Der Vertragshändlervertrag ist ein atypischer Vertrag und im spanischen Recht nicht geregelt, obgleich sich bestimmte Vorschriften des Wettbewerbsrechts auf ihn beziehen. Es handelt sich um einen Vertrag, der, wie der Handelsvertretervertrag, sich aus der Sicht seiner wirtschaftlichen Funktion unter die Kategorie der Vertriebsverträge („contratos de distribución“) einreihen lässt.
Unter Berücksichtigung der praktischen Gepflogenheiten und der Vereinbarungen und Konditionen, die im Rahmen dieser Vertragsart wiederholt auftreten, haben Rechtslehre und Rechtsprechung seine typischen Unter¬scheidungsmerkmale allmählich herausgearbeitet. Darüber hinaus gibt es eine Reihe zwingend einzuhaltender Parameter, die sich in dem Maße heraus¬gebildet haben, wie sie im Rahmen des Wettbewerbsrechts, auf das nachstehend noch Bezug genommen wird, reguliert worden sind. Indessen ist zu berücksichtigen, dass sich ein solcher Vertrag durch eine sehr weit gefasste Willensfreiheit der Vertragspartner auszeichnet und diesen durchaus erlaubt, ihre Vertragsbeziehung in einem anderen als hier dargelegten Sinne zu gestalten. Allerdings dürften die üblichen Kernelemente des Vertrags nur selten abgeändert werden.
Ein klassisches Unterscheidungsmerkmal zwischen dem Handelsvertreter¬vertrag und dem Vertragshändlervertrag ist die herausragende Stellung, die der Vertragshändler („concesionario“) einnimmt. Dieser trägt im Unterschied zum Handelsvertreter alle aus seiner Tätigkeit hervorgehenden Risiken selbst. Der Vertragshändler handelt folglich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Der hauptsächlich als Vermittler tätige Handelsvertreter steht sozusagen im Gegensatz zum Vertragshändler, der die Produkte vom Konzessionsgeber („concedente“) mit allen Wirkungen zum Zwecke ihres Weiterverkaufs erwirbt. Dadurch steht dem Konzessionsgeber kein Rückgriffsrecht gegen den Endverbraucher zu, da er zu diesem in keiner Beziehung steht und auch keinen Eigentumsvorbehalt („pacto de reserva de dominio“) vereinbaren kann. Übrigens kennt das spanische Recht keinen verlängerten Eigentumsvorbehalt. Andererseits sind freilich eine Reihe von Vereinbarungen anzutreffen, bei denen der Konzessionsgeber versucht, die Vertriebsart seiner Produkte sicherzustellen. Es handelt sich hier um Aspekte, die angesichts des Wettbewerbsrechts offensichtliche Probleme aufwerfen und vor diesem Hintergrund daher in verschiedenen EG-Verordnungen wie 2790/99 oder 1400/2002 thematisiert und geregelt wurden. Es handelt sich jeweils um selektive Vertriebssysteme und Vertriebssysteme im Kraftfahrzeugsektor.
Im Übrigen sind Merkmale wie dauerhafte Beziehung oder die von beiden Partnern geforderte verstärkte Treuebindung beiden Vertragsarten gemeinsam. Die für beide Parteien geltende, auf ein bestimmtes Vertragsgebiet beschränkte Alleinvertretung ist ein häufiges, in solchen Verträgen fast immer anzutreffendes Element.
Mangels vertragsmäßiger Regelung gewisser Aspekte wie beispielsweise die Kündigungsfrist scheint es ratsam, auf die entsprechenden, für den Handels¬vertretervertrag geltenden Vorschriften zurückzugreifen.
Die wohl am heftigsten diskutierte und bedeutsamste Frage, die sich in diesem Kontext aufdrängt, hängt damit zusammen, ob die ausdrücklich für Handels¬vertreterverträge vorgesehenen Vorschriften betreffend die Ausgleichsansprüche für geworbene Kunden analog auf Vertragshändlerverträge angewendet werden können. In diesem Punkt ist die Rechtsprechung nicht einheitlich. Es gibt Urteile des Obersten Spanischen Gerichtshofs, die den Ausgleichsanspruch anerkennen und andere, die diesen Anspruch absprechen. Zulässig scheint, dass die Vertragsparteien den Ausgleichsanspruch vertraglich ausdrücklich ausschließen, da die Willensfreiheit in dieser Vertragsart den Parteien einen weitaus größeren Spielraum einräumt als beim Handels¬vertretervertrag. Angesichts der Tatsache, dass die Gewinnspanne des Vertragshändlers deutlich über der des Handelsvertreters liegt, scheint es nicht zweckmäßig, die für den Handelsvertretervertrag geltenden Kriterien betreffend die Höhe des Ausgleichsanspruchs zu übernehmen.