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DAS OBERSTE SPANISCHE SOZIALGERICHT (SALA DE LO SOCIAL DEL TRIBUNAL SUPREMO) HAT IM OKTOBER 2007 ENTSCHIEDEN, DASS ARBEITNEHMER, DIE WÄHREND DER BETRIEBLICH FESTGELEGTEN ODER SELBST GEWÄHLTEN URLAUBSZEITEN KRANK SIND, NICHT BERECHTIGT SIND, DIE NACHHOLUNG DES URLAUBS ZU VERLANGEN. ES HAT DAMIT IN EINER UMSTRITTENEN FRAGE UND IN EINER UNEINHEITLICHEN RECHTSPRECHUNG EIN MACHTWORT GESPROCHEN.
Der Entscheidung lag eine Klage zweier Arbeitnehmer von El Corte Inglés zu Grunde, die während der von El Corte Inglés festgelegten Urlaubszeiten krank geschrieben waren und die nachträgliche Gewährung dieser Urlaubstage verlangten. Die Arbeitnehmer hatten in erster Instanz gewonnen, dann aber vor der Berufungsinstanz in Madrid verloren. Ihr Revisionsverfahren begründeten sie mit der gegenteiligen Rechtsprechung der Berufungsinstanz im Baskenland, wonach Urlaubstage nachträglich zu gewähren seien, die aufgrund von Krankheit nicht genutzt werden konnten. Das Tribunal Supremo hat diese Frage nunmehr in einer kontroversen Entscheidung mit vier abweichenden Stimmen zu Lasten der Arbeitnehmer entschieden.
Die Entscheidung begründet das Gericht damit, dass Sinn und Zweck des Urlaubs, nach Auffassung des Gerichts nämlich die Erholung von der Arbeit durch Untätigkeit, nicht wesentlich durch eine Erkrankung beeinträchtigt würden und dass es dem allgemeinen Lebensrisiko entspreche, wenn die Krankheit auf die Urlaubszeit falle. Das von den Arbeitnehmern zitierte Arbeitnehmerstatut enthalte keine explizite Regelung, wonach sich ein Recht auf Nachholung des krankheitsbedingten nicht genutzten Urlaubs ergebe. Eine gesetzliche Regelung liege dagegen ausschließlich für den nicht vergleichbaren Fall der schwangerschaftsbedingten Arbeitsunfähigkeit vor. Die in ihrer Meinung von dem Urteil abweichenden Richter sehen hierin einen Verstoß gegen die spanische Verfassung und gegen Europarecht. Sie sind der Ansicht, dass das Urteil die Risikoverteilung für krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit unzulässigerweise zu Lasten der Arbeitnehmer verschiebe.

Für den europäischen Vergleich der Arbeitskosten wurden alle Unternehmen mit zehn und mehr Arbeitnehmern im Produzierenden Gewerbe und in den marktbestimmten Dienstleistungsbereichen – vereinfacht gesagt in der Privatwirtschaft – herangezogen. Da sich die nicht marktbestimmten Dienstleistungsbereiche, hier v.a. der Öffentliche Dienst, nicht dem europaweiten Wettbewerb stellen, wurden diese aus der Betrachtung ausgenommen.
Die Arbeitskosten in der Privatwirtschaft in Deutschland waren im europäischen Vergleich überdurchschnittlich hoch. Während ein Arbeitgeber in Deutschland 28,17 Euro für eine geleistete Arbeitsstunde zahlte, betrug der Durchschnittswert – berechnet als gewichtetes Mittel – für die Europäische Union (EU27) 20,66 Euro. Deutschland lag damit hinter Dänemark (31,98 Euro), Schweden (31,15 Euro), Belgien (30,36 Euro), Luxemburg (30,09 Euro) und Frankreich (28,85 Euro) auf Rang sechs in der Europäischen Union. Spanien mit einem Wert von 16,27 Euro liegt mit einem Arbeitskosten anteil je geleistete Arbeitsstunde unter dem EU-Durschnitt.

Rechtsgrundlage in diesem Bereich ist das Arbeitnehmerstatut (Königliches Gesetzesdekret 1/1995). Es definiert die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberrechte, die allgemeine Bedingungen von Arbeitsverträgen, Kündigungsverfahren und die Tarifvorschriften.

Daneben existieren spezielle Vorschriften für einzelne Branchen und bestimmte Arbeitnehmergruppen, wie z. B. Handelsvertreter und leitende Angestellte.

Eine weitere wichtige Quelle des Arbeitsrechts sind die Tarifverträge, die auf Unternehmensebene (oder in kleinerem Rahmen) oder branchenweit auf staatlicher Ebene oder in kleinerem territorialen Rahmen verhandelt werden können.

Auch die Individualarbeitsverträge enthalten zahlreiche zwingende Bestimmungen zur Regelung des Arbeitsverhältnisses.

Darüber hinaus gelten für spezielle Branchen detaillierte Regelungen zu Arbeitszeit, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz.

Die Ansässigkeit von natürlichen Personen
Es wird davon ausgegangen, dass eine natürliche Person dann ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat, wenn einer der folgenden Umstände gegeben ist:
•Wenn sie sich mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien aufhält. Zur Bestimmung dieses Aufenthaltszeiten wird ihre sporadische Abwesenheit verrechnet, sofern sie nicht ihre Ansässigkeit in einem anderen Land belegt. Bei Ländern oder Gebieten, die als Steueroase gelten, kann von der Steuerverwaltung verlangt werden, dass der Aufenthalt in dieser Steueroase während 183 Tagen im Kalenderjahr belegt wird.
Zur Bestimmung des Aufenthaltszeitraums werden vorübergehende Aufenthalte in Spanien aufgrund von Verpflichtungen im Zuge von unentgeltlichen kulturellen oder humanitären Zusammenarbeitsabkommen mit den spanischen öffentlichen Verwaltungen nicht mit eingerechnet.
•Wenn der Hauptkern oder die Grundlage ihrer Geschäftstätigkeiten oder finanziellen Interessen direkt oder indirekt in Spanien liegt.
Ferner wird bis auf Nachweis des Gegenteils dann davon ausgegangen, dass ein Steuerpflichtiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat, wenn der nicht gesetzlich getrennte Ehepartner und die minderjährigen, von ihm abhängigen Kinder nach den o.g. Kriterien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben.
Außerdem gelten natürliche Personen spanischer Staatsangehörigkeit, die ihre neue Ansässigkeit in einem Steueroase nachweisen, weiterhin sowohl für den Besteuerungszeitraum, in dem die Ansässigkeit gewechselt wird, als auch in den vier nachfolgenden Besteuerungszeiträumen als einkommensteuerpflichtig. Für natürliche Personen mit Ansässigkeit in Andorra, die ihre Eigenschaft als Lohnarbeiter nachweisen, gilt diese Vorgabe, unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, hingegen nicht.
Eine natürliche Person gilt über für das gesamte Kalenderjahr als Ansässiger oder Nicht Ansässiger, da der Ansässigkeitswechsel keine Unterbrechung des Besteuerungszeitraums bedeutet