ANGEWENDETE BESTIMMUNG
Richtlinie 77/388/EWG vom 17. Mai 1977 des Rates der Europäischen Gemeinschaften.
Richtlinie 79/1072/EWG vom 6. Dezember 1979 des Rates der Europäischen Gemeinschaften.
Richtlinie 86/560/EWG vom 17. November 1986 des Rates der Europäischen Gemeinschaften.
MwSt.-Gesetz 37/1992: Artikel 119
MwSt.-Verordnung, verabschiedet durch den Königlichen Erlass 1624/1992: Artikel 31
WER KANN DIE RÜCKERSTATTUNG BEANTRAGEN?
Sie können die Rückerstattung der MwSt. beantragen, die Sie bezahlt haben bzw. die Ihnen auf spanischem Landesgebiet auf Sie überwälzt wurde, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Sie müssen in Ihrem Wohnland MwSt.- bzw. entsprechend abgabenpflichtig sein.
2. Sie müssen auf dem Gebiet der Europäischen Union einschließlich Kanaren, Ceuta und Melilla ansässig sein bzw. in einem der Länder wohnen, in dem die Gegenseitigkeit anerkannt ist (Kanada, Japan, Norwegen, Monaco und die Schweiz).
3. Sie dürfen keine ständige Niederlassung auf dem spanischen Festland oder den Balearischen Inseln haben. Sollten Sie Inhaber einer ständigen Niederlassung sein, dürfen Sie keine Geschäfte von dieser aus getätigt haben.
4. Sie dürfen auf spanischem Landesgebiet keine Geschäfte getätigt haben bzw. nur solche, die ein Rückerstattungsrecht mit sich bringen; und zwar:
* Erbringung von Gütern und Dienstleistungen, zu denen auch der Gemeinschaftsverkehr gehört, deren Empfänger die Steuerzahler sind (”Investition des Steuerzahlers”).
* Beförderungen im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren oder im direkten Zusammenhang von Güterlieferungen in Freihandelszonen, Freihandelslagern und anderen Lagern sowie Zoll- und Steuerregelungen.
* Bestimmte zusätzliche Dienstleistungen zu den im zuvor genannten Abschnitt angesprochenen Beförderungen, die ebenfalls steuerfrei sind.
5. Sie dürfen als Steuerzahler keine Güter oder Dienstleistungen nach Art. 70 eins, Nummer 6 und 7,72, 73 und 74 des Gesetzes empfangen haben, die steuerpflichtig und nicht befreit sind.
KANN SIE DIREKT ODER ÜBER EINEN VERTRETER BEANTRAGT WERDEN?
Ist der Antragsteller nicht innerhalb des Gemeinschaftsgebietes ansässig, muss er über eine ausreichende, mit öffentlichem Glauben versehene Vollmachtsurkunde einen in Spanien ansässigen Vertreter bestimmen. Für Antragsteller, die in einem Land der EU ansässig sind, ist die Ernennung eines Vertreters freiwillig.
Wenn die Rückerstattung vom Vertreter eingezogen wird, muss dieser auf jeden Fall in der mit öffentlichem Glauben versehenen Vollmachtsurkunde ausdrücklich dazu befugt werden.
WO UND WIE KANN DER ANTRAG GESTELLT WERDEN?
A) Der Antrag auf Rückerstattung kann per Internet über die Webseite des Finanzamts (www.aeat.es /Virtuelles Amt/ Abgabe von Steuererklärungen/ Formular 361) entweder direkt vom Antragsteller oder einem Vertreter gestellt werden, sofern einer von ihnen eine Steuernummer (N.I.F.) und eine Benutzerbescheinigung X.509.V3 hat, die von einer vom Finanzamt anerkannten Bescheinigungseinrichtung ausgestellt wurde (eine entsprechende Aufstellung finden Sie unter www.aeat.es /Hilfe für die telematische Vorlage von Steuererklärungen).
Handelt es sich um eine erstmalige Steuererklärung oder eine neue Vertretung, müssen Sie uns im Vorfeld die von den zuständigen Stellen desjenigen Staates, in dem Sie Ihre Niederlassung haben, ausgestellte Bescheinigung, in der bescheinigt wird, dass Sie Unternehmer- oder Wirtschaftstätigkeiten ausüben, die MwSt.- bzw. entsprechend abgabepflichtig sind, sowie die Vertretungsurkunde zusenden.
B) Sie können den Antrag auch schriftlich stellen über den offiziellen, vom spanischen Finanzministerium genehmigten Vordruck (Formular 361), der sich direkt von der Webseite ( www.aeat.es / Formulare und Formblätter / Erklärungen / MwSt. / Formular 361) downloaden lässt.
