internationalen Warenkaufgeschäften beglichen werden, einschließlich Zusatzkosten und Vermittlungsgebühren, nicht als auf spanischem Gebiet erwirtschaftete Einkünfte.
- Es sich um Dienstleistungen handelt, die auf spanischem Gebiet in Anspruch genommen werden. Wenn diese Dienstleistungen teilweise Wirtschaftstätigkeiten dienen, die auf spanischem Gebiet ausgeübt werden, gelten sie nur insoweit als in Spanien erwirtschaftete Einkünfte, als sie der in Spanien ausgeübten Tätigkeit dienen.
- Sie im Zuge des persönlichen Auftretens von Künstlern und Sportlern auf spanischem Gebiet erwirtschaftet werden, auch wenn sie eine andere Person oder Körperschaft erhält.
Arbeitseinkünfte
• Allgemein, wenn sie auf eine persönliche Tätigkeit zurückgehen, die auf spanischem Landesgebiet ausgeführt wurde.
• Öffentliche Vergütungen durch die spanische Verwaltung, es sei denn, die Arbeit wird vollständig im Ausland ausgeführt und diese Einkünfte fallen unter eine personenbezogene Steuer im Ausland.
• Vergütungen von Schiffs- und Flugzeugmitarbeitern im internationalen Verkehr, die von ansässigen Unternehmern oder Körperschaften oder von Betriebstätten auf spanischem Gebiet beglichen werden, es sei denn, die Arbeit wird vollständig im Ausland ausgeführt und diese Erträge fallen unter eine personenbezogene Steuer im Ausland.
Ruhegehälter und sonstige vergleichbare Bezüge
• Wenn sie auf eine angestellte Arbeit zurückgehen, die auf spanischem Gebiet ausgeführt wurde.
• Wenn sie von einer Person oder Körperschaft mit Ansässigkeit auf spanischem Gebiet oder von einer dortigen Betriebstätte beglichen werden.
Vergütungen der Verwalter und Mitglieder der Verwaltungsräte, der Räte mit der entsprechenden Funktion oder der Vertretungsorgane
• Wenn sie von einer Körperschaft mit Ansässigkeit auf spanischem Gebiet beglichen werden.
Einkünfte aus beweglichem Kapital
• Dividenden und sonstige Einkünfte im Zuge der Beteiligung an Mitteln von Körperschaften mit Ansässigkeit in Spanien.
• Zinsen und sonstige Einkünfte, die durch die Abtretung von Eigenkapital an Dritte erwirtschaftet wurden, welches von Personen oder Körperschaften mit Ansässigkeit auf spani¬schem Gebiet oder von dortigen Betriebstätten bzw. die Kapitalleistungen vergüten, die auf spanischem Gebiet eingesetzt werden, beglichen wurden.
• Lizenzgebühren, die von Personen oder Körperschaften mit Ansässigkeit auf spanischem Gebiet oder von dortigen Betriebstätten beglichen wurden bzw. die auf spanischem Gebiet eingesetzt werden.
• Sonstige nicht in den vorhergehenden Abschnitten genannten Einkünfte aus beweglichem Kapital, die von natürlichen Personen, die Wirtschaftstätigkeiten nachgehen im Zuge ihrer Tätigkeit oder von Körperschaften mit Ansässigkeit auf spani¬schem Landesgebiet oder von dortigen Betriebstätten beglichen wurden.
Einkünfte aus unbeweglichem Kapital
• Einkünfte, die direkt oder indirekt auf Grundstücke auf spanischem Landesgebiet oder auf Rechte m Zusammenhang mit ihnen zurückgehen.
Einkünfte, die natürlichen steuerpflichtigen Personen im Besitz von Stadtgrundstücken, die nicht unter Wirtschaftstätigkeiten fallen, zugerechnet werden
• Aus Grundstücken auf spanischem Landesgebiet.
Vermögensgewinne
• Wenn sie auf Werte zurückgehen, die von ansässigen Personen oder Körperschaften ausgegeben wurden.
• Wenn sie auf andere bewegliche Güter auf spanischem Landesgebiet oder Rechte, die dort wahrgenommen werden müssen, zurückgehen.
• Wenn sie auf Grundstücke auf spanischem Gebiet zurückgehen.
