"El metro cuadrado mas caro de una oficina es el que se paga pero no se ultiliza."

// Miguel Marrero // www.axbusiness.com

DIE ANSÄSSIGKEIT von Juristischen PERSONEN in Spanien

Die Ansässigkeit von juristischen Personen
Eine Körperschaft gilt dann als in Spanien ansässig, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
•Wenn sie nach spanischem Gesetz gegründet wurde.
•Wenn sie ihren Gesellschaftssitz auf spanischem Landesgebiet hat.
•Wenn sie ihre tatsächlichen Geschäftsleitung auf spanischem Landesgebiet hat. Eine Körperschaft hat dann ihre Geschäftsleitung auf spanischem Landesgebiet, wenn von dort die Leitung und die Steuerung ihrer Geschäftstätigkeiten aus geht.
Bei einer Veränderung der Ansässigkeit endet der Besteuerungszeitraum mit dieser Veränderung.
Die Steuerverwaltung kann dann davon ausgehen, dass eine Körperschaft aus einem Land oder Gebiet ohne jegliche Steuerpflicht ihre Ansässigkeit auf spanischem Landesgebiet hat, wenn ihre wichtigsten Aktiva direkt oder indirekt aus Gütern bestehen, die sich auf spanischem Landesgebiet befinden, bzw. aus Rechten, die auf spanischem Landesgebiet erfüllt oder wahrgenommen werden, oder wenn ihrer Hauptgeschäftstätigkeit dort nachgegangen wird, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass ihre Leitung und tatsächliche Führung in dem steuerfreien Land oder Gebiet ausgeführt wird und dass der Gründung und dem Betrieb gültige wirtschaftliche Ursachen und wesentliche unternehmerische Gründe zugrunde liegen, die nicht der einfachen Verwaltung von Werten oder anderen Aktiva entsprechen.
Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit
Eine juristische Person muss ihre steuerliche Ansässigkeit in einer bestimmten Land mithilfe einer von der Steuerbehörde ausgestellten Bescheinigung nachweisen. Diese Bescheinigungen sind für ein Jahr gültig.

IN SPANIEN ERWIRTSCHAFTETE EINKÜNFTE UND BEFREIUNGEN

Nicht ansässige natürliche Personen und Körperschaften gelten insofern als steuerpflichtig für die Einkommensteuer für Nicht Ansässige, als sie Einkünfte auf spanischem Landesgebiet erwirtschaften.
A. In Spanien erwirtschaftete Einkünfte
Die beiden traditionellen Kriterien, nach denen Einkünfte als auf spanischem Landesgebiet erwirtschaftet gelten, sind das Kriterium der territorialen Geltung und das der Zahlung. Allerdings gilt das Kriterium der Zahlung gemäß der seit 1. Januar 2003 geltenden Bestimmung nur für die Einkünfte, für die dies ausdrücklich festgelegt wird. Nachfolgend werden für jede Einkunftsart die Kriterien angegeben, nach denen diese Einkünfte als auf spanischem Gebiet erwirtschaftet gelten.
Einkünfte aus Wirtschaftstätigkeiten
• Einkünfte, die über eine Betriebstätte auf spanischem Gebiet erwirtschaftet werden.
• Einkünfte, die ohne eine Betriebstätte auf spanischem Gebiet erwirtschaftet werden, wenn:
- Sie im Zuge von Wirtschaftstätigkeiten auf spanischem Gebiet erwirtschaftet wurden. Davon ausgenommen sind Einkünfte im Zuge der Installation oder Montage von Maschinen oder Anlagen aus dem Ausland, wenn diese Arbeiten vom Lieferanten ausgeführt werden und ihr Betrag nicht mehr als 20% des Anschaffungspreises entspricht. Dessen ungeachtet gelten Erträge, die im Rahmen von internationalen Warenkaufgeschäften beglichen werden, einschließlich Zusatzkosten und Vermittlungsgebühren, nicht als auf spanischem Gebiet erwirtschaftete Einkünfte.
- Es sich um Dienstleistungen handelt, die auf spanischem Gebiet in Anspruch genommen werden. Wenn diese Dienstleistungen teilweise Wirtschaftstätigkeiten dienen, die auf spanischem Gebiet ausgeübt werden, gelten sie nur insoweit als in Spanien erwirtschaftete Einkünfte, als sie der in Spanien ausgeübten Tätigkeit dienen.
