Archives for category: Arbeitsrechtliche Bestimmungen in Spanien

Ein charakteristisches Merkmal des Handelsvertretervertrags ist die Treuebindung. Die Vertragspartner sind in höchstem Grade dazu angehalten, nach den Geboten von Treu und Glauben – uberrima bona fide – zu handeln.
Pflichten des Handelsvertreters: Insbesondere wird vom Handelsvertreter die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verlangt sowie größtmögliche Durchsichtigkeit bei der Weitergabe von Informationen an den Unternehmer. Ferner die Pflicht, die an den Unternehmer gerichteten Beanstandungen entgegen zunehmen oder die Pflicht zur separaten Buchführung für jeden einzelnen Unternehmer. Hervorhebenswert ist desweiteren die Tatsache, dass das Gesetz vom Handelsvertreter insbesondere auch verlangt, seine Tätigkeit im Einklang mit den vom Unternehmer erteilten Weisungen auszuüben, sofern diese seiner Unabhängigkeit nicht entgegenstehen, was im einzelnen Fall einer angemessenen Prüfung unterzogen werden sollte.
Im Übrigen gibt es auch Pflichten, die als solche nicht ausdrücklich im Gesetz Erwähnung finden, aber durchaus noch zu den Kernpflichten des Handelsvertreters zu zählen sind, wie die Pflicht zur Rechnungslegung oder die Verschwiegenheitspflicht.
Pflichten des Unternehmers: Die Pflichten des Unternehmers werden im Gesetz nach dem gleichen Schema wie die des Handelsvertreters geregelt. So ist zum einen im Sinne einer Generalklausel eine in höchstem Grad zu verstehende Treuepflicht vorgesehen, zum anderem eine Reihe konkreter Verhaltensweisen, wie die Pflicht zur Zusammenarbeit und damit zusammenhängend die Notwendigkeit, dem Handelsvertreter im voraus alle zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihn während der Laufzeit des Vertrags über alle für seine Ausführung relevanten Sachverhalte zu unterrichten. Der Unternehmer ist ferner verpflichtet, den Handelsvertreter abzugelten. Die Vergütung ist im Gesetz ausführlich geregelt.
Schliesslich wird dem Unternehmer auch die spezifische Pflicht auferlegt, dem Handelsvertreter von der Annahme oder Ablehnung der von ihm vermittelten Aufträge, ihrer Ausführung und dem Endergebnis Kenntnis zu geben.
Die Vergütung („remuneración“) des Handelsvertreters ist ein Kernthema des Gesetzes. Der Vergütungsanspruch entsteht zwingend und kann aus einem Festbetrag, einer Provision („comisión“) oder einer Kombination beider Vergütungsmodalitäten bestehen.
Man unterscheidet zwischen Geschäften, die während des Vertragsverhältnisses oder nach seiner Beendigung abgeschlossen werden. Im ersten Fall ist das Kriterium, nach dem ein Provisionsanspruch zuerkannt wird, für den Handelsvertreter vorteilhaft angelegt. Im zweiten Fall etwas restriktiver, wobei jedoch nicht außer Acht gelassen werden darf, dass bei Beendigung des Vertrags eine Ausgleichsregelung für geworbene Kunden („indemnización por clientela“) zur Anwendung kommt.
Während des Vertragsverhältnisses besteht ein Provisionsanspruch für Geschäfte, deren Abschluss auf die Vermittlungstätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen ist. Aber auch für Geschäfte, die mit Personen abgeschlossen werden, die der Handelsvertreter bereits zu einem früheren Zeitpunkt geworben oder mit denen er bereits gleichartige Geschäfte abgeschlossen hatte. Desweiteren besteht ein Provisionsanspruch in jenen Fällen, in denen der Handelsvertreter die Alleinvertretung für ein bestimmtes Vertragsgebiet oder einen bestimmten Personenkreis hat und ein Geschäft innerhalb dieses Gebiets auch ohne die Vermittlung des Handelsvertreters abgeschlossen wird.
Provisionsansprüche für nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zustande kommende Geschäfte entstehen, wenn innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Vertrags ein Geschäft abgeschlossen wird, das durch die Tätigkeit des Handelsvertreters während des Vertragsverhältnisses angebahnt worden ist, oder wenn der Auftrag noch während des Vertragsverhältnisses ausgeführt worden ist und der Handelsvertreter Anspruch auf die Provision gehabt hätte.
In diesem Zusammenhang zeigt sich wieder die besondere Bedeutung, die einer größtmöglichen Transparenz im Vorgehen der Vertragspartner zukommt, die im Gesetz durch eine detaillierte Regelung des Informationsrechts gewährleistet werden soll.
Schließlich werden auch der Zeitpunkt, ab dem der Handelsvertreter provisionsberechtigt ist, Fälle, in denen dieser Provisionsanspruch verwirkt, der Kostenausgleich und die vom Handelsvertreter für den guten Geschäftsabschluss zu leistende Garantie geregelt.
Die Provision wird in dem Augenblick, in dem das Geschäft oder die Handlung ausgeführt wird oder hätte ausgeführt werden sollen, fällig. Das hat zur Folge, dass ein Provisionsanspruch auch in Fällen besteht, in denen der Auftrag aus Gründen, die dem Unternehmer zuzuschreiben sind, nicht zur Ausführung kommt. Die Provision wird auch dann fällig, wenn die Ausführung durch einen Dritten erfolgt.
Dagegen wird der Provisionsanspruch verwirkt, wenn der Unternehmer nachweisen kann, dass der Auftrag aus ihm nicht zuzuschreibenden Gründen nicht zur Ausführung gekommen ist. Solche Fälle liegen beispielsweise vor, wenn eine Nichterfüllung seitens eines Dritten vorliegt oder gegen den Dritten ein Insolvenzverfahren („concurso de acreedores“) eröffnet worden ist.
Andererseits sieht das Gesetz vor, dass der Handelsvertreter keinen Anspruch auf Erstattung bestrittener Kosten hat, aus dem einfachen Grund, weil davon ausgegangen wird, dass mit der vereinbarten Provision diese Kosten bereits ausreichend abgedeckt sind. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass hier durchaus eine gegenteilige Vereinbarung zulässig ist. Ferner wird auf die im Rahmen der Ausübung der beruflichen Tätigkeit anfallenden Kosten verwiesen. Hier tauchen Zweifel auf bei der genauen Bestimmung, welche Kosten auf die berufliche Tätigkeit des Handelsvertreters entfallen. Nach der vorherrschenden Meinung muss diese Norm in restriktiver Weise ausgelegt werden, wobei dieses Recht lediglich in solchen Fällen anerkannt wird, in denen eine normale Auftragsausführung überschritten wird.
Schließlich regelt das Gesetz in diesem Zusammenhang die Möglichkeit, dass der Handelsvertreter das Risiko einiger oder sämtlicher Geschäfte übernimmt, d.h. das Risiko, dass der Dritte seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. In diesen Fällen hängt die Gültigkeit des Vertrags davon ab, dass er schriftlich geschlossen und die dem Handelsvertreter zustehende Provision ausdrücklich vereinbart worden ist.

