Wettbewerbsverbot („prohibición de competencia“) Ein wesentlicher Aspekt, der immer wieder in allen Handelsvertreterverträgen auftaucht und im Gesetz behandelt wird, ist die nachvertragliche Wettbewerbsverbotsvereinbarung, die mit der Beendigung des Vertrags wirksam wird. Das Gesetz bestimmt, dass eine solche Vereinbarung notwendigerweise der Schriftform bedarf. Dieser Umstand lenkt in einer Rechtsordnung wie der spanischen, in der das Schriftformerfordernis nur in Ausnahmefällen für die Gültigkeit von Belang ist und nur selten verlangt wird, seine Aufmerksamkeit auf sich. Gleichwohl sind in diesem Gesetz noch andere Aspekte zwingend vorgesehen. So beträgt die maximale Dauer des Wettbewerbsverbots zwei Jahre und ist im Übrigen auf das Vertragsgebiet des Handelsvertreters beschränkt. Es kann sich nur auf vom Handelsvertreter vermittelte gleichartige Güter oder Dienstleistungen ausdehnen. Der Handelsvertretervertrag muss auf Verlangen einer der Vertragsparteien schriftlich abgefasst werden. Diese Bestimmung gerät mit dem im spanischen Recht geltenden allgemeinen Grundsatz, nach dem die Schriftform für Verträge die Ausnahme ist, in Konflikt. Die Besonderheit liegt vor allem auch darin, dass das Schriftformerfordernis auf Verlangen eines der Vertragspartner durchsetzbar ist. Indessen scheint eine dem Markt eigene Dynamik, die sowohl auf grössere Sicherheit, als auch auf den unzweifelhaften Nachweis des tatsächlichen Bestehens eines Vertrags und seiner wesentlichen Bestandteile abzielt und Wert legt, durchaus einen schriftlichen Vertragsabschluss zu befürworten. Was die Beendigung des Vertrags anbelangt, so sieht das Gesetz vor, dass der Vertrag entweder auf befristete („duración determinada“) oder auf unbefristete Dauer („duración indefinida“) abgeschlossen werden kann. Wird dieser Punkt im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt, so wird eine unbefristete Dauer unterstellt. Die vereinbarte Dauer bedingt die Art und Weise seiner Beendigung. Ein auf befristete Dauer abgeschlossener Vertrag endet einfach mit Ablauf der vereinbarten Dauer. Ein unbefristet abgeschlossener Vertrag muss von einer der Vertragsparteien gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Dies ist ein hervorhebenswerter Umstand, da erneut ein formales Element im Vertrag zum Tragen kommt. Die erforderliche Kündigungsfrist („plazo de preaviso“) hängt von der Dauer des Vertrags ab. Sie beträgt einen Monat für jedes Jahr der Vertragsdauer, maximal sechs Monate. Erreicht die Vertragsdauer kein vollständiges Jahr, beträgt die Kündigungsfrist einen Monat. Längere Fristen dürfen vereinbart werden, auf keinen Fall aber kürzere. Die vom Unternehmer einzuhaltende Kündigungsfrist darf nicht kürzer bemessen werden als die des Handelsvertreters. Ein auf befristete Dauer abgeschlossener Vertrag gilt als in einen unbefristeten umgewandelt, wenn er von beiden Parteien fortgesetzt, das heißt stillschweigend verlängert wird. In diesen Fällen wird bei der Ermittlung der Dauer der Kündigungsfrist auch die vorher geltende befristete Laufzeit berücksichtigt. Eine fristlose Beendigung des Vertrags ist nach dem Gesetz möglich, wenn gegen einen der Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder eine der Parteien ihren gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten insgesamt oder teilweise nicht nachgekommen ist. Der letztgenannte Fall ist in der Praxis offensichtlich der problematischste, da die Pflichtverletzung oft als Grund für die fristlose Beendigung des Vertrags ohne Einhaltung der unter üblichen Bedingungen geltenden Kündigungsfrist herhalten muss. In diesem Zusammenhang ist auch erwähnenswert, dass mit dem Tod des Handelsvertreters (sofern es sich um eine natürliche Person handelt) ein Grund zur automatischen Beendigung des Vertrags gegeben ist. Indessen liegt mit dem Tod des Unternehmers noch kein Grund zur Beendigung des Vertrags vor, obgleich seine Nachfolger den Vertrag unter Beachtung der entsprechenden Kündigungsfrist beenden können. Ausgleich für geworbene Kunden, Schadensersatz und Fälle, in denen keine Ausgleichsanspruch besteht. Eines der bemerkenswertesten Merkmale im Rahmen der Regelung des Handelsvertretervertrags stellen die vorgesehenen Ausgleichsansprüche bei Beendigung des Vertrags dar. Bei Beendigung des befristeten oder unbefristeten Vertrags steht dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch („derecho a una indemnización“) zu, wenn er während der Vertragsdauer dem Unternehmer neue Kunden beschafft oder den Umsatz mit dem bereits vorhandenen Kundenstamm spürbar gesteigert hat. Ein Ausgleichsanspruch besteht jedoch nur, wenn der Unternehmer aus den ehemaligen Aktivitäten des Handelsvertreters auch in Zukunft noch erhebliche Vorteile ziehen kann und der Ausgleich im Einklang mit den diversen Umständen des Vertrags der Billigkeit entspricht. Bei der Bewertung der Berechtigung und Höhe des Ausgleichs ist es von grundlegender Bedeutung, dass die vorstehend hervorgehobenen Aspekte angemessen nachgewiesen werden können. Nach dem Gesetz beträgt der Ausgleichsanspruch höchstens eine aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre oder der gesamten Vertragsdauer, sofern diese keine fünf Jahre erreicht, errechnete Jahresprovision. In der Rechtsprechung zeichnet sich eine zwar nicht unbedingte, aber doch vorherrschende Tendenz ab, die Ausgleichsansprüche etwa in Höhe des genannten Höchstbetrags festzusetzen. Wenn der Unternehmer einen auf unbefristete Dauer abgeschlossenen Vertrag einseitig beenden will und der Handelsvertreter die von ihm im Rahmen der Ausführung des Vertrags bestrittenen Kosten während der Kündigungsfrist nicht hat tilgen können, so hat dieser nach dem Gesetz nicht nur einen Anspruch auf Ausgleich für geworbene Kunden, sondern, sofern die entsprechenden Erfordernisse erfüllt werden, auch einen Schadensersatzanspruch. Ein Ausgleichsanspruch besteht jedoch nicht, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen Nichteinhaltung der vom Handelsvertreter übernommenen Pflichten oder der Handelsvertreter selbst den Vertrag gekündigt hat, es sei denn, dass dem Unternehmer zuzuschreibende Gründe den Ausschlag für die Kündigung gaben oder der Handelsvertreter wegen seines Alters, wegen Gebrechen oder Krankheit seine Tätigkeit nicht fortsetzen kann. Ein Ausgleichsanspruch entfällt auch, wenn der Handelsvertreter seine Rechte mit Zustimmung des Unternehmers an einen Dritten überträgt. Ausgleichsansprüche müssen innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend gemacht werden.