- Sie im Zuge des persönlichen Auftretens von Künstlern und Sportlern auf spanischem Gebiet erwirtschaftet werden, auch wenn sie eine andere Person oder Körperschaft erhält.
Arbeitseinkünfte
• Allgemein, wenn sie auf eine persönliche Tätigkeit zurückgehen, die auf spanischem Landesgebiet ausgeführt wurde.
• Öffentliche Vergütungen durch die spanische Verwaltung, es sei denn, die Arbeit wird vollständig im Ausland ausgeführt und diese Einkünfte fallen unter eine personenbezogene Steuer im Ausland.
• Vergütungen von Schiffs- und Flugzeugmitarbeitern im internationalen Verkehr, die von ansässigen Unternehmern oder Körperschaften oder von Betriebstätten auf spanischem Gebiet beglichen werden, es sei denn, die Arbeit wird vollständig im Ausland ausgeführt und diese Erträge fallen unter eine personenbezogene Steuer im Ausland.
Ruhegehälter und sonstige vergleichbare Bezüge
• Wenn sie auf eine angestellte Arbeit zurückgehen, die auf spanischem Gebiet ausgeführt wurde.
• Wenn sie von einer Person oder Körperschaft mit Ansässigkeit auf spanischem Gebiet oder von einer dortigen Betriebstätte beglichen werden.
Vergütungen der Verwalter und Mitglieder der Verwaltungsräte, der Räte mit der entsprechenden Funktion oder der Vertretungsorgane
• Wenn sie von einer Körperschaft mit Ansässigkeit auf spanischem Gebiet beglichen werden.
Einkünfte aus beweglichem Kapital
• Dividenden und sonstige Einkünfte im Zuge der Beteiligung an Mitteln von Körperschaften mit Ansässigkeit in Spanien.
• Zinsen und sonstige Einkünfte, die durch die Abtretung von Eigenkapital an Dritte erwirtschaftet wurden, welches von Personen oder Körperschaften mit Ansässigkeit auf spani¬schem Gebiet oder von dortigen Betriebstätten bzw. die Kapitalleistungen vergüten, die auf spanischem Gebiet eingesetzt werden, beglichen wurden.
• Lizenzgebühren, die von Personen oder Körperschaften mit Ansässigkeit auf spanischem Gebiet oder von dortigen Betriebstätten beglichen wurden bzw. die auf spanischem Gebiet eingesetzt werden.
• Sonstige nicht in den vorhergehenden Abschnitten genannten Einkünfte aus beweglichem Kapital, die von natürlichen Personen, die Wirtschaftstätigkeiten nachgehen im Zuge ihrer Tätigkeit oder von Körperschaften mit Ansässigkeit auf spani¬schem Landesgebiet oder von dortigen Betriebstätten beglichen wurden.
Einkünfte aus unbeweglichem Kapital
• Einkünfte, die direkt oder indirekt auf Grundstücke auf spanischem Landesgebiet oder auf Rechte m Zusammenhang mit ihnen zurückgehen.
Einkünfte, die natürlichen steuerpflichtigen Personen im Besitz von Stadtgrundstücken, die nicht unter Wirtschaftstätigkeiten fallen, zugerechnet werden
• Aus Grundstücken auf spanischem Landesgebiet.
Vermögensgewinne
• Wenn sie auf Werte zurückgehen, die von ansässigen Personen oder Körperschaften ausgegeben wurden.
• Wenn sie auf andere bewegliche Güter auf spanischem Landesgebiet oder Rechte, die dort wahrgenommen werden müssen, zurückgehen.
• Wenn sie auf Grundstücke auf spanischem Gebiet zurückgehen.
• Wenn in das Vermögen des Steuerpflichtigen Güter, die sich auf spanischem Gebiet befinden, oder Rechte, die dort eingelöst bzw. wahrgenommen werden müssen, eingehen, auch wenn sie nicht auf eine frühere Übertragung zurückgehen, wie z.B. Spielgewinne.
Ausnahmefall für alle Arten von Einkünften:
Einkünfte, die von Betriebstätten im Ausland zu ihren Lasten an nicht ansässigen Personen oder Körperschaften bezahlt werden, gelten nicht als auf spanischem Landesgebiet erwirtschaftet, wenn die entsprechenden Leistungen direkt mit der Geschäftstätigkeit der Betriebstätte im Ausland zusammenhängen.