Unter den verschiedenen Vertriebsverträgen (Handelsvertretervertrag, Franchise-Vertrag, Vertragshändlervertrag) ist der Handelsvertretervertrag („contrato de agencia“) als einziger gesetzlich geregelt.
Vorbereitungen zur Erarbeitung einer Gesetzesvorlage zu Vertriebsverträgen sind zwar bereits im Gange, befinden sich jedoch noch in einem Anfangsstadium, so dass zumindest kurzfristig keine Gesetzesänderungen in diesem Bereich zu erwarten sind.
Das spanische Handelsvertretergesetz 12/1992 ist eine Anpassung der einschlägigen Richtlinie des Europäischen Rates aus dem Jahr 1986. Ihm liegt folglich eine dem Handelsvertreterrecht aller übrigen EG-Mitgliedstaaten gemeinsame Wurzel zugrunde. Auch ist der Einfluss der deutschen Gesetzgebung in diesem Bereich nicht zu verkennen. Die Ähnlichkeit der Rechtsinstitute wird dem Leser aus dem deutschen Sprachraum das Verständnis erheblich erleichtern.
Eine Besonderheit des spanischen Handelsvertretergesetzes ist, dass, soweit Ausnahmen nicht ausdrücklich zulässig sind, das gesamte Regelwerk als zwingendes Recht angelegt ist, von dem nicht abgewichen werden darf. Damit ist der spanische Gesetzgeber, was die Schutzbedürftigkeit des Handelsvertreters („agente“) betrifft, sogar noch weiter gegangen, als es nach der Richtlinie erforderlich gewesen wäre. Der Handelsvertreter wird im Rahmen der Vertragsbeziehung grundsätzlich als der „schwächere“ und damit schutz¬bedürftige Vertragspartner betrachtet.
Der Begriff des Handelsvertreters wird im Gesetz klar und präzise definiert. Vornehmlich soll diese Definition dazu beitragen, den Handelsvertretervertrag von ähnlichen Vertragsarten, in der Hauptsache von arbeitsrechtlichen Bezie¬hungen, die im Gegensatz zu handelsrechtlichen Beziehungen logischer-weise anderen Vorschriften unterliegen, abzugrenzen.
Kennzeichnend für einen Handelsvertreter sind nach dem Gesetz in erster Linie solche Merkmale, die sich auf die auszuübende Tätigkeit beziehen, d.h. die Förderung, Vermittlung und gegebenenfalls der Abschluss von Handels¬geschäften. In der Regel wird diese Tätigkeit in fremdem Namen und auf fremde Rechnung ausgeübt. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung handelt er folglich als reiner Vermittler, der kein Risiko für die vermittelten Geschäfte übernimmt. Der Handelsvertreter muss im Wesentlichen unabhängig und seine Beziehung zum Prinzipal stabil und dauerhaft sein.
Der Begriff der Unabhängigkeit („independencia“) ist einer der wichstigsten bei der Abgrenzung der Tätigkeit des Handelsvertreters von anderen ähnlichen Rechtsfiguren. Er beinhaltet, dass der Handesvertreter grundsätzlich seine Tätigkeit frei gestalten und Arbeitsort, Arbeitszeit, Urlaub und Kundenbesuche nach eigenen Kriterien organisieren kann. Die genannten Elemente sind massgeblich für die Unterscheidung zwischen der selbständigen Organisationsform des Handelsvertreters und einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne einer arbeitsrechtlichen Beziehung.
Unter diesem Titel, der auf die in den Artikeln 5 bis 8 des Gesetzes geregelten Aspekte Bezug nimmt, soll vornehmlich der genaue Umfang der Geschäfte bestimmt werden, mit denen der Handelsvertreter betraut wird: d.h. die Förderung und Vermittlung sowie, bei entsprechender Ermächtigung, auch der Abschluss von Handelsgeschäften im Namen des Unternehmers.
Bei Fehlen einer anders lautenden Vereinbarung bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass der Handelsvertreter grundsätzlich auch für andere Unternehmer tätig werden kann. Geht der Handelsvertreter jedoch einer gleichartigen Tätigkeit nach, sei es auf eigene Rechnung oder auf Rechnung eines anderen Unternehmers, benötigt er die Zustimmung des Prinzipals. Allerdings spricht sich das Gesetz hierzu nicht näher aus.
Bestandteil des die Tätigkeit des Handelsvertreters betreffenden Vertragsinhalts ist ferner die Befugnis, die Feststellung des Zustandes der gelieferten Waren zu verlangen oder eine gerichtliche Hinterlegung vorzunehmen, wenn bei der Übernahme durch den Dritten Probleme auftauchen.

