"El metro cuadrado mas caro de una oficina es el que se paga pero no se ultiliza."
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Keine Anrechnung von Krankheit im Urlaub in Spanien
12 Mrz 2010 | Keine Kommentare | posted by admin | in Arbeitnehmer in Spanien
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DAS OBERSTE SPANISCHE SOZIALGERICHT (SALA DE LO SOCIAL DEL TRIBUNAL SUPREMO) HAT IM OKTOBER 2007 ENTSCHIEDEN, DASS ARBEITNEHMER, DIE WÄHREND DER BETRIEBLICH FESTGELEGTEN ODER SELBST GEWÄHLTEN URLAUBSZEITEN KRANK SIND, NICHT BERECHTIGT SIND, DIE NACHHOLUNG DES URLAUBS ZU VERLANGEN. ES HAT DAMIT IN EINER UMSTRITTENEN FRAGE UND IN EINER UNEINHEITLICHEN RECHTSPRECHUNG EIN MACHTWORT GESPROCHEN.
Der Entscheidung lag eine Klage zweier Arbeitnehmer von El Corte Inglés zu Grunde, die während der von El Corte Inglés festgelegten Urlaubszeiten krank geschrieben waren und die nachträgliche Gewährung dieser Urlaubstage verlangten. Die Arbeitnehmer hatten in erster Instanz gewonnen, dann aber vor der Berufungsinstanz in Madrid verloren. Ihr Revisionsverfahren begründeten sie mit der gegenteiligen Rechtsprechung der Berufungsinstanz im Baskenland, wonach Urlaubstage nachträglich zu gewähren seien, die aufgrund von Krankheit nicht genutzt werden konnten. Das Tribunal Supremo hat diese Frage nunmehr in einer kontroversen Entscheidung mit vier abweichenden Stimmen zu Lasten der Arbeitnehmer entschieden.
Die Entscheidung begründet das Gericht damit, dass Sinn und Zweck des Urlaubs, nach Auffassung des Gerichts nämlich die Erholung von der Arbeit durch Untätigkeit, nicht wesentlich durch eine Erkrankung beeinträchtigt würden und dass es dem allgemeinen Lebensrisiko entspreche, wenn die Krankheit auf die Urlaubszeit falle. Das von den Arbeitnehmern zitierte Arbeitnehmerstatut enthalte keine explizite Regelung, wonach sich ein Recht auf Nachholung des krankheitsbedingten nicht genutzten Urlaubs ergebe. Eine gesetzliche Regelung liege dagegen ausschließlich für den nicht vergleichbaren Fall der schwangerschaftsbedingten Arbeitsunfähigkeit vor. Die in ihrer Meinung von dem Urteil abweichenden Richter sehen hierin einen Verstoß gegen die spanische Verfassung und gegen Europarecht. Sie sind der Ansicht, dass das Urteil die Risikoverteilung für krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit unzulässigerweise zu Lasten der Arbeitnehmer verschiebe.

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