• Wenn in das Vermögen des Steuerpflichtigen Güter, die sich auf spanischem Gebiet befinden, oder Rechte, die dort eingelöst bzw. wahrgenommen werden müssen, eingehen, auch wenn sie nicht auf eine frühere Übertragung zurückgehen, wie z.B. Spielgewinne.
Ausnahmefall für alle Arten von Einkünften:
Einkünfte, die von Betriebstätten im Ausland zu ihren Lasten an nicht ansässigen Personen oder Körperschaften bezahlt werden, gelten nicht als auf spanischem Landesgebiet erwirtschaftet, wenn die entsprechenden Leistungen direkt mit der Geschäftstätigkeit der Betriebstätte im Ausland zusammenhängen.
B. Befreiungen
Von der Einkommensteuer für Nicht Ansässige ausgenommen sind u.a. folgende von Nicht Ansässigen nicht über eine Betriebstätte erwirtschaftete Einkünfte:
1. Die Einkünfte, die gemäß der Einkommensteuer- Bestimmung (mit Ausnahme der in EStG, Artikel 7, Buchstabe y) enthaltenen Bestimmung) befreit sind und von natürlichen Personen empfangen werden, wie z.B.:
- Stipendien: Seit dem 1. Januar 2004 sind öffentliche Stipendien und Stipendien, die von gemeinnützigen Einrichtungen vergeben werden, für die die Sonderregelung gilt, die in Titel II des
Gesetzes 49/2002 vom 23. Dezember über die Steuerregelung von gemeinnützigen Einrichtungen und über Steueranreize für das Mäzenatentum geregelt wird, und die für das geregelte Studium sowohl in Spanien als auch im Ausland auf allen Ebenen und Stufen des Erziehungssystems erhalten werden, steuerfrei. Das Gleiche gilt für die o.g. öffentlichen Stipendien sowie für Stipendien, die von gemeinnützigen Einrichtungen vergeben werden, für die Forschung in dem Bereich, der unter das Königliche Dekret 63/2006 vom 27. Januar fällt, durch welches das Statut des Forschungspersonals in der Ausbildung verabschiedet wird, sowie für die von diesen Einrichtungen zu Forschungszwecken an Beamte und sonstige Mitarbeiter im Dienste der öffentlichen Verwaltungen und an Lehr- und Forschungsmitarbeiter der Universitäten vergebenen Stipendien.
Bis zum 31. Dezember 2003 waren öffentliche Stipendien zum Belegen von Studien auf allen Ebenen und Stufen des Erziehungssystems bis zum Staatsexamen bzw. einem entsprechenden Abschluss befreit.
- Ruhegehälter: Von der Sozialversicherung anerkannte Ruhegehälter infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit oder starker Behinderung oder passiver Klassen infolge von dauernder Arbeitsunfähigkeit.
- Gewinne aus Lotterien, Wetten und Verlosungen: Gewinne aus Lotterien und Wetten, die von der Staatlichen Lotteriegesellschaft „Loterias y Apuestas del Estado” sowie von den Lotteriegesellschaften der Regionen, sowie Gewinne aus Verlosungen des Spanischen Roten Kreuzes und der Nationalen Blindenorganisation ONCE
2. Unter Berufung auf das Königliche Dekret 728/1993 vom 14. Mai, in dem die sozialen Altersrenten für spanische Auswanderer festgelegt sind, anerkannte Altersrenten.
3. Die Zinsen und Vermögensgewinne aus beweglichen Gütern, die von Ansässigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder von Betriebstätten dieser Ansässigen in einem anderen Mitgliedstaat der EU erwirtschaftet werden. Dabei gelten drei Ausnahmen:
- Wenn die Zinsen bzw. Gewinne über eine Steueroase erwirtschaftet werden.
- Wenn es sich um Gewinne handelt, die auf die Übertragung von Aktien, Anteilen oder anderen Rechten an einer Körperschaft, deren Aktiva vor allem aus Grundstücken in Spanien bestehen, zurückgehen.
