"El metro cuadrado mas caro de una oficina es el que se paga pero no se ultiliza."

// Miguel Marrero // www.axbusiness.com

Rechtsgrundlage zum Vollzeitvertrag

Rechtsgrundlage in diesem Bereich ist das Arbeitnehmerstatut (Königliches Gesetzesdekret 1/1995). Es definiert die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberrechte, die allgemeine Bedingungen von Arbeitsverträgen, Kündigungsverfahren und die Tarifvorschriften.

Daneben existieren spezielle Vorschriften für einzelne Branchen und bestimmte Arbeitnehmergruppen, wie z. B. Handelsvertreter und leitende Angestellte.

Eine weitere wichtige Quelle des Arbeitsrechts sind die Tarifverträge, die auf Unternehmensebene (oder in kleinerem Rahmen) oder branchenweit auf staatlicher Ebene oder in kleinerem territorialen Rahmen verhandelt werden können.

Auch die Individualarbeitsverträge enthalten zahlreiche zwingende Bestimmungen zur Regelung des Arbeitsverhältnisses.

Darüber hinaus gelten für spezielle Branchen detaillierte Regelungen zu Arbeitszeit, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz.

Von Bedeutung ist auf diesem Gebiet auch das Königliche Gesetzesdekret 5/2000 vom 4. August , mit dem das neu gefasste Gesetz über arbeitsrechtliche Verstöße und Sanktionen genehmigt wurde. Das Königliche Gesetzesdekret sieht in besonders schweren Fällen Geldbußen von bis zu 90.151,82 Euro vor (in der Gesetzgebung zur Verhütung von Arbeitsrisiken sind Geldbußen von bis zu 601.012,10 Euro vorgesehen).

Das Gesetz 12/2001 über dringliche Reformmaßnahmen für den Arbeitsmarkt zur Steigerung der Beschäftigungszahlen und zur Verbesserung der Beschäftigungsqualität, mit dem einzelne Artikel des Arbeitnehmerstatuts und andere Arbeitsbestimmungen geändert und die Verträge zur Förderung unbefristeter Arbeitsverhältnisse und Teilzeitverträge geregelt werden, sollte ebenfalls Erwähnung finden.

Darüber hinaus wurde am 5. November 1999 das Gesetz 39/1999 über die Vereinbarkeit der beruflichen und familiären Pflichten weiblicher Arbeitnehmer veröffentlicht, das einen bedeutenden Schritt hin zur Gleichberechtigung von Mann und Frau markierte und eine Reihe von Maßnahmen enthielt, um die familiären Verpflichtungen mit beruflicher Entwicklung und Aufstiegschancen zu vereinbaren. Dieses Gesetz wurde teilweise durch das Königliche Dekret 1251/2001 umgesetzt, das die Barleistungen im Rahmen des Sozialversicherungsprogramms bei Mutterschaft und Schwangerschaftsrisiken regelt.
Das Gesetz 29/1999 führte (gegenüber dem Gesetz 14/1994) Änderungen für  ein, in dem Versuch, die für die festangestellten Arbeitnehmer der Kundenunternehmen geltenden Arbeitsbestimmungen soweit wie möglich auch auf das eingesetzte Zeitarbeitspersonal anzuwenden, damit auch in der Praxis eine Ungleichbehandlung und Diskriminierung verhindert würde.
Im Rahmen der Gesetzgebung über Rentenkassen und Rentenfonds wurde schließlich am 20. Februar 2004 das Königliche Dekret 304/2004 verabschiedet, das die Funktionsweise von Rentensystemen und Rentenkassen regelt. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass das derzeitige Gesetz über Rentensysteme und Rentenkassen mit Blick auf dessen Anpassung an die EU-Richtlinie aus dem Jahr 2003 geändert werden wird.

DER STEUERPFLICHTIGE UND DIE ANSÄSSIGKEIT in Spanien von Natürlichen PERSONEN

Die Ansässigkeit von natürlichen Personen
Es wird davon ausgegangen, dass eine natürliche Person dann ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat, wenn einer der folgenden Umstände gegeben ist:
•Wenn sie sich mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien aufhält. Zur Bestimmung dieses Aufenthaltszeiten wird ihre sporadische Abwesenheit verrechnet, sofern sie nicht ihre Ansässigkeit in einem anderen Land belegt. Bei Ländern oder Gebieten, die als Steueroase gelten, kann von der Steuerverwaltung verlangt werden, dass der Aufenthalt in dieser Steueroase während 183 Tagen im Kalenderjahr belegt wird.
Zur Bestimmung des Aufenthaltszeitraums werden vorübergehende Aufenthalte in Spanien aufgrund von Verpflichtungen im Zuge von unentgeltlichen kulturellen oder humanitären Zusammenarbeitsabkommen mit den spanischen öffentlichen Verwaltungen nicht mit eingerechnet.
•Wenn der Hauptkern oder die Grundlage ihrer Geschäftstätigkeiten oder finanziellen Interessen direkt oder indirekt in Spanien liegt.
Ferner wird bis auf Nachweis des Gegenteils dann davon ausgegangen, dass ein Steuerpflichtiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat, wenn der nicht gesetzlich getrennte Ehepartner und die minderjährigen, von ihm abhängigen Kinder nach den o.g. Kriterien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben.
Außerdem gelten natürliche Personen spanischer Staatsangehörigkeit, die ihre neue Ansässigkeit in einem Steueroase nachweisen, weiterhin sowohl für den Besteuerungszeitraum, in dem die Ansässigkeit gewechselt wird, als auch in den vier nachfolgenden Besteuerungszeiträumen als einkommensteuerpflichtig. Für natürliche Personen mit Ansässigkeit in Andorra, die ihre Eigenschaft als Lohnarbeiter nachweisen, gilt diese Vorgabe, unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, hingegen nicht.
Eine natürliche Person gilt über für das gesamte Kalenderjahr als Ansässiger oder Nicht Ansässiger, da der Ansässigkeitswechsel keine Unterbrechung des Besteuerungszeitraums bedeutet