Der Vertragshändlervertrag ist ein atypischer Vertrag und im spanischen Recht nicht geregelt, obgleich sich bestimmte Vorschriften des Wettbewerbsrechts auf ihn beziehen. Es handelt sich um einen Vertrag, der, wie der Handelsvertretervertrag, sich aus der Sicht seiner wirtschaftlichen Funktion unter die Kategorie der Vertriebsverträge („contratos de distribución“) einreihen lässt.
Unter Berücksichtigung der praktischen Gepflogenheiten und der Vereinbarungen und Konditionen, die im Rahmen dieser Vertragsart wiederholt auftreten, haben Rechtslehre und Rechtsprechung seine typischen Unter¬scheidungsmerkmale allmählich herausgearbeitet. Darüber hinaus gibt es eine Reihe zwingend einzuhaltender Parameter, die sich in dem Maße heraus¬gebildet haben, wie sie im Rahmen des Wettbewerbsrechts, auf das nachstehend noch Bezug genommen wird, reguliert worden sind. Indessen ist zu berücksichtigen, dass sich ein solcher Vertrag durch eine sehr weit gefasste Willensfreiheit der Vertragspartner auszeichnet und diesen durchaus erlaubt, ihre Vertragsbeziehung in einem anderen als hier dargelegten Sinne zu gestalten. Allerdings dürften die üblichen Kernelemente des Vertrags nur selten abgeändert werden.
Ein klassisches Unterscheidungsmerkmal zwischen dem Handelsvertreter¬vertrag und dem Vertragshändlervertrag ist die herausragende Stellung, die der Vertragshändler („concesionario“) einnimmt. Dieser trägt im Unterschied zum Handelsvertreter alle aus seiner Tätigkeit hervorgehenden Risiken selbst. Der Vertragshändler handelt folglich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Der hauptsächlich als Vermittler tätige Handelsvertreter steht sozusagen im Gegensatz zum Vertragshändler, der die Produkte vom Konzessionsgeber („concedente“) mit allen Wirkungen zum Zwecke ihres Weiterverkaufs erwirbt. Dadurch steht dem Konzessionsgeber kein Rückgriffsrecht gegen den Endverbraucher zu, da er zu diesem in keiner Beziehung steht und auch keinen Eigentumsvorbehalt („pacto de reserva de dominio“) vereinbaren kann. Übrigens kennt das spanische Recht keinen verlängerten Eigentumsvorbehalt. Andererseits sind freilich eine Reihe von Vereinbarungen anzutreffen, bei denen der Konzessionsgeber versucht, die Vertriebsart seiner Produkte sicherzustellen. Es handelt sich hier um Aspekte, die angesichts des Wettbewerbsrechts offensichtliche Probleme aufwerfen und vor diesem Hintergrund daher in verschiedenen EG-Verordnungen wie 2790/99 oder 1400/2002 thematisiert und geregelt wurden. Es handelt sich jeweils um selektive Vertriebssysteme und Vertriebssysteme im Kraftfahrzeugsektor.
Im Übrigen sind Merkmale wie dauerhafte Beziehung oder die von beiden Partnern geforderte verstärkte Treuebindung beiden Vertragsarten gemeinsam. Die für beide Parteien geltende, auf ein bestimmtes Vertragsgebiet beschränkte Alleinvertretung ist ein häufiges, in solchen Verträgen fast immer anzutreffendes Element.
Mangels vertragsmäßiger Regelung gewisser Aspekte wie beispielsweise die Kündigungsfrist scheint es ratsam, auf die entsprechenden, für den Handels¬vertretervertrag geltenden Vorschriften zurückzugreifen.
Die wohl am heftigsten diskutierte und bedeutsamste Frage, die sich in diesem Kontext aufdrängt, hängt damit zusammen, ob die ausdrücklich für Handels¬vertreterverträge vorgesehenen Vorschriften betreffend die Ausgleichsansprüche für geworbene Kunden analog auf Vertragshändlerverträge angewendet werden können. In diesem Punkt ist die Rechtsprechung nicht einheitlich. Es gibt Urteile des Obersten Spanischen Gerichtshofs, die den Ausgleichsanspruch anerkennen und andere, die diesen Anspruch absprechen. Zulässig scheint, dass die Vertragsparteien den Ausgleichsanspruch vertraglich ausdrücklich ausschließen, da die Willensfreiheit in dieser Vertragsart den Parteien einen weitaus größeren Spielraum einräumt als beim Handels¬vertretervertrag. Angesichts der Tatsache, dass die Gewinnspanne des Vertragshändlers deutlich über der des Handelsvertreters liegt, scheint es nicht zweckmäßig, die für den Handelsvertretervertrag geltenden Kriterien betreffend die Höhe des Ausgleichsanspruchs zu übernehmen.