- Wenn es sich um Gewinne handelt, die auf die Übertragung von Aktien, Anteilen oder anderen Rechten an einer Körperschaft zurückgehen, und der Steuerpflichtig( einem Zeitpunkt während der vorhergehenden 12 Monate vor der Übertragung direkt oder indirekt zu mindestens am Kapital oder Vermögen dieser Körperschaft beteiligt
4. Die Erträge, die auf Staatsschuldpapiere zurückgehen, e denn, sie werden über eine Steueroase erwirtschaftet
5. Die Erträge und Vermögensgewinne, die auf Werte, die in Spanien von Nicht Ansässigen ausgegeben wurden zurückgehen.
6. Die Erträge aus Konten von Nicht Ansässigen. Eigenschaft als Steuerpflichtiger der Einkommensteuer Nicht Ansässige, ausschließlich zum Zwecke der Befreiung von der Pflicht, die entsprechenden Beträge der Konten Nicht Ansässigen abzuführen, kann gegenüber der zuständigen Einrichtung entweder über eine Bescheinigung, die den Steuerbehörden des Wohnlandes ausgestellt wird, über die Vorlage einer Erklärung, dass sie ihre Ansässigkeit in einem anderen Staat haben, belegt werden. Diese Erklärung muss dem Formular entsprechen, der Verordnung vom 9. Dezember 1999, über die die Form 216 und 296 (spanisches Amtsblatt B.O.E. vom 16. Dezen verabschiedet werden. Auf der anderen Seite sind die „Banco de Espana” (Spanische Staatsbank) und die eingetragenen Körperschaften, auf sich die Gesetzgebung für Wirtschaftsgeschäfte mit Ausland bezieht, die in Spanien Konten für Nicht Ansässige führen, verpflichtet, das Formular 291 “Einkommensteuer für Nicht Ansässige“. Erklärung zur Information über die Kontenerträge von Nicht-Ansässigen vorzulegen, um Steuerverwaltung gegenüber die entsprechenden Angaben zu machen. Die von Tochtergesellschaften mit Ansässigkeit in Spanien ihre Muttergesellschaften mit Ansässigkeit in einem anderem Mitgliedstaat der EU oder an deren Vertretungen in anderen Mitgliedstaaten ausgeschütteten Gewinne, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Muttergesellschaft ist die Gesellschaft, die direkt zu mindestens 20% am Kapital einer anderen Gesellschaft beteilig (Ab dem 1. Januar 2007 beläuft sich dieser Satz auf 15% ab dem 1. Januar 2009 auf 10%). Die kontrollierte Gesellschaft ist die Tochtergesellschaft. Damit diese Befreiung zum Tragen kommt, darf die Muttergesellschaft ihre Ansässigkeit nicht einem Land oder Gebiet haben, das als Steueroase bzw. die Betriebstätte sich nicht dort befinden.
8. Die Einkünfte aus der Übertragung von Werten oder Erstattung von Anteilen an Investmentfonds auf offiziellen Sekundärmärkten von spanischen Werten, die von Personen oder Körperschaften mit Ansässigkeit in einem Land, mit dem Spanien ein Abkommen mit einer Bestimmung zum Informationsaustausch unterzeichnet hat, erwirtschaftet wurden, sofern diese nicht über eine Steueroase erzielt werden.
9. Die Stipendien und sonstigen Beträge, die natürliche Personen von Öffentlichen Verwaltungen kraft internationaler Vereinbarungen und Abkommen zur kulturellen, erzieherischen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit oder aufgrund des Jahresplans zur internationalen Zusammenarbeit, der im Kabinett beschlossen wurde, erhalten.
10. Die Einkünfte aus der Verpachtung, Abtretung oder Übertragung von Containern oder Schiffen und Flugzeugen mit nacktem Rumpf, die zur internationalen Schiff- oder Luftfahrt genutzt werden.
11. Die Dividenden und Anteile an Gewinnen, die von natürlichen Personen mit Ansässigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Ländern oder Gebieten, mit denen ein tatsächlicher Steuerinformationsaustausch besteht, erwirtschaftet wurden, bis zu einer Grenze von 1.500 Euro, die bis zur Gesamtsumme der während des Kalenderjahres erwirtschafteten Erträge gilt. Diese Befreiung gilt nicht, wenn die Dividenden über eine Steueroase erwirtschaftet werden (gültig ab 1. Januar 2007).

SONSTIGE PERSÖNLICHE ELEMENTE
Außer dem Steuerpflichtigen haben folgende persönliche Elemente im Bereich der Nicht Ansässigen besondere Bedeutung:
• Der Vertreter
• Die gesamtschuldnerisch Haftenden
• Der Abzugspflichtige
A. Der Vertreter
Der nicht ansässige Steuerpflichtige ist in folgenden Fällen verpflichtet,einen Vertreter mit Ansässigkeit in Spanien zu ernennen:
• Wenn er über eine Betriebstätte tätig ist.