Nachweis der Steueransässigkeit
Die Steueransässigkeit wird über eine Bescheinigung nachgewiesen, die von der Steuerbehörde des jeweiligen Landes ausgestellt wird. Diese Bescheinigungen sind für ein Jahr gültig.
Eine Person kann eine Aufenthaltserlaubnis oder einen Verwaltungssitz in einem Staat haben und nicht als Steueransässiger dieses Staates angesehen werden.

Sonderfälle
Als einkommensteuerpflichtig gelten natürliche Personen spanischer Staatsangehörigkeit, ihr nicht gesetzlich getrennter Ehepartner und ihre minderjährigen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, wenn sie zu einer der folgenden Gruppen gehören:
•Mitglieder spanischer diplomatischer Missionen. Dazu gehören sowohl der Leiter der Mission als auch die Mitglieder des diplomatischen, administrativen, technischen oder Dienstpersonals der Mission.
•Mitglieder der spanischen Konsularämter. Dazu gehören sowohl der Leiter dieser Ämter als auch die ihm angehörenden Beamten bzw. das Dienstpersonal. Ausgenommen sind die Vizehonorarkonsule bzw. Honorarkonsule und das ihnen unterstellte Personal.
•Amts- oder Dienstträger des spanischen Staates wie Mitglieder der gegenüber internationalen Organisationen akkreditierten ständigen Vertretungen sowie Vertretungen oder Mitglieder von Beobachtungsvertretungen oder -missionen im Ausland.
•Berufstätige Beamte, die ein offizielles Amt oder eine entspre¬chende Stelle im Ausland ausüben, die nicht diplomatischer oder konsularer Art ist

Diese Fälle gelten jedoch nicht:
a) Wenn die o.g. Personen keine berufstätigen Beamten oder Träger eines offiziellen Amtes bzw. einer entsprechenden Arbeitsstelle sind und sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt bereits vor Aneignung einer der o.g. Umstände im Ausland hatten;
b) Bei nicht gesetzlich getrennten Ehepartnern oder minderjährigen Kindern, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt bereits vor Aneignung einer der o.g. Umstände durch den Ehepartner, Vater oder die Mutter im Ausland hatten.

Die Ansässigkeit in den Abkommen
In allen von Spanien unterzeichneten Abkommen wird in der Definition einer in einem Staat ansässigen Person auf die in dem jeweiligen Staat geltende Gesetzgebung verwiesen. Da jeder Staat unterschiedliche Kriterien festlegen kann, können zwei Staaten in ihrer Definition eines Ansässigen übereinstimmen. In diesen Fällen legen die Abkommen in der Regel folgende Kriterien fest, um zu vermeiden, dass eine Person in zwei Staaten als Ansässiger angesehen wird:
1) Maßgeblich für die Ansässigkeit ist der Staat, in dem die Person eine ständigen Wohnstätte zur Verfügung stehen hat.
2) Steht ihr in beiden Staaten eine ständige Wohnstätte zur Verfügung, gilt sie als Ansässiger desjenigen Staates, zu dem sie die engere persönliche und wirtschaftliche Beziehung hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
3) Wenn auf diese Weise keine Festlegung getroffen werden kann, gilt sie als Ansässiger desjenigen Staates, in dem sie gewöhnlich lebt.
4) Lebt sie gewöhnlich in beiden Staaten oder in keinem von ihnen, gilt sie als Ansässiger desjenigen Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie hat.
5) Hat sie schließlich die Staatsangehörigkeit beider oder keinem der Staaten, so lösen die zuständigen Behörden den Fall in gemeinsamem Einverständnis.

B. Die Ansässigkeit von juristischen Personen
Eine Körperschaft gilt dann als in Spanien ansässig, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
•Wenn sie nach spanischem Gesetz gegründet wurde.
•Wenn sie ihren Gesellschaftssitz auf spanischem Landesgebiet hat.
•Wenn sie ihre tatsächlichen Geschäftsleitung auf spanischem Landesgebiet hat. Eine Körperschaft hat dann ihre Geschäftsleitung auf spanischem Landesgebiet, wenn von dort die Leitung und die Steuerung ihrer Geschäftstätigkeiten aus geht.

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