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In Übereinstimmung mit der allgemeinen Leitlinie der Europäischen Union wurden mit dem Gesetz 14/1994 in Spanien erstmals die Aktivitäten von Zeitarbeitsfirmen geregelt, unter anderem auch die Überlassung von Arbeitskräften an ihre Unternehmen zur Deckung ihres temporären Bedarfs. Durch das Gesetz 31/1995 zur Unfallverhütung am Arbeitsplatz wurde das Gesetz 14/1994 hinsichtlich der Haftung der Kundenunternehmen geändert.
Die Reform des Gesetzes über Zeitarbeitsfirmen durch das Gesetz 29/1999 bietet den Arbeitnehmern von Zeitarbeitsfirmen eine größere Rechtssicherheit in Bezug auf ihr Arbeitsverhältnis mit dem Kundenunternehmen, fördert die Arbeitsplatzsicherheit und verbessert ihre Bezahlung. Dementsprechend hat das spanische Parlament die Arbeitnehmer von Zeitarbeitsfirmen mit den festangestellten Arbeitnehmern der Kundenunternehmen beim Mindestlohn gleichgestellt. Ferner wurden die Offenlegungspflichten gegenüber den Arbeitnehmervertretern ausgeweitet.
Laut Gesetz 29/1999 kann ein Leiharbeitsvertrag (gesetzlich definiert als Vertrag zwischen einer Zeitarbeitsfirma und einer Kundenfirma, im Rahmen dessen Arbeitnehmer der Zeitarbeitsfirma zur Erbringung von Arbeitsleistungen überlassen werden) unter denselben Umständen, vorbehaltlich derselben Bedingungen und Voraussetzungen und für dieselbe Dauer geschlossen werden, wie befristete Verträge, die von der Kundenfirma nach Maßgabe des Arbeitnehmerstatuts geschlossen werden.
Die jüngste Reform betreffend Verträge mit Zeitarbeitsfirmen durch das Gesetz 12/2001 erlaubt einer Zeitarbeitsfirma, mit Arbeitnehmern Arbeitsverträge zu schließen, um diese im rahmen aufeinander folgender Arbeitnehmerüberlassungsverträge mit verschiedenen Unternehmen einzusetzen, sofern die Leiharbeitsverträge bei Unterzeichnung des Anstellungsvertrags bereits umfassend vereinbart worden sind und in jedem Fall für Situationen gelten, die die Anstellung von Aushilfsarbeitern nach Artikel 15.I.b) des Arbeitnehmerstatuts rechtfertigen, wobei jede Überlassung von Arbeitskräften im Arbeitsvertrag formalisiert werden muss.
Das Gesetz über Zeitarbeitsfirmen sieht bestimmte Fälle vor, in denen Unternehmen keine Verträge mit Zeitarbeitsfirmen schließen können:
- Als Ersatz für ihre im Streik befindlichen Angestellten.
- Zur Durchführung von Aktivitäten und Arbeiten, die aufgrund ihrer besonderen Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken besonderen Vorschriften unterliegen.
- In Fällen, in denen die Firma die zu besetzenden Arbeitsplätze in den zwölf Monaten vor dem Datum des Zeitarbeitsvertrags durch widerrechtliche Entlassungen, aus den für die einseitige Vertragskündigung durch den Arbeitnehmer vorgesehenen Gründen, durch Massenentlassungen oder eine Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen gestrichen hat.
- Zur Überlassung von Arbeitnehmern an andere Zeitarbeitsfirmen

