ANGEWENDETE BESTIMMUNG
Richtlinie 77/388/EWG vom 17. Mai 1977 des Rates der Europäischen Gemeinschaften.
Richtlinie 79/1072/EWG vom 6. Dezember 1979 des Rates der Europäischen Gemeinschaften.
Richtlinie 86/560/EWG vom 17. November 1986 des Rates der Europäischen Gemeinschaften.
MwSt.-Gesetz 37/1992: Artikel 119
MwSt.-Verordnung, verabschiedet durch den Königlichen Erlass 1624/1992: Artikel 31
WER KANN DIE RÜCKERSTATTUNG BEANTRAGEN?
Sie können die Rückerstattung der MwSt. beantragen, die Sie bezahlt haben bzw. die Ihnen auf spanischem Landesgebiet auf Sie überwälzt wurde, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Sie müssen in Ihrem Wohnland MwSt.- bzw. entsprechend abgabenpflichtig sein.
2. Sie müssen auf dem Gebiet der Europäischen Union einschließlich Kanaren, Ceuta und Melilla ansässig sein bzw. in einem der Länder wohnen, in dem die Gegenseitigkeit anerkannt ist (Kanada, Japan, Norwegen, Monaco und die Schweiz).
3. Sie dürfen keine ständige Niederlassung auf dem spanischen Festland oder den Balearischen Inseln haben. Sollten Sie Inhaber einer ständigen Niederlassung sein, dürfen Sie keine Geschäfte von dieser aus getätigt haben.
4. Sie dürfen auf spanischem Landesgebiet keine Geschäfte getätigt haben bzw. nur solche, die ein Rückerstattungsrecht mit sich bringen; und zwar:
* Erbringung von Gütern und Dienstleistungen, zu denen auch der Gemeinschaftsverkehr gehört, deren Empfänger die Steuerzahler sind (”Investition des Steuerzahlers”).
* Beförderungen im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren oder im direkten Zusammenhang von Güterlieferungen in Freihandelszonen, Freihandelslagern und anderen Lagern sowie Zoll- und Steuerregelungen.
* Bestimmte zusätzliche Dienstleistungen zu den im zuvor genannten Abschnitt angesprochenen Beförderungen, die ebenfalls steuerfrei sind.
5. Sie dürfen als Steuerzahler keine Güter oder Dienstleistungen nach Art. 70 eins, Nummer 6 und 7,72, 73 und 74 des Gesetzes empfangen haben, die steuerpflichtig und nicht befreit sind.