• Wenn er Dienstleistungen erbringt, technische Unterstützung leistet, Installationen oder Montagen im rahmen von Ingenieursverträgen durchführt und allgemein Geschäftstätigkeiten oder wirtschaftliche Leistungen in Spanien nicht über Betriebstätten erbringt.
• Wenn es so von der Steuerverwaltung verlangt wird.
• Wenn es sich um Ansässige von Ländern oder Gebieten handelt, mit denen ein tatsächlicher Steuerinformationsaustausch herrscht, die Inhaber von Gütern auf spanischem Landesgebiet bzw. von Rechten, die dort eingelöst oder wahrgenommen werden, sind. Davon ausgenommen sind Werte, die auf offiziellen Sekundärmärkten gehandelt werden.
Die Steuerpflichtigen können jedoch freiwillig einen Vertreter mit Ansässigkeit in Spanien als Kommunikationsperson mit der Steuerverwaltung ernennen.
Die Vertreter der nicht ansässigen Steuerpflichtigen, die in Spanien über Betriebstätten tätig sind, und die Vertreter der Körperschaften im System der Einkunftszurechnung, die im Ausland gegründet wurden, mit “Anwesenheit auf spanischem Landesgebiet”, haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der diesen zukommenden Steuerschulden.
B. Der gesamtschuldnerisch Haftende
Es haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der entsprechenden Schulden aus den jeweiligen Einkünften bzw. aus den Einkünften aus den Gütern oder Rechten, deren Verwahrung oder Verwaltung ihm anvertraut ist:
• Der Zahlende der ohne Betriebstätte angefallenen Einkünfte.
• Der Verwahrer oder Verwalter der nicht an eine Betriebstätte gebundenen Güter oder Rechte.
Bei Zahlenden von Einkünften sowie im Falle des Verwahrers oder Verwalters von Gütern oder Rechten von Ansässigen in Ländern oder Gebieten, die als Steueroasen gelten, kann die Verwaltungsbehörde sich direkt an den Haftenden wenden, ohne zuvor die Haftung durch Verwaltungsakt formell zu übertragen. Eine gesamtschuldnerische Haftung liegt jedoch nicht vor, wenn der Steuerabzug vorgeschrieben ist.
C. Der Abzugspflichtige
Der Abzugspflichtige ist verpflichtet, den Steuerbetrag des Nicht Ansässigen abzuführen und zu bezahlen.
Abzugspflichtige Personen Dem Steuerabzug oder Abschlagszahlung von Einkünften, die unter die Einkommensteuer für Nicht Ansässige fallen, unterliegen u.a.:
• Körperschaften mit Ansässigkeit in Spanien (auch Körperschaften im Zurechnungssystem).
• Natürliche Personen mit Ansässigkeit in Spanien, die Wirtschaftstätigkeiten nachgehen.
• Steuerpflichtige der Einkommensteuer für Nicht Steuerpflichtige mit Betriebstätte.
• Steuerpflichtige der Einkommensteuer für Nicht Steuerpflichtige ohne Betriebstätte für die Arbeitseinkünfte, die sie zahlen.
Steuerabzugspflichtige Einkünfte Allgemein sind die besteuerten Einkünfte steuerabzugspflichtig.
Ausnahmen von der Steuerabzugspflicht Nicht steuerabzugspflichtig sind u.a. folgende Einkünfte:
• Steuerfreie Einkünfte.
Ungeachtet dessen gilt die Steuerabzugspflicht für die Einkünfte, auf die im Punkt des BLOG Befreiungen Bezug nimmt.
• Steuerfreie Einkünfte gemäß Doppelbesteuerungsabkommen.
• Einkünfte, die an nicht ansässige Einkommensteuerpflichtige ohne Betriebstätte bezahlt werden, wenn die Zahlung der Steuer nachgewiesen wird.
Der nicht ansässige Steuerpflichtige ist berechtigt, seine Steuer zu erklären und zu bezahlen. Wird dieser Umstand belegt, ist er nicht abzugspflichtig.