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Wie bereits erwähnt, gelten für bestimmte Arbeitnehmerkategorien, insbesondere für leitende Angestellten und ihr besonderes Arbeitsverhältnis, Sonderregelungen, die in dem Königlichen Dekret 1382/1985 vom 1. August geregelt sind.
Ein leitender Angestellter ist ein Angestellter der im Hinblick auf die allgemeinen Unternehmensziele weit reichende Führungsbefugnisse besitzt und diese Befugnisse unabhängig und voll verantwortlich ausübt, wobei er direkt an die Unternehmensführung berichtet.
Die Beschäftigungsbestimmungen für leitende Angestellte sind weniger stark reglementiert als die für sonstige Angestellte.
Generell gilt, dass die Parteien (Arbeitgeber und leitender Angestellter) bei der Definition ihres Vertragsverhältnisses einen breiten Handlungsspielraum besitzen.
Leitende Angestellte können ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten entlassen werden (d.h., der Arbeitgeber tritt vom Vertrag zurück). In diesem Fall haben sie Anspruch auf eine Abfindung von sieben Tagesverdiensten pro Beschäftigungsjahr bis zu einem Höchstbetrag von sechs Monatsverdiensten oder auf eine anderweitig vereinbarte Abfindung.
Der leitende Angestellte kann seinen Vertrag unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten ohne weiteres kündigen.
Es werden bestimmte Kündigungsgründe klassifiziert, die den Anspruch des leitenden Angestellten auf die vereinbarte Abfindung und, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung, auf die Abfindung begründen, die für den Fall der einseitigen Vertragskündigung durch den Arbeitgeber festgelegt wird.
Ein leitender Angestellter kann auch aus den Gründen entlassen werden, die im allgemeinen Arbeitsrecht vorgesehen sind (objektive Gründe, disziplinarische Gründe).
Wird die Entlassung für widerrechtlich befunden, so hat der leitende Angestellte einen Anspruch auf 20 Tagesverdienste pro Beschäftigungsjahr bis zu einem Höchstbetrag von 12 Monatsverdiensten, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
Erwähnenswert ist die Tatsache, dass die gesetzliche Mindestabfindung für leitende Angestellte niedriger ist als die für andere Angestellte. In der Praxis werden jedoch in den Verträgen mit leitenden Angestellten Abfindungszahlungen vereinbart, die über dem gesetzlichen Mindestsatz liegen.