B. Befreiungen
Von der Einkommensteuer für Nicht Ansässige ausgenommen sind u.a. folgende von Nicht Ansässigen nicht über eine Betriebstätte erwirtschaftete Einkünfte:
1. Die Einkünfte, die gemäß der Einkommensteuer- Bestimmung (mit Ausnahme der in EStG, Artikel 7, Buchstabe y) enthaltenen Bestimmung) befreit sind und von natürlichen Personen empfangen werden, wie z.B.:
- Stipendien: Seit dem 1. Januar 2004 sind öffentliche Stipendien und Stipendien, die von gemeinnützigen Einrichtungen vergeben werden, für die die Sonderregelung gilt, die in Titel II des
Gesetzes 49/2002 vom 23. Dezember über die Steuerregelung von gemeinnützigen Einrichtungen und über Steueranreize für das Mäzenatentum geregelt wird, und die für das geregelte Studium sowohl in Spanien als auch im Ausland auf allen Ebenen und Stufen des Erziehungssystems erhalten werden, steuerfrei. Das Gleiche gilt für die o.g. öffentlichen Stipendien sowie für Stipendien, die von gemeinnützigen Einrichtungen vergeben werden, für die Forschung in dem Bereich, der unter das Königliche Dekret 63/2006 vom 27. Januar fällt, durch welches das Statut des Forschungspersonals in der Ausbildung verabschiedet wird, sowie für die von diesen Einrichtungen zu Forschungszwecken an Beamte und sonstige Mitarbeiter im Dienste der öffentlichen Verwaltungen und an Lehr- und Forschungsmitarbeiter der Universitäten vergebenen Stipendien.
Bis zum 31. Dezember 2003 waren öffentliche Stipendien zum Belegen von Studien auf allen Ebenen und Stufen des Erziehungssystems bis zum Staatsexamen bzw. einem entsprechenden Abschluss befreit.
- Ruhegehälter: Von der Sozialversicherung anerkannte Ruhegehälter infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit oder starker Behinderung oder passiver Klassen infolge von dauernder Arbeitsunfähigkeit.
- Gewinne aus Lotterien, Wetten und Verlosungen: Gewinne aus Lotterien und Wetten, die von der Staatlichen Lotteriegesellschaft „Loterias y Apuestas del Estado” sowie von den Lotteriegesellschaften der Regionen, sowie Gewinne aus Verlosungen des Spanischen Roten Kreuzes und der Nationalen Blindenorganisation ONCE
2. Unter Berufung auf das Königliche Dekret 728/1993 vom 14. Mai, in dem die sozialen Altersrenten für spanische Auswanderer festgelegt sind, anerkannte Altersrenten.
3. Die Zinsen und Vermögensgewinne aus beweglichen Gütern, die von Ansässigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder von Betriebstätten dieser Ansässigen in einem anderen Mitgliedstaat der EU erwirtschaftet werden. Dabei gelten drei Ausnahmen:
- Wenn die Zinsen bzw. Gewinne über eine Steueroase erwirtschaftet werden.
- Wenn es sich um Gewinne handelt, die auf die Übertragung von Aktien, Anteilen oder anderen Rechten an einer Körperschaft, deren Aktiva vor allem aus Grundstücken in Spanien bestehen, zurückgehen.
- Wenn es sich um Gewinne handelt, die auf die Übertragung von Aktien, Anteilen oder anderen Rechten an einer Körperschaft zurückgehen, und der Steuerpflichtig( einem Zeitpunkt während der vorhergehenden 12 Monate vor der Übertragung direkt oder indirekt zu mindestens am Kapital oder Vermögen dieser Körperschaft beteiligt