• Vermögensgewinne. Abzugspflichtig sind jedoch:
- Die Gewinne aus der Teilnahme an Spielen, Wettbewerben,Tombolas oder Zufallskombinationen,
- Die Übertragung von Grundstücken auf spanischem Landesgebiet,
- Einkünfte aus Übertragungen oder Erstattungen von Aktien oder Beteiligungen, die für das Kapital oder Vermögen von kollektiven Anlageinstituten steht. Davon ausgenommen
sind die Einkünfte aus Beteiligungen an gehandelten Investmentfonds, die unter Artikel 49 der Verordnung von Gesetz 35/2003 über kollektive Anlageinstitute fallen, das durch das Königliche Dekret 1309/2005 verabschiedet wurde.
Steuerabzugsbetrag
Die Steuerabzüge müssen der Steuerschuld, die sich aus der Steuer selbst ergibt, entsprechen. Allerdings muss der Abzugspflichtige folgende Kosten bzw. Absetzungen bedenken (die zur Berechnung der Steuer zum Tragen kommen): Personal-, Versorgungs- und Lieferkosten im Falle von Wirtschaftstätigkeiten ohne Betriebstätte, die Sonderbelastung auf Grundstücke von nicht ansässigen Körperschaften und die Absetzung von Spenden. Erklärungspflicht Allgemein muss der Abzugspflichtige eine Steuererklärung vorlegen und die entsprechende Zahlung über das Formular 216 vornehmen. Ferner ist er zur Vorlage eines Jahresberichts (Formular 296) verpflichtet.
Die Steuerabzüge für die Einkünfte aus Übertragungen und Erstattungen von Aktien oder Beteiligungen, die für das Kapital oder Vermögen von kollektiven Anlageinstituten stehen (z.B.Investmentfonds) werden über das Formular 117 eingezahlt und im Jahresbericht 187 aufgenommen.

Wettbewerbsverbot („prohibición de competencia“) Ein wesentlicher Aspekt, der immer wieder in allen Handelsvertreterverträgen auftaucht und im Gesetz behandelt wird, ist die nachvertragliche Wettbewerbsverbotsvereinbarung, die mit der Beendigung des Vertrags wirksam wird. Das Gesetz bestimmt, dass eine solche Vereinbarung notwendigerweise der Schriftform bedarf. Dieser Umstand lenkt in einer Rechtsordnung wie der spanischen, in der das Schriftformerfordernis nur in Ausnahmefällen für die Gültigkeit von Belang ist und nur selten verlangt wird, seine Aufmerksamkeit auf sich. Gleichwohl sind in diesem Gesetz noch andere Aspekte zwingend vorgesehen. So beträgt die maximale Dauer des Wettbewerbsverbots zwei Jahre und ist im Übrigen auf das Vertragsgebiet des Handelsvertreters beschränkt. Es kann sich nur auf vom Handelsvertreter vermittelte gleichartige Güter oder Dienstleistungen ausdehnen. Der Handelsvertretervertrag muss auf Verlangen einer der Vertragsparteien schriftlich abgefasst werden. Diese Bestimmung gerät mit dem im spanischen Recht geltenden allgemeinen Grundsatz, nach dem die Schriftform für Verträge die Ausnahme ist, in Konflikt. Die Besonderheit liegt vor allem auch darin, dass das Schriftformerfordernis auf Verlangen eines der Vertragspartner durchsetzbar ist. Indessen scheint eine dem Markt eigene Dynamik, die sowohl auf grössere Sicherheit, als auch auf den unzweifelhaften Nachweis des tatsächlichen Bestehens eines Vertrags und seiner wesentlichen Bestandteile abzielt und Wert legt, durchaus einen schriftlichen Vertragsabschluss zu befürworten. Was die Beendigung des Vertrags anbelangt, so sieht das Gesetz vor, dass der Vertrag entweder auf befristete („duración determinada“) oder auf unbefristete Dauer („duración indefinida“) abgeschlossen werden kann. Wird dieser Punkt im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt, so wird eine unbefristete Dauer unterstellt. Die vereinbarte Dauer bedingt die Art und Weise seiner Beendigung. Ein auf befristete Dauer abgeschlossener Vertrag endet einfach mit Ablauf der vereinbarten Dauer. Ein unbefristet abgeschlossener Vertrag muss von einer der Vertragsparteien gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Dies ist ein hervorhebenswerter Umstand, da erneut ein formales Element im Vertrag zum Tragen kommt. Die erforderliche Kündigungsfrist („plazo de preaviso“) hängt von der Dauer des Vertrags ab. Sie beträgt einen Monat für jedes Jahr der Vertragsdauer, maximal sechs Monate. Erreicht