SONSTIGE PERSÖNLICHE ELEMENTE
Außer dem Steuerpflichtigen haben folgende persönliche Elemente im Bereich der Nicht Ansässigen besondere Bedeutung:
• Der Vertreter
• Die gesamtschuldnerisch Haftenden
• Der Abzugspflichtige
A. Der Vertreter
Der nicht ansässige Steuerpflichtige ist in folgenden Fällen verpflichtet,einen Vertreter mit Ansässigkeit in Spanien zu ernennen:
• Wenn er über eine Betriebstätte tätig ist.
• Wenn er Dienstleistungen erbringt, technische Unterstützung leistet, Installationen oder Montagen im rahmen von Ingenieursverträgen durchführt und allgemein Geschäftstätigkeiten oder wirtschaftliche Leistungen in Spanien nicht über Betriebstätten erbringt.
• Wenn es so von der Steuerverwaltung verlangt wird.
• Wenn es sich um Ansässige von Ländern oder Gebieten handelt, mit denen ein tatsächlicher Steuerinformationsaustausch herrscht, die Inhaber von Gütern auf spanischem Landesgebiet bzw. von Rechten, die dort eingelöst oder wahrgenommen werden, sind. Davon ausgenommen sind Werte, die auf offiziellen Sekundärmärkten gehandelt werden.
Die Steuerpflichtigen können jedoch freiwillig einen Vertreter mit Ansässigkeit in Spanien als Kommunikationsperson mit der Steuerverwaltung ernennen.
Die Vertreter der nicht ansässigen Steuerpflichtigen, die in Spanien über Betriebstätten tätig sind, und die Vertreter der Körperschaften im System der Einkunftszurechnung, die im Ausland gegründet wurden, mit “Anwesenheit auf spanischem Landesgebiet”, haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der diesen zukommenden Steuerschulden.
B. Der gesamtschuldnerisch Haftende
Es haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der entsprechenden Schulden aus den jeweiligen Einkünften bzw. aus den Einkünften aus den Gütern oder Rechten, deren Verwahrung oder Verwaltung ihm anvertraut ist:
• Der Zahlende der ohne Betriebstätte angefallenen Einkünfte.
• Der Verwahrer oder Verwalter der nicht an eine Betriebstätte gebundenen Güter oder Rechte.
Bei Zahlenden von Einkünften sowie im Falle des Verwahrers oder Verwalters von Gütern oder Rechten von Ansässigen in Ländern oder Gebieten, die als Steueroasen gelten, kann die Verwaltungsbehörde sich direkt an den Haftenden wenden, ohne zuvor die Haftung durch Verwaltungsakt formell zu übertragen. Eine gesamtschuldnerische Haftung liegt jedoch nicht vor, wenn der Steuerabzug vorgeschrieben ist.
C. Der Abzugspflichtige
Der Abzugspflichtige ist verpflichtet, den Steuerbetrag des Nicht Ansässigen abzuführen und zu bezahlen.
Abzugspflichtige Personen Dem Steuerabzug oder Abschlagszahlung von Einkünften, die unter die Einkommensteuer für Nicht Ansässige fallen, unterliegen u.a.:
• Körperschaften mit Ansässigkeit in Spanien (auch Körperschaften im Zurechnungssystem).
• Natürliche Personen mit Ansässigkeit in Spanien, die Wirtschaftstätigkeiten nachgehen.
• Steuerpflichtige der Einkommensteuer für Nicht Steuerpflichtige mit Betriebstätte.
• Steuerpflichtige der Einkommensteuer für Nicht Steuerpflichtige ohne Betriebstätte für die Arbeitseinkünfte, die sie zahlen.
Steuerabzugspflichtige Einkünfte Allgemein sind die besteuerten Einkünfte steuerabzugspflichtig.
Ausnahmen von der Steuerabzugspflicht Nicht steuerabzugspflichtig sind u.a. folgende Einkünfte:
• Steuerfreie Einkünfte.
Ungeachtet dessen gilt die Steuerabzugspflicht für die Einkünfte, auf die im Punkt des BLOG Befreiungen Bezug nimmt.
• Steuerfreie Einkünfte gemäß Doppelbesteuerungsabkommen.
• Einkünfte, die an nicht ansässige Einkommensteuerpflichtige ohne Betriebstätte bezahlt werden, wenn die Zahlung der Steuer nachgewiesen wird.
Der nicht ansässige Steuerpflichtige ist berechtigt, seine Steuer zu erklären und zu bezahlen. Wird dieser Umstand belegt, ist er nicht abzugspflichtig.
• Vermögensgewinne. Abzugspflichtig sind jedoch:
- Die Gewinne aus der Teilnahme an Spielen, Wettbewerben,Tombolas oder Zufallskombinationen,
- Die Übertragung von Grundstücken auf spanischem Landesgebiet,
- Einkünfte aus Übertragungen oder Erstattungen von Aktien oder Beteiligungen, die für das Kapital oder Vermögen von kollektiven Anlageinstituten steht. Davon ausgenommen
sind die Einkünfte aus Beteiligungen an gehandelten Investmentfonds, die unter Artikel 49 der Verordnung von Gesetz 35/2003 über kollektive Anlageinstitute fallen, das durch das Königliche Dekret 1309/2005 verabschiedet wurde.
Steuerabzugsbetrag
Die Steuerabzüge müssen der Steuerschuld, die sich aus der Steuer selbst ergibt, entsprechen. Allerdings muss der Abzugspflichtige folgende Kosten bzw. Absetzungen bedenken (die zur Berechnung der Steuer zum Tragen kommen): Personal-, Versorgungs- und Lieferkosten im Falle von Wirtschaftstätigkeiten ohne Betriebstätte, die Sonderbelastung auf Grundstücke von nicht ansässigen Körperschaften und die Absetzung von Spenden. Erklärungspflicht Allgemein muss der Abzugspflichtige eine Steuererklärung vorlegen und die entsprechende Zahlung über das Formular 216 vornehmen. Ferner ist er zur Vorlage eines Jahresberichts (Formular 296) verpflichtet.
Die Steuerabzüge für die Einkünfte aus Übertragungen und Erstattungen von Aktien oder Beteiligungen, die für das Kapital oder Vermögen von kollektiven Anlageinstituten stehen (z.B.Investmentfonds) werden über das Formular 117 eingezahlt und im Jahresbericht 187 aufgenommen.