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DAS OBERSTE SPANISCHE SOZIALGERICHT (SALA DE LO SOCIAL DEL TRIBUNAL SUPREMO) HAT IM OKTOBER 2007 ENTSCHIEDEN, DASS ARBEITNEHMER, DIE WÄHREND DER BETRIEBLICH FESTGELEGTEN ODER SELBST GEWÄHLTEN URLAUBSZEITEN KRANK SIND, NICHT BERECHTIGT SIND, DIE NACHHOLUNG DES URLAUBS ZU VERLANGEN. ES HAT DAMIT IN EINER UMSTRITTENEN FRAGE UND IN EINER UNEINHEITLICHEN RECHTSPRECHUNG EIN MACHTWORT GESPROCHEN.
Der Entscheidung lag eine Klage zweier Arbeitnehmer von El Corte Inglés zu Grunde, die während der von El Corte Inglés festgelegten Urlaubszeiten krank geschrieben waren und die nachträgliche Gewährung dieser Urlaubstage verlangten. Die Arbeitnehmer hatten in erster Instanz gewonnen, dann aber vor der Berufungsinstanz in Madrid verloren. Ihr Revisionsverfahren begründeten sie mit der gegenteiligen Rechtsprechung der Berufungsinstanz im Baskenland, wonach Urlaubstage nachträglich zu gewähren seien, die aufgrund von Krankheit nicht genutzt werden konnten. Das Tribunal Supremo hat diese Frage nunmehr in einer kontroversen Entscheidung mit vier abweichenden Stimmen zu Lasten der Arbeitnehmer entschieden.
Die Entscheidung begründet das Gericht damit, dass Sinn und Zweck des Urlaubs, nach Auffassung des Gerichts nämlich die Erholung von der Arbeit durch Untätigkeit, nicht wesentlich durch eine Erkrankung beeinträchtigt würden und dass es dem allgemeinen Lebensrisiko entspreche, wenn die Krankheit auf die Urlaubszeit falle. Das von den Arbeitnehmern zitierte Arbeitnehmerstatut enthalte keine explizite Regelung, wonach sich ein Recht auf Nachholung des krankheitsbedingten nicht genutzten Urlaubs ergebe. Eine gesetzliche Regelung liege dagegen ausschließlich für den nicht vergleichbaren Fall der schwangerschaftsbedingten Arbeitsunfähigkeit vor. Die in ihrer Meinung von dem Urteil abweichenden Richter sehen hierin einen Verstoß gegen die spanische Verfassung und gegen Europarecht. Sie sind der Ansicht, dass das Urteil die Risikoverteilung für krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit unzulässigerweise zu Lasten der Arbeitnehmer verschiebe.