4. Die Erträge, die auf Staatsschuldpapiere zurückgehen, e denn, sie werden über eine Steueroase erwirtschaftet
5. Die Erträge und Vermögensgewinne, die auf Werte, die in Spanien von Nicht Ansässigen ausgegeben wurden zurückgehen.
6. Die Erträge aus Konten von Nicht Ansässigen. Eigenschaft als Steuerpflichtiger der Einkommensteuer Nicht Ansässige, ausschließlich zum Zwecke der Befreiung von der Pflicht, die entsprechenden Beträge der Konten Nicht Ansässigen abzuführen, kann gegenüber der zuständigen Einrichtung entweder über eine Bescheinigung, die den Steuerbehörden des Wohnlandes ausgestellt wird, über die Vorlage einer Erklärung, dass sie ihre Ansässigkeit in einem anderen Staat haben, belegt werden. Diese Erklärung muss dem Formular entsprechen, der Verordnung vom 9. Dezember 1999, über die die Form 216 und 296 (spanisches Amtsblatt B.O.E. vom 16. Dezen verabschiedet werden. Auf der anderen Seite sind die „Banco de Espana” (Spanische Staatsbank) und die eingetragenen Körperschaften, auf sich die Gesetzgebung für Wirtschaftsgeschäfte mit Ausland bezieht, die in Spanien Konten für Nicht Ansässige führen, verpflichtet, das Formular 291 “Einkommensteuer für Nicht Ansässige“. Erklärung zur Information über die Kontenerträge von Nicht-Ansässigen vorzulegen, um Steuerverwaltung gegenüber die entsprechenden Angaben zu machen. Die von Tochtergesellschaften mit Ansässigkeit in Spanien ihre Muttergesellschaften mit Ansässigkeit in einem anderem Mitgliedstaat der EU oder an deren Vertretungen in anderen Mitgliedstaaten ausgeschütteten Gewinne, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Muttergesellschaft ist die Gesellschaft, die direkt zu mindestens 20% am Kapital einer anderen Gesellschaft beteilig (Ab dem 1. Januar 2007 beläuft sich dieser Satz auf 15% ab dem 1. Januar 2009 auf 10%). Die kontrollierte Gesellschaft ist die Tochtergesellschaft. Damit diese Befreiung zum Tragen kommt, darf die Muttergesellschaft ihre Ansässigkeit nicht einem Land oder Gebiet haben, das als Steueroase bzw. die Betriebstätte sich nicht dort befinden.
8. Die Einkünfte aus der Übertragung von Werten oder Erstattung von Anteilen an Investmentfonds auf offiziellen Sekundärmärkten von spanischen Werten, die von Personen oder Körperschaften mit Ansässigkeit in einem Land, mit dem Spanien ein Abkommen mit einer Bestimmung zum Informationsaustausch unterzeichnet hat, erwirtschaftet wurden, sofern diese nicht über eine Steueroase erzielt werden.
9. Die Stipendien und sonstigen Beträge, die natürliche Personen von Öffentlichen Verwaltungen kraft internationaler Vereinbarungen und Abkommen zur kulturellen, erzieherischen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit oder aufgrund des Jahresplans zur internationalen Zusammenarbeit, der im Kabinett beschlossen wurde, erhalten.
10. Die Einkünfte aus der Verpachtung, Abtretung oder Übertragung von Containern oder Schiffen und Flugzeugen mit nacktem Rumpf, die zur internationalen Schiff- oder Luftfahrt genutzt werden.
11. Die Dividenden und Anteile an Gewinnen, die von natürlichen Personen mit Ansässigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Ländern oder Gebieten, mit denen ein tatsächlicher Steuerinformationsaustausch besteht, erwirtschaftet wurden, bis zu einer Grenze von 1.500 Euro, die bis zur Gesamtsumme der während des Kalenderjahres erwirtschafteten Erträge gilt. Diese Befreiung gilt nicht, wenn die Dividenden über eine Steueroase erwirtschaftet werden (gültig ab 1. Januar 2007).

Hinweisvermerk über die MwSt.-Rückerstattung an nicht ansässige Personen

ANGEWENDETE BESTIMMUNG
Richtlinie 77/388/EWG vom 17. Mai 1977 des Rates der Europäischen Gemeinschaften.
Richtlinie 79/1072/EWG vom 6. Dezember 1979 des Rates der Europäischen Gemeinschaften.
Richtlinie 86/560/EWG vom 17. November 1986 des Rates der Europäischen Gemeinschaften.
MwSt.-Gesetz 37/1992: Artikel 119
MwSt.-Verordnung, verabschiedet durch den Königlichen Erlass 1624/1992: Artikel 31
WER KANN DIE RÜCKERSTATTUNG BEANTRAGEN?
Sie können die Rückerstattung der MwSt. beantragen, die Sie bezahlt haben bzw. die Ihnen auf spanischem Landesgebiet auf Sie überwälzt wurde, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Sie müssen in Ihrem Wohnland MwSt.- bzw. entsprechend abgabenpflichtig sein.
