Ein charakteristisches Merkmal des Handelsvertretervertrags ist die Treuebindung. Die Vertragspartner sind in höchstem Grade dazu angehalten, nach den Geboten von Treu und Glauben – uberrima bona fide – zu handeln.
Pflichten des Handelsvertreters: Insbesondere wird vom Handelsvertreter die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verlangt sowie größtmögliche Durchsichtigkeit bei der Weitergabe von Informationen an den Unternehmer. Ferner die Pflicht, die an den Unternehmer gerichteten Beanstandungen entgegen zunehmen oder die Pflicht zur separaten Buchführung für jeden einzelnen Unternehmer. Hervorhebenswert ist desweiteren die Tatsache, dass das Gesetz vom Handelsvertreter insbesondere auch verlangt, seine Tätigkeit im Einklang mit den vom Unternehmer erteilten Weisungen auszuüben, sofern diese seiner Unabhängigkeit nicht entgegenstehen, was im einzelnen Fall einer angemessenen Prüfung unterzogen werden sollte.
Im Übrigen gibt es auch Pflichten, die als solche nicht ausdrücklich im Gesetz Erwähnung finden, aber durchaus noch zu den Kernpflichten des Handelsvertreters zu zählen sind, wie die Pflicht zur Rechnungslegung oder die Verschwiegenheitspflicht.
Pflichten des Unternehmers: Die Pflichten des Unternehmers werden im Gesetz nach dem gleichen Schema wie die des Handelsvertreters geregelt. So ist zum einen im Sinne einer Generalklausel eine in höchstem Grad zu verstehende Treuepflicht vorgesehen, zum anderem eine Reihe konkreter Verhaltensweisen, wie die Pflicht zur Zusammenarbeit und damit zusammenhängend die Notwendigkeit, dem Handelsvertreter im voraus alle zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihn während der Laufzeit des Vertrags über alle für seine Ausführung relevanten Sachverhalte zu unterrichten. Der Unternehmer ist ferner verpflichtet, den Handelsvertreter abzugelten. Die Vergütung ist im Gesetz ausführlich geregelt.
Schliesslich wird dem Unternehmer auch die spezifische Pflicht auferlegt, dem Handelsvertreter von der Annahme oder Ablehnung der von ihm vermittelten Aufträge, ihrer Ausführung und dem Endergebnis Kenntnis zu geben.
Die Vergütung („remuneración“) des Handelsvertreters ist ein Kernthema des Gesetzes. Der Vergütungsanspruch entsteht zwingend und kann aus einem Festbetrag, einer Provision („comisión“) oder einer Kombination beider Vergütungsmodalitäten bestehen.
Man unterscheidet zwischen Geschäften, die während des Vertragsverhältnisses oder nach seiner Beendigung abgeschlossen werden. Im ersten Fall ist das Kriterium, nach dem ein Provisionsanspruch zuerkannt wird, für den Handelsvertreter vorteilhaft angelegt. Im zweiten Fall etwas restriktiver, wobei jedoch nicht außer Acht gelassen werden darf, dass bei Beendigung des Vertrags eine Ausgleichsregelung für geworbene Kunden („indemnización por clientela“) zur Anwendung kommt.
Während des Vertragsverhältnisses besteht ein Provisionsanspruch für Geschäfte, deren Abschluss auf die Vermittlungstätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen ist. Aber auch für Geschäfte, die mit Personen abgeschlossen werden, die der Handelsvertreter bereits zu einem früheren Zeitpunkt geworben oder mit denen er bereits gleichartige Geschäfte abgeschlossen hatte. Desweiteren besteht ein Provisionsanspruch in jenen Fällen, in denen der Handelsvertreter die Alleinvertretung für ein bestimmtes Vertragsgebiet oder einen bestimmten Personenkreis hat und ein Geschäft innerhalb dieses Gebiets auch ohne die Vermittlung des Handelsvertreters abgeschlossen wird.
Provisionsansprüche für nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zustande kommende Geschäfte entstehen, wenn innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Vertrags ein Geschäft abgeschlossen wird, das durch die Tätigkeit des Handelsvertreters während des Vertragsverhältnisses angebahnt worden ist, oder wenn der Auftrag noch während des Vertragsverhältnisses ausgeführt worden ist und der Handelsvertreter Anspruch auf die Provision gehabt hätte.
In diesem Zusammenhang zeigt sich wieder die besondere Bedeutung, die einer größtmöglichen Transparenz im Vorgehen der Vertragspartner zukommt, die im Gesetz durch eine detaillierte Regelung des Informationsrechts gewährleistet werden soll.
Schließlich werden auch der Zeitpunkt, ab dem der Handelsvertreter provisionsberechtigt ist, Fälle, in denen dieser Provisionsanspruch verwirkt, der Kostenausgleich und die vom Handelsvertreter für den guten Geschäftsabschluss zu leistende Garantie geregelt.
Die Provision wird in dem Augenblick, in dem das Geschäft oder die Handlung ausgeführt wird oder hätte ausgeführt werden sollen, fällig. Das hat zur Folge, dass ein Provisionsanspruch auch in Fällen besteht, in denen der Auftrag aus Gründen, die dem Unternehmer zuzuschreiben sind, nicht zur Ausführung kommt. Die Provision wird auch dann fällig, wenn die Ausführung durch einen Dritten erfolgt.
Dagegen wird der Provisionsanspruch verwirkt, wenn der Unternehmer nachweisen kann, dass der Auftrag aus ihm nicht zuzuschreibenden Gründen nicht zur Ausführung gekommen ist. Solche Fälle liegen beispielsweise vor, wenn eine Nichterfüllung seitens eines Dritten vorliegt oder gegen den Dritten ein Insolvenzverfahren („concurso de acreedores“) eröffnet worden ist.
Andererseits sieht das Gesetz vor, dass der Handelsvertreter keinen Anspruch auf Erstattung bestrittener Kosten hat, aus dem einfachen Grund, weil davon ausgegangen wird, dass mit der vereinbarten Provision diese Kosten bereits ausreichend abgedeckt sind. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass hier durchaus eine gegenteilige Vereinbarung zulässig ist. Ferner wird auf die im Rahmen der Ausübung der beruflichen Tätigkeit anfallenden Kosten verwiesen. Hier tauchen Zweifel auf bei der genauen Bestimmung, welche Kosten auf die berufliche Tätigkeit des Handelsvertreters entfallen. Nach der vorherrschenden Meinung muss diese Norm in restriktiver Weise ausgelegt werden, wobei dieses Recht lediglich in solchen Fällen anerkannt wird, in denen eine normale Auftragsausführung überschritten wird.
Schließlich regelt das Gesetz in diesem Zusammenhang die Möglichkeit, dass der Handelsvertreter das Risiko einiger oder sämtlicher Geschäfte übernimmt, d.h. das Risiko, dass der Dritte seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. In diesen Fällen hängt die Gültigkeit des Vertrags davon ab, dass er schriftlich geschlossen und die dem Handelsvertreter zustehende Provision ausdrücklich vereinbart worden ist.