Für den europäischen Vergleich der Arbeitskosten wurden alle Unternehmen mit zehn und mehr Arbeitnehmern im Produzierenden Gewerbe und in den marktbestimmten Dienstleistungsbereichen – vereinfacht gesagt in der Privatwirtschaft – herangezogen. Da sich die nicht marktbestimmten Dienstleistungsbereiche, hier v.a. der Öffentliche Dienst, nicht dem europaweiten Wettbewerb stellen, wurden diese aus der Betrachtung ausgenommen.
Die Arbeitskosten in der Privatwirtschaft in Deutschland waren im europäischen Vergleich überdurchschnittlich hoch. Während ein Arbeitgeber in Deutschland 28,17 Euro für eine geleistete Arbeitsstunde zahlte, betrug der Durchschnittswert – berechnet als gewichtetes Mittel – für die Europäische Union (EU27) 20,66 Euro. Deutschland lag damit hinter Dänemark (31,98 Euro), Schweden (31,15 Euro), Belgien (30,36 Euro), Luxemburg (30,09 Euro) und Frankreich (28,85 Euro) auf Rang sechs in der Europäischen Union. Spanien mit einem Wert von 16,27 Euro liegt mit einem Arbeitskosten anteil je geleistete Arbeitsstunde unter dem EU-Durschnitt.

Rechtsgrundlage in diesem Bereich ist das Arbeitnehmerstatut (Königliches Gesetzesdekret 1/1995). Es definiert die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberrechte, die allgemeine Bedingungen von Arbeitsverträgen, Kündigungsverfahren und die Tarifvorschriften.

Daneben existieren spezielle Vorschriften für einzelne Branchen und bestimmte Arbeitnehmergruppen, wie z. B. Handelsvertreter und leitende Angestellte.

Eine weitere wichtige Quelle des Arbeitsrechts sind die Tarifverträge, die auf Unternehmensebene (oder in kleinerem Rahmen) oder branchenweit auf staatlicher Ebene oder in kleinerem territorialen Rahmen verhandelt werden können.

Auch die Individualarbeitsverträge enthalten zahlreiche zwingende Bestimmungen zur Regelung des Arbeitsverhältnisses.

Darüber hinaus gelten für spezielle Branchen detaillierte Regelungen zu Arbeitszeit, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz.

Die Ansässigkeit von natürlichen Personen
Es wird davon ausgegangen, dass eine natürliche Person dann ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat, wenn einer der folgenden Umstände gegeben ist:
•Wenn sie sich mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien aufhält. Zur Bestimmung dieses Aufenthaltszeiten wird ihre sporadische Abwesenheit verrechnet, sofern sie nicht ihre Ansässigkeit in einem anderen Land belegt. Bei Ländern oder Gebieten, die als Steueroase gelten, kann von der Steuerverwaltung verlangt werden, dass der Aufenthalt in dieser Steueroase während 183 Tagen im Kalenderjahr belegt wird.
Zur Bestimmung des Aufenthaltszeitraums werden vorübergehende Aufenthalte in Spanien aufgrund von Verpflichtungen im Zuge von unentgeltlichen kulturellen oder humanitären Zusammenarbeitsabkommen mit den spanischen öffentlichen Verwaltungen nicht mit eingerechnet.
•Wenn der Hauptkern oder die Grundlage ihrer Geschäftstätigkeiten oder finanziellen Interessen direkt oder indirekt in Spanien liegt.
Ferner wird bis auf Nachweis des Gegenteils dann davon ausgegangen, dass ein Steuerpflichtiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat, wenn der nicht gesetzlich getrennte Ehepartner und die minderjährigen, von ihm abhängigen Kinder nach den o.g. Kriterien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben.
Außerdem gelten natürliche Personen spanischer Staatsangehörigkeit, die ihre neue Ansässigkeit in einem Steueroase nachweisen, weiterhin sowohl für den Besteuerungszeitraum, in dem die Ansässigkeit gewechselt wird, als auch in den vier nachfolgenden Besteuerungszeiträumen als einkommensteuerpflichtig. Für natürliche Personen mit Ansässigkeit in Andorra, die ihre Eigenschaft als Lohnarbeiter nachweisen, gilt diese Vorgabe, unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, hingegen nicht.
Eine natürliche Person gilt über für das gesamte Kalenderjahr als Ansässiger oder Nicht Ansässiger, da der Ansässigkeitswechsel keine Unterbrechung des Besteuerungszeitraums bedeutet