www.axbusiness.com
Wie bereits erwähnt, gelten für bestimmte Arbeitnehmerkategorien, insbesondere für leitende Angestellten und ihr besonderes Arbeitsverhältnis, Sonderregelungen, die in dem Königlichen Dekret 1382/1985 vom 1. August geregelt sind.
Ein leitender Angestellter ist ein Angestellter der im Hinblick auf die allgemeinen Unternehmensziele weit reichende Führungsbefugnisse besitzt und diese Befugnisse unabhängig und voll verantwortlich ausübt, wobei er direkt an die Unternehmensführung berichtet.
Die Beschäftigungsbestimmungen für leitende Angestellte sind weniger stark reglementiert als die für sonstige Angestellte.
Generell gilt, dass die Parteien (Arbeitgeber und leitender Angestellter) bei der Definition ihres Vertragsverhältnisses einen breiten Handlungsspielraum besitzen.
Leitende Angestellte können ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten entlassen werden (d.h., der Arbeitgeber tritt vom Vertrag zurück). In diesem Fall haben sie Anspruch auf eine Abfindung von sieben Tagesverdiensten pro Beschäftigungsjahr bis zu einem Höchstbetrag von sechs Monatsverdiensten oder auf eine anderweitig vereinbarte Abfindung.
Der leitende Angestellte kann seinen Vertrag unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten ohne weiteres kündigen.
Es werden bestimmte Kündigungsgründe klassifiziert, die den Anspruch des leitenden Angestellten auf die vereinbarte Abfindung und, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung, auf die Abfindung begründen, die für den Fall der einseitigen Vertragskündigung durch den Arbeitgeber festgelegt wird.
Ein leitender Angestellter kann auch aus den Gründen entlassen werden, die im allgemeinen Arbeitsrecht vorgesehen sind (objektive Gründe, disziplinarische Gründe).
Wird die Entlassung für widerrechtlich befunden, so hat der leitende Angestellte einen Anspruch auf 20 Tagesverdienste pro Beschäftigungsjahr bis zu einem Höchstbetrag von 12 Monatsverdiensten, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
Erwähnenswert ist die Tatsache, dass die gesetzliche Mindestabfindung für leitende Angestellte niedriger ist als die für andere Angestellte. In der Praxis werden jedoch in den Verträgen mit leitenden Angestellten Abfindungszahlungen vereinbart, die über dem gesetzlichen Mindestsatz liegen.