2. Sie müssen auf dem Gebiet der Europäischen Union einschließlich Kanaren, Ceuta und Melilla ansässig sein bzw. in einem der Länder wohnen, in dem die Gegenseitigkeit anerkannt ist (Kanada, Japan, Norwegen, Monaco und die Schweiz).
3. Sie dürfen keine ständige Niederlassung auf dem spanischen Festland oder den Balearischen Inseln haben. Sollten Sie Inhaber einer ständigen Niederlassung sein, dürfen Sie keine Geschäfte von dieser aus getätigt haben.
4. Sie dürfen auf spanischem Landesgebiet keine Geschäfte getätigt haben bzw. nur solche, die ein Rückerstattungsrecht mit sich bringen; und zwar:
* Erbringung von Gütern und Dienstleistungen, zu denen auch der Gemeinschaftsverkehr gehört, deren Empfänger die Steuerzahler sind (”Investition des Steuerzahlers”).
* Beförderungen im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren oder im direkten Zusammenhang von Güterlieferungen in Freihandelszonen, Freihandelslagern und anderen Lagern sowie Zoll- und Steuerregelungen.
* Bestimmte zusätzliche Dienstleistungen zu den im zuvor genannten Abschnitt angesprochenen Beförderungen, die ebenfalls steuerfrei sind.
5. Sie dürfen als Steuerzahler keine Güter oder Dienstleistungen nach Art. 70 eins, Nummer 6 und 7,72, 73 und 74 des Gesetzes empfangen haben, die steuerpflichtig und nicht befreit sind.

KANN SIE DIREKT ODER ÜBER EINEN VERTRETER BEANTRAGT WERDEN?
Ist der Antragsteller nicht innerhalb des Gemeinschaftsgebietes ansässig, muss er über eine ausreichende, mit öffentlichem Glauben versehene Vollmachtsurkunde einen in Spanien ansässigen Vertreter bestimmen. Für Antragsteller, die in einem Land der EU ansässig sind, ist die Ernennung eines Vertreters freiwillig.
Wenn die Rückerstattung vom Vertreter eingezogen wird, muss dieser auf jeden Fall in der mit öffentlichem Glauben versehenen Vollmachtsurkunde ausdrücklich dazu befugt werden.
WO UND WIE KANN DER ANTRAG GESTELLT WERDEN?
A) Der Antrag auf Rückerstattung kann per Internet über die Webseite des Finanzamts (www.aeat.es /Virtuelles Amt/ Abgabe von Steuererklärungen/ Formular 361) entweder direkt vom Antragsteller oder einem Vertreter gestellt werden, sofern einer von ihnen eine Steuernummer (N.I.F.) und eine Benutzerbescheinigung X.509.V3 hat, die von einer vom Finanzamt anerkannten Bescheinigungseinrichtung ausgestellt wurde (eine entsprechende Aufstellung finden Sie unter www.aeat.es /Hilfe für die telematische Vorlage von Steuererklärungen).
Handelt es sich um eine erstmalige Steuererklärung oder eine neue Vertretung, müssen Sie uns im Vorfeld die von den zuständigen Stellen desjenigen Staates, in dem Sie Ihre Niederlassung haben, ausgestellte Bescheinigung, in der bescheinigt wird, dass Sie Unternehmer- oder Wirtschaftstätigkeiten ausüben, die MwSt.- bzw. entsprechend abgabepflichtig sind, sowie die Vertretungsurkunde zusenden.
B) Sie können den Antrag auch schriftlich stellen über den offiziellen, vom spanischen Finanzministerium genehmigten Vordruck (Formular 361), der sich direkt von der Webseite ( www.aeat.es / Formulare und Formblätter / Erklärungen / MwSt. / Formular 361) downloaden lässt.
In diesem Fall muss der Antrag persönlich (vom Antragsteller oder seinem Vertreter) oder per Einschreiben (bei Versendung aus dem Ausland ist das Datum des Eingangs bei uns maßgeblich) an folgende Adresse gerichtet werden:
Delegación Especial de la Agencia Estatal de la Administración Tributaria de Madrid
Recepción de Documentos. IVA de no residentes (Sonderstelle der Finanzverwaltung in Madrid. Dokumentenannahmestelle. MwSt. für Nicht-Residente).
C/ Guzmán el Bueno, 139
E-28071 MADRID
Hinweise:
* Zusammen mit den Rückerstattungsanträgen müssen ggf. folgende Dokumente eingereicht werden:
1. Eine von der Verwaltung des Staates, in dem der Antragsteller niedergelassen ist, ausgestellte Bescheinigung zur Bestätigung, dass er in diesem Staat MwSt.- bzw. entsprechend abgabepflichtig ist, und in der die Steuernummer in seinem Land sowie die von ihm ausgeübte Tätigkeit angegeben werden.
