Unter den verschiedenen Vertriebsverträgen (Handelsvertretervertrag, Franchise-Vertrag, Vertragshändlervertrag) ist der Handelsvertretervertrag („contrato de agencia“) als einziger gesetzlich geregelt.
Vorbereitungen zur Erarbeitung einer Gesetzesvorlage zu Vertriebsverträgen sind zwar bereits im Gange, befinden sich jedoch noch in einem Anfangsstadium, so dass zumindest kurzfristig keine Gesetzesänderungen in diesem Bereich zu erwarten sind.
Das spanische Handelsvertretergesetz 12/1992 ist eine Anpassung der einschlägigen Richtlinie des Europäischen Rates aus dem Jahr 1986. Ihm liegt folglich eine dem Handelsvertreterrecht aller übrigen EG-Mitgliedstaaten gemeinsame Wurzel zugrunde. Auch ist der Einfluss der deutschen Gesetzgebung in diesem Bereich nicht zu verkennen. Die Ähnlichkeit der Rechtsinstitute wird dem Leser aus dem deutschen Sprachraum das Verständnis erheblich erleichtern.
Eine Besonderheit des spanischen Handelsvertretergesetzes ist, dass, soweit Ausnahmen nicht ausdrücklich zulässig sind, das gesamte Regelwerk als zwingendes Recht angelegt ist, von dem nicht abgewichen werden darf. Damit ist der spanische Gesetzgeber, was die Schutzbedürftigkeit des Handelsvertreters („agente“) betrifft, sogar noch weiter gegangen, als es nach der Richtlinie erforderlich gewesen wäre. Der Handelsvertreter wird im Rahmen der Vertragsbeziehung grundsätzlich als der „schwächere“ und damit schutz¬bedürftige Vertragspartner betrachtet.
Der Begriff des Handelsvertreters wird im Gesetz klar und präzise definiert. Vornehmlich soll diese Definition dazu beitragen, den Handelsvertretervertrag von ähnlichen Vertragsarten, in der Hauptsache von arbeitsrechtlichen Bezie¬hungen, die im Gegensatz zu handelsrechtlichen Beziehungen logischer-weise anderen Vorschriften unterliegen, abzugrenzen.
Kennzeichnend für einen Handelsvertreter sind nach dem Gesetz in erster Linie solche Merkmale, die sich auf die auszuübende Tätigkeit beziehen, d.h. die Förderung, Vermittlung und gegebenenfalls der Abschluss von Handels¬geschäften. In der Regel wird diese Tätigkeit in fremdem Namen und auf fremde Rechnung ausgeübt. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung handelt er folglich als reiner Vermittler, der kein Risiko für die vermittelten Geschäfte übernimmt. Der Handelsvertreter muss im Wesentlichen unabhängig und seine Beziehung zum Prinzipal stabil und dauerhaft sein.
Der Begriff der Unabhängigkeit („independencia“) ist einer der wichstigsten bei der Abgrenzung der Tätigkeit des Handelsvertreters von anderen ähnlichen Rechtsfiguren. Er beinhaltet, dass der Handesvertreter grundsätzlich seine Tätigkeit frei gestalten und Arbeitsort, Arbeitszeit, Urlaub und Kundenbesuche nach eigenen Kriterien organisieren kann. Die genannten Elemente sind massgeblich für die Unterscheidung zwischen der selbständigen Organisationsform des Handelsvertreters und einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne einer arbeitsrechtlichen Beziehung.
Unter diesem Titel, der auf die in den Artikeln 5 bis 8 des Gesetzes geregelten Aspekte Bezug nimmt, soll vornehmlich der genaue Umfang der Geschäfte bestimmt werden, mit denen der Handelsvertreter betraut wird: d.h. die Förderung und Vermittlung sowie, bei entsprechender Ermächtigung, auch der Abschluss von Handelsgeschäften im Namen des Unternehmers.
Bei Fehlen einer anders lautenden Vereinbarung bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass der Handelsvertreter grundsätzlich auch für andere Unternehmer tätig werden kann. Geht der Handelsvertreter jedoch einer gleichartigen Tätigkeit nach, sei es auf eigene Rechnung oder auf Rechnung eines anderen Unternehmers, benötigt er die Zustimmung des Prinzipals. Allerdings spricht sich das Gesetz hierzu nicht näher aus.
Bestandteil des die Tätigkeit des Handelsvertreters betreffenden Vertragsinhalts ist ferner die Befugnis, die Feststellung des Zustandes der gelieferten Waren zu verlangen oder eine gerichtliche Hinterlegung vorzunehmen, wenn bei der Übernahme durch den Dritten Probleme auftauchen.