die Vertragsdauer kein vollständiges Jahr, beträgt die Kündigungsfrist einen Monat. Längere Fristen dürfen vereinbart werden, auf keinen Fall aber kürzere. Die vom Unternehmer einzuhaltende Kündigungsfrist darf nicht kürzer bemessen werden als die des Handelsvertreters. Ein auf befristete Dauer abgeschlossener Vertrag gilt als in einen unbefristeten umgewandelt, wenn er von beiden Parteien fortgesetzt, das heißt stillschweigend verlängert wird. In diesen Fällen wird bei der Ermittlung der Dauer der Kündigungsfrist auch die vorher geltende befristete Laufzeit berücksichtigt. Eine fristlose Beendigung des Vertrags ist nach dem Gesetz möglich, wenn gegen einen der Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder eine der Parteien ihren gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten insgesamt oder teilweise nicht nachgekommen ist. Der letztgenannte Fall ist in der Praxis offensichtlich der problematischste, da die Pflichtverletzung oft als Grund für die fristlose Beendigung des Vertrags ohne Einhaltung der unter üblichen Bedingungen geltenden Kündigungsfrist herhalten muss. In diesem Zusammenhang ist auch erwähnenswert, dass mit dem Tod des Handelsvertreters (sofern es sich um eine natürliche Person handelt) ein Grund zur automatischen Beendigung des Vertrags gegeben ist. Indessen liegt mit dem Tod des Unternehmers noch kein Grund zur Beendigung des Vertrags vor, obgleich seine Nachfolger den Vertrag unter Beachtung der entsprechenden Kündigungsfrist beenden können. Ausgleich für geworbene Kunden, Schadensersatz und Fälle, in denen keine Ausgleichsanspruch besteht. Eines der bemerkenswertesten Merkmale im Rahmen der Regelung des Handelsvertretervertrags stellen die vorgesehenen Ausgleichsansprüche bei Beendigung des Vertrags dar. Bei Beendigung des befristeten oder unbefristeten Vertrags steht dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch („derecho a una indemnización“) zu, wenn er während der Vertragsdauer dem Unternehmer neue Kunden beschafft oder den Umsatz mit dem bereits vorhandenen Kundenstamm spürbar gesteigert hat. Ein Ausgleichsanspruch besteht jedoch nur, wenn der Unternehmer aus den ehemaligen Aktivitäten des Handelsvertreters auch in Zukunft noch erhebliche Vorteile ziehen kann und der Ausgleich im Einklang mit den diversen Umständen des Vertrags der Billigkeit entspricht. Bei der Bewertung der Berechtigung und Höhe des Ausgleichs ist es von grundlegender Bedeutung, dass die vorstehend hervorgehobenen Aspekte angemessen nachgewiesen werden können. Nach dem Gesetz beträgt der Ausgleichsanspruch höchstens eine aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre oder der gesamten Vertragsdauer, sofern diese keine fünf Jahre erreicht, errechnete Jahresprovision. In der Rechtsprechung zeichnet sich eine zwar nicht unbedingte, aber doch vorherrschende Tendenz ab, die Ausgleichsansprüche etwa in Höhe des genannten Höchstbetrags festzusetzen. Wenn der Unternehmer einen auf unbefristete Dauer abgeschlossenen Vertrag einseitig beenden will und der Handelsvertreter die von ihm im Rahmen der Ausführung des Vertrags bestrittenen Kosten während der Kündigungsfrist nicht hat tilgen können, so hat dieser nach dem Gesetz nicht nur einen Anspruch auf Ausgleich für geworbene Kunden, sondern, sofern die entsprechenden Erfordernisse erfüllt werden, auch einen Schadensersatzanspruch. Ein Ausgleichsanspruch besteht jedoch nicht, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen Nichteinhaltung der vom Handelsvertreter übernommenen Pflichten oder der Handelsvertreter selbst den Vertrag gekündigt hat, es sei denn, dass dem Unternehmer zuzuschreibende Gründe den Ausschlag für die Kündigung gaben oder der Handelsvertreter wegen seines Alters, wegen Gebrechen oder Krankheit seine Tätigkeit nicht fortsetzen kann. Ein Ausgleichsanspruch entfällt auch, wenn der Handelsvertreter seine Rechte mit Zustimmung des Unternehmers an einen Dritten überträgt. Ausgleichsansprüche müssen innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend gemacht werden.