Die Ansässigkeit von juristischen Personen
Eine Körperschaft gilt dann als in Spanien ansässig, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
•Wenn sie nach spanischem Gesetz gegründet wurde.
•Wenn sie ihren Gesellschaftssitz auf spanischem Landesgebiet hat.
•Wenn sie ihre tatsächlichen Geschäftsleitung auf spanischem Landesgebiet hat. Eine Körperschaft hat dann ihre Geschäftsleitung auf spanischem Landesgebiet, wenn von dort die Leitung und die Steuerung ihrer Geschäftstätigkeiten aus geht.
Bei einer Veränderung der Ansässigkeit endet der Besteuerungszeitraum mit dieser Veränderung.
Die Steuerverwaltung kann dann davon ausgehen, dass eine Körperschaft aus einem Land oder Gebiet ohne jegliche Steuerpflicht ihre Ansässigkeit auf spanischem Landesgebiet hat, wenn ihre wichtigsten Aktiva direkt oder indirekt aus Gütern bestehen, die sich auf spanischem Landesgebiet befinden, bzw. aus Rechten, die auf spanischem Landesgebiet erfüllt oder wahrgenommen werden, oder wenn ihrer Hauptgeschäftstätigkeit dort nachgegangen wird, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass ihre Leitung und tatsächliche Führung in dem steuerfreien Land oder Gebiet ausgeführt wird und dass der Gründung und dem Betrieb gültige wirtschaftliche Ursachen und wesentliche unternehmerische Gründe zugrunde liegen, die nicht der einfachen Verwaltung von Werten oder anderen Aktiva entsprechen.
Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit
Eine juristische Person muss ihre steuerliche Ansässigkeit in einer bestimmten Land mithilfe einer von der Steuerbehörde ausgestellten Bescheinigung nachweisen. Diese Bescheinigungen sind für ein Jahr gültig.