In diesem Fall muss der Antrag persönlich (vom Antragsteller oder seinem Vertreter) oder per Einschreiben (bei Versendung aus dem Ausland ist das Datum des Eingangs bei uns maßgeblich) an folgende Adresse gerichtet werden:
Delegación Especial de la Agencia Estatal de la Administración Tributaria de Madrid
Recepción de Documentos. IVA de no residentes (Sonderstelle der Finanzverwaltung in Madrid. Dokumentenannahmestelle. MwSt. für Nicht-Residente).
C/ Guzmán el Bueno, 139
E-28071 MADRID
Hinweise:
* Zusammen mit den Rückerstattungsanträgen müssen ggf. folgende Dokumente eingereicht werden:
1. Eine von der Verwaltung des Staates, in dem der Antragsteller niedergelassen ist, ausgestellte Bescheinigung zur Bestätigung, dass er in diesem Staat MwSt.- bzw. entsprechend abgabepflichtig ist, und in der die Steuernummer in seinem Land sowie die von ihm ausgeübte Tätigkeit angegeben werden.
2. Wenn er über einen Vertreter vorgeht, ein Dokument, das die Erfüllung der o.g. Bedingungen belegt. (Vgl. Abschnitt Vertretung)
* Der Antragsteller muss die Originalrechnungen oder Einfuhrdokumente zur eventuellen Vorlage beim Finanzamt aufbewahren. Sollten diese Belege verlangt werden, muss er sie innerhalb von 15 Tagen vorlegen. Kommt er dieser Pflicht auf Anforderung nicht nach, wird der Antrag auf Rückerstattung abgelehnt. Wünscht der Antragsteller die Rückgabe der Originale, muss er deren Kopien beilegen.
* Wird der Antrag über einen Kurierdienst geschickt, müssen Sie diesen Dienst ausdrücklich dazu befugen, dass der Umschlag oder das Paket geöffnet werden darf, bevor der Empfangsbeleg unterschrieben wird.
BEACHTEN SIE, DASS SIE BEI EINER ANTRAGSTELLUNG PER INTERNET JEDERZEIT DEN JEWEILIGEN STAND IHRES BEARBEITUNGSVORGANGS ABFRAGEN KÖNNEN.
AUF WELCHEN ZEITRAUM BEZIEHT SICH DER RÜCKERSTATTUNGSANTRAG?
Rückerstattungsanträge können sich nur auf das jeweils unmittelbar vorhergehende Jahr oder Vierteljahr beziehen. Sie können sich auch auf einen kürzeren Zeitraum als auf ein Vierteljahr beziehen, wenn sie sämtlichen innerhalb eines Kalenderjahres getätigten Geschäften entsprechen, sofern sie am 31. Dezember des jeweiligen Jahres abgeschlossen werden.
GIBT ES EINEN MINDESTBETRAG, UM DIE RÜCKERSTATTUNG BEANTRAGEN ZU KÖNNEN?
Der Gesamtrückerstattungsbetrag muss bei mindestens 200 Euro (bei Vierteljahresanträgen) bzw. 25 Euro (bei Jahresanträgen) liegen.
BIS WANN KANN DER ANTRAG GESTELLT WERDEN?
Die Frist für die Vorlage des Rückerstattungsantrages läuft nach Ablauf von 6 Monaten nach dem Kalenderjahr, in dem die Quoten getragen wurden, ab. Die Anträge, die nach dem 30. Juni bei uns eingehen werden als verspätet abgelehnt.
WIE ERFOLGT DIE RÜCKERSTATTUNG?
Die Rückerstattung erfolgt per Banküberweisung an das in Spanien oder im Land des Antragstellers festgelegte Finanzinstitut. Zu diesem Zweck müssen im Antragsformular die Kontonummer, der Kontoinhaber (Antragsteller oder befugter Vertreter) sowie die Adresse und die BLZ des Finanzinstitutes angegeben werden. Um Probleme bei Überweisungen ins Ausland zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, Ihre Internationale Bank Account Number (IBAN) und Ihren SWIFT-Code anzugeben.
RÜCKERSTATTUNG NICHT SPANISCHER MWST.
Rückerstattungsanträge von MwSt.-Quoten, die in anderen Ländern getragen wurden (nicht spanische (MwSt.), müssen an die zuständige Behörde desjenigen Landes, in dem die Steuer getragen wurde, gesendet werden (die Adressen der einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind in den Anweisungen zu dem Formular 361 angegeben).
Diese Unterlagen dürfen unter keinen Umständen bei den Verwaltungen oder Niederlassungen des spanischen Finanzamtes (A.E.A.T.) eingereicht werden, sondern müssen direkt an das Land gesendet werden, dass die Rückerstattung vornimmt.
RESIDENTE AUF DEN KANAREN, IN CEUTA ODER MELILLA
Das zuständige Organ für die Bearbeitung und Erledigung von Rückerstattungsanträgen bei Unternehmern oder Freiberuflern, die auf den Kanaren, in Ceuta oder in Melilla ansässig sind, ist die Niederlassung des Finanzamts, in dem sich ihr Steuersitz befindet bzw. dessen ständige Niederlassung auf diesem Gebiet.