2. Wenn er über einen Vertreter vorgeht, ein Dokument, das die Erfüllung der o.g. Bedingungen belegt. (Vgl. Abschnitt Vertretung)
* Der Antragsteller muss die Originalrechnungen oder Einfuhrdokumente zur eventuellen Vorlage beim Finanzamt aufbewahren. Sollten diese Belege verlangt werden, muss er sie innerhalb von 15 Tagen vorlegen. Kommt er dieser Pflicht auf Anforderung nicht nach, wird der Antrag auf Rückerstattung abgelehnt. Wünscht der Antragsteller die Rückgabe der Originale, muss er deren Kopien beilegen.
* Wird der Antrag über einen Kurierdienst geschickt, müssen Sie diesen Dienst ausdrücklich dazu befugen, dass der Umschlag oder das Paket geöffnet werden darf, bevor der Empfangsbeleg unterschrieben wird.
BEACHTEN SIE, DASS SIE BEI EINER ANTRAGSTELLUNG PER INTERNET JEDERZEIT DEN JEWEILIGEN STAND IHRES BEARBEITUNGSVORGANGS ABFRAGEN KÖNNEN.
AUF WELCHEN ZEITRAUM BEZIEHT SICH DER RÜCKERSTATTUNGSANTRAG?
Rückerstattungsanträge können sich nur auf das jeweils unmittelbar vorhergehende Jahr oder Vierteljahr beziehen. Sie können sich auch auf einen kürzeren Zeitraum als auf ein Vierteljahr beziehen, wenn sie sämtlichen innerhalb eines Kalenderjahres getätigten Geschäften entsprechen, sofern sie am 31. Dezember des jeweiligen Jahres abgeschlossen werden.
GIBT ES EINEN MINDESTBETRAG, UM DIE RÜCKERSTATTUNG BEANTRAGEN ZU KÖNNEN?
Der Gesamtrückerstattungsbetrag muss bei mindestens 200 Euro (bei Vierteljahresanträgen) bzw. 25 Euro (bei Jahresanträgen) liegen.
BIS WANN KANN DER ANTRAG GESTELLT WERDEN?
Die Frist für die Vorlage des Rückerstattungsantrages läuft nach Ablauf von 6 Monaten nach dem Kalenderjahr, in dem die Quoten getragen wurden, ab. Die Anträge, die nach dem 30. Juni bei uns eingehen werden als verspätet abgelehnt.
WIE ERFOLGT DIE RÜCKERSTATTUNG?
Die Rückerstattung erfolgt per Banküberweisung an das in Spanien oder im Land des Antragstellers festgelegte Finanzinstitut. Zu diesem Zweck müssen im Antragsformular die Kontonummer, der Kontoinhaber (Antragsteller oder befugter Vertreter) sowie die Adresse und die BLZ des Finanzinstitutes angegeben werden. Um Probleme bei Überweisungen ins Ausland zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, Ihre Internationale Bank Account Number (IBAN) und Ihren SWIFT-Code anzugeben.
RÜCKERSTATTUNG NICHT SPANISCHER MWST.
Rückerstattungsanträge von MwSt.-Quoten, die in anderen Ländern getragen wurden (nicht spanische (MwSt.), müssen an die zuständige Behörde desjenigen Landes, in dem die Steuer getragen wurde, gesendet werden (die Adressen der einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind in den Anweisungen zu dem Formular 361 angegeben).
Diese Unterlagen dürfen unter keinen Umständen bei den Verwaltungen oder Niederlassungen des spanischen Finanzamtes (A.E.A.T.) eingereicht werden, sondern müssen direkt an das Land gesendet werden, dass die Rückerstattung vornimmt.
RESIDENTE AUF DEN KANAREN, IN CEUTA ODER MELILLA
Das zuständige Organ für die Bearbeitung und Erledigung von Rückerstattungsanträgen bei Unternehmern oder Freiberuflern, die auf den Kanaren, in Ceuta oder in Melilla ansässig sind, ist die Niederlassung des Finanzamts, in dem sich ihr Steuersitz befindet bzw. dessen ständige Niederlassung auf diesem Gebiet.

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